Testamenstvollstrecker

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Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist die von der Erblasserin oder vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umzusetzen hat. Die gesetzlichen Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 2197 ff. BGB.

Für die Anordnung der Testamentsvollstreckung sind folgende Gründe häufig gegeben:

  • die Absicherung des Willens (Inhalt des Testaments oder Erbvertrags) des Erblassers
  • der Schutz der Erben vor sich selbst (z. B. Minderjährige)
  • bei Insolvenz, schwerer Krankheit oder rechtlicher Betreuung einer im Testament bedachten Person
  • die Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft (z.b. bei zerstrittenen oder verstreut lebenden Erben – z.B. im Ausland).

Die Person des Testamentsvollstreckers wird üblicherweise vom Erblasser in seinem Testament bestimmt. Auch im Erbvertrag wird üblicherweise ein Testamentsvollstrecker benannt. Es ist aber auch möglich, dass der Testamentsvollstrecker durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten oder vom Nachlassgericht bestimmt wird.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit der Annahme. Diese ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Die Übernahme der Testamentsvollstreckung kann aber auch verweigert werden, ohne Gründe zu nennen. Niemand ist zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers verpflichtet.

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

Sofern der Erblasser oder die Erblasserin nichts Besonderes bestimmt haben, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umzusetzen und die sogenannte Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben. Das nennt man dann Abwicklungsvollstrecker – ein schrecklich juristisches Wort.

Dem Testamentsvollstrecker kann aber im Testament auch die Aufgabe übertragen werden, den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten. Das wird als Dauertestamentsvollstreckung (Dauertestamentsvollstrecker, Verwaltungsvollstrecker) bezeichnet. Diese Form der Testamentsvollstreckung ist nach dem Gesetz für höchstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblasser möglich. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erfolgt praktisch immer im Rahmen eines sogenannten Behindertentestamentes oder Bedürftigentestaments.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Er muss auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen, sobald ihm der Steuerbescheid vorliegt.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden? Wen kann ich einsetzen?

Sie können in Ihrem Testament jede Person Ihres Vertrauens mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. In Betracht kommt jede Person, der Sie selbst vertrauen und der Sie selbst diese Aufgabe zutrauen. Die Person muss aber bei Antritt des Testamentsvollstreckeramtes volljährig und voll geschäftsfähig sein.

Es hat sich bewährt neutrale Dritte, z.B. Rechtsanwälte oder Steuerberater einzusetzen. Oft bemühen sich auch Banken um die Aufgabe der Testamentsvollstreckung. Hier muss jeder wissen, wie sinnvoll das ist.

Die Person der Testamentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers sollte

  • erheblich jünger sein als der Erblasser,
  • geschäftlich, rechtlich und wirtschaftlich erfahren sein,
  • möglichst keine eigenen Interessen haben und
  • grds. gesund sein.

Die meisten Testamentsvollstrecker sind Vertraute des Erblassers, z. B. Familienmitglieder, enge Freunde, der Anwalt oder der Steuerberater der Familie oder des Unternehmens.

Testamentvollstrecker/ Bild: Unsplash.com


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