Der Spesenabrechnungsbetrug oder Spesenbetrug ist einer der häufigsten Kündigungsgründe für Führungskräfte. Bewußte Unkorrektheiten bei der Spesenabrechnung stellen regelmäßig einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar (BAG, AP Nr. 42, 49 zu § 626 BGB), außer wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit Unkorrektheiten bei den Spesenabrechnungen hingenommen hat.
Diese Übung der Unkorrektheiten und damit die Duldung durch den Arbeitgeber ist vollumfänglich durch den Arbeitnehmer nach seiner Kündigung im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage zu beweisen.

Spesenabrechnungsbetrug/ Bild: Unsplash.com
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Das Smartphone vom Schreibtisch verschwunden, das Portemonnaie plötzlich nicht mehr in der Handtasche – Diebstahl am Arbeitsplatz kommt häufiger vor als manch einer vermutet. Doch nur weil die eigenen Wertsachen im Büro verschwunden sind, haftet der Chef noch lange nicht.
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Mutterschutz
Das Sonderkündigungsrecht für Mütter bzw. werdende Mütter findet sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der besondere Kündigungsschutz gilt dabei für alle Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden und unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Betroffenen. Der Schutz beginnt ab der Schwangerschaft und der Informierung des Arbeitgebers hierüber und dauert gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG an bis vier Monate nach der Entbindung. Der sog. nachwirkende Mutterschutz greift jedoch nur, soweit die Schwangerschaft durch eine Entbindung beendet wurde. Wird eine Fehlgeburt geboren, so ist das MuSchG nicht anwendbar.Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Mutterschutzgesetzes sind eine Schwangerschaft und die Kenntnis des Arbeitgebers hiervon… Weiterlesen
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