Leiharbeit – Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitsrecht

Unter einer Arbeitnehmerüberlassung versteht man grundsätzlich das (zeitlich begrenzte) Verleihen von Arbeitskräften (Leiharbeitnehmer) durch ein Unternehmen (Verleihunternehmen/Überlasser) an ein anderes Unternehmen (Entleiher).

Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung fallen Arbeitsvertrag und die Arbeitsleistung auseinander, denn der Arbeitsvertrag besteht in der Regel mit dem Verleihunternehmen, die Arbeitsleistung wird hingegen beim Entleiher.

Gesetzliche Regelungen für Leiharbeit im Arbeitsrecht

Regelungen bezüglich der Arbeitnehmerüberlassung finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Als wichtigste Vorschriften gelten dabei der arbeitsrechtliche Schutz des Leiharbeitnehmers und die Erlaubnispflicht für gewerbliche Verleiher. Überlässt ein Verleihunternehmen seine Leiharbeitnehmer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, so ist dies erlaubnispflichtig. Arbeiten die Arbeitnehmer hingegen nur im Rahmen von Werk-, selbstständigen oder Dienstverträgen, so ist dies nicht erlaubnispflichtig, da dies nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fällt.


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