Gesetzlich geregelt sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in §622 BGB. Die darin enthaltenen Kündigungsfristen stellen die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen dar. Wurden beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag kürzere Fristen festgelegt, so sind diese unwirksam und der Arbeitnehmer kann sich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen aus §622 BGB berufen. Häufig werden in Arbeits- oder Tarifverträgen jedoch auch längere Kündigungsfristen festgelegt.
Welche Kündigungsfrist ist im Gesetz vorgeschrieben?
Wenn der Arbeitgeber Sie kündigen möchte, muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Diese sind ein sozialer Mindeststandard. Ausnahmen gibt es jedoch in wenigen Tarifverträgen, z.B. im Handwerk, wo kürzere als die gesetzlichen zugelassen sind.
Gemäß §622 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.
Gemäß §622 Abs.2 BGB beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen:
- 2 Jahre bestanden hat: einen Monat
- 5 Jahre bestanden hat: zwei Monate
- 8 Jahre bestanden hat: drei Monate
- 10 Jahre bestanden hat: vier Monate
- 12 Jahre bestanden hat: fünf Monate
- 15 Jahre bestanden hat: sechs Monate
- 20 Jahre bestanden hat: sieben Monate
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Andere Arten der Kündigungsfrist
Gemäß §622 Abs.2 S.2 BGB wird die Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt. Diese Norm verstößt jedoch gegen das Diskriminierungsverbot, da in einem solchen Fall eine Diskriminierung auf Grund des Lebensalters vorliegt. Daher ist die Klausel nach der aktuellen Rechtsprechun
g unwirksam.
Während der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist nach §622 Abs.3 BGB. Demnach kann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit (für die Dauer von längstens 6 Monaten) mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Andere Kündigungsfristen können sich aus individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ergeben oder in Tarifverträgen vereinbart sein.
Achtung! In Tarifverträgen können auch kürzere Kündigungsfristen als die gesetzlichen Vereinbart werden.

Die Kündigungsfrist – Das sollte man wissen/ Bild: Unsplash.com
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Ausserordentliche Kündigung
Üblicherweise ist die außerordentliche Kündigung auch als „fristlose Kündigung“ bekannt. Denn im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Außerordentliche Kündigungen sind aber nicht zwingend fristlose Kündigungen. Denkbar sind auch außerordentliche fristgemäße Kündigungen. Der Arbeitgeber verbindet die Kündigung mit einer sogenannten sozialen Auslauffrist, sodass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Arbeitnehmer kündigen möchte, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen unkündbar ist… Weiterlesen

Ausserordetliche Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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