Das Sonderkündigungsrecht für Mütter bzw. werdende Mütter findet sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der besondere Kündigungsschutz gilt dabei für alle Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden und unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Betroffenen. Der Schutz beginnt ab der Schwangerschaft und der Informierung des Arbeitgebers hierüber und dauert gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG an bis vier Monate nach der Entbindung. Der sog. nachwirkende Mutterschutz greift jedoch nur, soweit die Schwangerschaft durch eine Entbindung beendet wurde. Wird eine Fehlgeburt geboren, so ist das MuSchG nicht anwendbar.
Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Mutterschutzgesetzes sind eine Schwangerschaft und die Kenntnis des Arbeitgebers hiervon. Ob der Arbeitgeber durch die werdende Mutter selbst oder auf anderem Wege von der Schwangerschaft bzw. der Entbindung erfahren hat, ist für die Anwendbarkeit des besonderen Kündigungsschutzes unerheblich.
Hatte der Arbeitgeber im Zeitpunkt einer bereits ausgesprochenen Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft oder der Entbindung, so kann die Betroffene die Informierung des Arbeitgebers noch zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachholen. Wird diese Frist versäumt, so greift der Kündigungsschutz nur dann, wenn die 2-Wochen-Frist unverschuldet verstrichen lassen wurde.
Die Kündigung einer Schwangeren oder Mutter ist grundsätzlich in Anwendung des Mutterschutzgesetzes unzulässig. In engen Ausnahmefällen ist eine Kündigung jedoch rechtmäßig, nämlich wenn die sog. Härtefallregelung nach § 9 Abs. 3 S. 1 MuSchG greift. Darüber hinaus muss die zuständige Behörde der Kündigung im Vorfeld derselben zustimmen, soweit es um die Entlassung einer Schwangeren geht.
Kündigt der Arbeitgeber einer Mutter bzw. werdenden Mutter in der Zeit, in der sie den besonderen Kündigungsschutz nach dem MuSchG genießt, so kann die Betroffene innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung eine Kündigungsschutzklage erheben. Muss die Zustimmung der zuständigen Behörde vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eingeholt werden, so beginnt die Frist frühestens mit Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an die Arbeitnehmerin.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung beendet wird, sondern z.B. durch Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages.
Geht die betroffene Mutter nach der Geburt in Elternzeit, so greift der hierfür geltende besondere Kündigungsschutz.

Mutterschutz/ Bild: Unsplash.com
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„Jede Mutter hat Anspruch auf die Fürsorge und den Schutz der Gemeinschaft“. Dieses schöne Zitat stammt aus dem Grundgesetz. genauer aus Art. 6 Absatz 4 GG. Um diesen Anspruch zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber gerade im Bereich des Arbeitsrechts besondere Schutzvorschriften geschaffen.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen
- während der Schwangerschaft (vom 1. Tag/ Empfängnis an)
- vier Monate nach der Entbindung (Wichtig: Von einer Entbindung geht die Rechtsprechung auch bei einer Fehlgeburt aus, wenn das Fötus ein Gewicht von 500 gr. erreicht hatte)
wenn…WEITERLESEN

Schwangerschaft/ Bild: Unsplash.com/ Vitor de Matos
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