In vielen Fällen des BetrVG kommt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber lediglich eine formlose Vereinbarung zustande, die als Regelungsabrede, Betriebsabsprache oder betriebliche Einigung bezeichnet wird.
Die Regelungsabrede bedarf nicht der Schriftform, kann also formlos abgeschlossen werden; aus Beweisgründen ist eine schriftliche Niederlegung zweckmäßig.
Die Regelungsabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten („stillschweigend“) zustande kommen.
Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Zustimmung des Betriebsrates durch einen entsprechenden Beschluß nach § 33 BetrVG.
Schon rein formal ist aber eine Regelungsabrede kein geeignetes Mittel, weil die Regelungsabrede, anders als eine Betriebsvereinbarung, keine normative Wirkung hat, also nicht den Inhalt der Arbeitsverträge der Mitarbeiter ändern kann.
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