Arbeitskleidung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Arbeitskleidung lässt oft auf den Beruf schießen. „Sag mir, was du anziehst, und ich sage dir, was für einen Beruf du hast.“ Dieser Satz trifft auf viele Mitarbeiter zu, die Arbeitskleidung tragen müssen. Man denke dabei an die typische Arbeitskleidung eines Schornsteinfegers, eines Arztes oder eines Handwerkers.

Unter Arbeitskleidung fällt zunächst einmal alle Kleidung, die der Mitarbeiter am Arbeitsplatz trägt. Handelt es sich dabei nicht um rein private Kleidung, spricht man von Arbeitskleidung im engeren Sinne. Diese unterteilt sich in zwei Gruppen: die Arbeitsschutzkleidung und die Berufskleidung, auch oft als Dienstkleidung bezeichnet.

Arbeitsschutzkleidung

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Arbeitskleidung

Die Arbeitsschutzkleidung soll den Arbeitnehmer bei gefährlichen Tätigkeiten und vor  gesundheitsschädigenden Beeinträchtigungen bei der Verrichtung seiner Tätigkeit schützen. Die Außenwirkung des äußeren Erscheinungsbildes spielt dabei keine Rolle. Typische Schutzkleidung ist z.B. der Helm und die Sicherheitsschuhe auf der Baustelle, die Schutzbrille bei Schweißern oder die feuerfeste Spezialkleidung der Feuerwehr. Auch Gehörschutz bei besonders lauten Arbeitsplätzen gehört dazu. Gesetzliche Vorgaben zur Schutzkleidung finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-BV). Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung der Schutzkleidung verantwortlich. Das heißt, er muss sie seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen und auf seine Kosten reinigen lassen. Außerdem fällt die Prüfung der vollen Funktionsfähigkeit in seinen Verantwortungsbereich. Er ist verpflichtet, Schutzkleidung instand zu halten und ggf. zu erneuern. Außerdem muss er den Mitarbeitern zeigen, wie sie die Schutzkleidung richtig anlegen müssen. Die zuständigen Berufsgenossenschaften oder die Gewerbeämter kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der Schutzvorschriften im Betrieb. Bei nicht (ausreichender) Schutzkleidung drohen dem Arbeitgeber hohe Bußgelder. Außerdem macht er sich gegenüber seinen Mitarbeitern schadenersatzpflichtig, wenn diese aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen erkranken oder sich verletzen.

Umgekehrt ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet, die Schutzkleidung zu tragen und bestimmungsgemäß so zu verwenden, wie dies vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Hält er sich nicht daran, riskiert er nicht nur eine Abmahnung oder unter Umständen sogar die Kündigung, sondern bei einem Unfall auch die Verweigerung einer Berufsunfähigkeitsrente durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Hygienekleidung

ArbeitskleidungNeben der Sicherheitskleidung gibt es einen weiteren großen Bereich, in dem Arbeitskleidung vorgeschrieben ist: Überall dort, wo es auf Hygiene, Beinfreiheit, Staubfreiheit und jede andere Vermeidung von Verunreinigungen geht.

So ist z.B im Krankenhaus in Operationsbereichen – selbstverständlich – spezielle sterilisierte Bekleidung vorgesehen. Diese Kleidung hat der Arbeitgeber zu stellen.

In Labor oder Reinraumbereichen geht es dann teils noch um Staub und andere Verunreinigungen.

Arbeitskleidung

Außer der Schutzkleidung und der Hygienekleidung gibt es noch den großen Bereich der sonstigen Arbeitskleidung, auch Berufskleidung genannt. Diese wird vor allem von Mitarbeitern von Unternehmen getragen, die Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild legen. Die Berufskleidung hat dabei einen hohen Wiedererkennungswert, die Kleidung ist das Markenzeichen der Firma. Dies ist vor allem für Unternehmen mit viel Kundenkontakt von Bedeutung. Bestimmte Berufskleidung wird außerdem oft mit hoher Professionalität assoziiert. Berufskleidung ist z.B. die Polizeiuniform, der Talar eines Pastors oder die einheitliche Kleidung von Flug- oder Hotelpersonal.

Ist im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung das Tragen von Arbeitskleidung geregelt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Kleidung bei Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen. Oft findet sich auch ein sog. Dresscode. Der Betriebsrat muss der Arbeitskleidung zustimmen. In jedem Fall muss die Arbeitskleidung zumutbar sein. Wo die Grenzen der Zumutbarkeit liegen, ist von Branche zu Branche verschieden und wird manchmal sogar gerichtlich entschieden.  Über die Frisur oder die Wahl der Kleider, Röcke oder Anzüge darf der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst entscheiden, es sei denn, eine bestimmte Kleidung ist vorgeschrieben. Als unzumutbar gelten allerdings bunt gefärbte Haare im Kundenbereich einer Bank oder durchscheinende Kleidung. Bei Piercings, Tattoos und Schmuck gilt: Je konservativer die Branche, desto diskreter müssen die Accessoires sein. Aber auch hier kommt es stets auf den Einzelfall an. Bei Unterwäsche gilt, dass der Arbeitgeber tatsächlich bestimmen darf, dass – zum Schutze der Berufskleidung – überhaupt welche getragen werden muss, sie aber nicht durchscheinen darf. Darüber hinaus hat er bei Form und Farbe jedoch kein Mitspracherecht. Auch über die Rasur der Beinhaare, die Farbe des Nagellacks oder das Material der Strumpfhose entscheidet der Mitarbeiter allein.

Wer zahlt die Arbeitskleidung?

Übrigens: Die Kosten für die Anschaffung von Berufskleidung, die der Arbeitnehmer ausschließlich beruflich nutzen kann, können von der Steuer abgesetzt werden, ebenso die Reinigungskosten. Wäscht der Mitarbeiter die Kleidung selber, kann er eine Pauschale geltend machen, während er bei Reinigung in der Wäscherei mit Nachweisen den konkreten Rechnungsbetrag absetzen kann.

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Wer zahlt die Arbeitskleidung?


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