Sie suchen nach „Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Eppendorf“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual- und Betriebsverfassungsrecht.
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.
Wir bieten schnelle Hilfe bei: Kündigung – Kündigungsschutzklage – Fristlose Kündigung – Betriebsbedingte Kündigung – Abfindung – Aufhebungsvertrag
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
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Anwaltskanzlei Arbeitsrecht
Der Fachbereich Arbeitsrecht ist ein Gebiet der Rechtswissenschaften, das sich mit dem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Das betrifft im Allgemeinen alle vergüteten, weisungsgebundenen Arbeiten eines Weisungsempfängers für einen Arbeitgeber. Aber auch bei nichtvergüteten Tätigkeiten wie bei einem Praktikum ist das Arbeitsrecht anwendbar. Für Beamte kommen in der Regel nicht alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Auf alle Fälle ist er aber nicht rechtslos gegenüber seinem Dienstherren, dem Staat. Sprechen Sie Ihre Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht an. Über diese Website erhalten Sie kompetente Ansprechpartner vor Ort.
Bei Fragen von Kündigung, Abmahnung und anderen Streitfällen wenden Sie sich bitte stets nur an eine Anwaltskanzlei mit Fachanwälten für Arbeitsrecht. Wer den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht angeben darf, wird im § 10 der Fachanwaltsordnung geregelt:
Beim Individualarbeitsrecht setzt es die genauen Kenntnisse bei folgenden Themen voraus:
- Abschluss sowie Änderung des Arbeits- und Ausbildungsvertrags
- Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung
- Kündigung als auch Kündigungsschutz
- Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses
- Grundzüge des Sozialversicherungs- und des Arbeitsförderungsrechts
- der besondere Schutz von Personengruppen wie namentlich von werdenden Müttern, von Auszubildenden und von Schwerbehinderten
Darüber hinaus sind auch Kenntnisse im kollektiven Arbeitsrecht ein zwingender Erfahrungsbereich. So im Bereich des Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht. In Grundzügen ist auch die Kenntnis des Arbeitskampfrechts bzw. des Streikrechts wie auch das Recht des Tarifvertrages nachzuweisen. Schließlich auch die Frage, wie die bestehenden Ansprüche am besten durchzusetzen sind, das sogenannte Verfahrensrecht, gehören zu den Aufgaben des Fachanwalts für Arbeitsrecht. Somit kann Ihnen in einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht zielgerichtet geholfen werden. Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht setzen sich für Ihre Belange ein, und das gegenüber dem Arbeitgeber, vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und zur Not auch bis hin zum Bundesarbeitsgericht.
Auch wenn sie von Ihren Arbeitskollegen oder gar dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz schikaniert werden (Mobbing), sollten Sie sich Unterstützung von einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht holen. Insbesondere die Möglichkeiten bei Diskriminierung und Schikanen wegen des Geschlechts (Mann/Frau), des Alters (zu jung/zu alt), der Herkunft, der Religion oder sexuellen Ausrichtung stehen Ihnen Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche zu. Schon dann, wenn sie auf Basis einer Diskriminierung eine Absage trotz bester Qualifikation erhalten haben. Durch die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie hat sich vieles für die Leidtragenden zum Positiven gewandelt. Nun gilt es, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um Diskriminierungen zu verhindern. Eine erfahrene Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht, wie die hier vorgeschlagenen, wird sich nach Ihren Wünschen für Sie einsetzen.
Rechtsanwalt in Eppendorf
Der Stadtteil Eppendorf gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Auf einer Fläche von etwa 2,7 km³ leben etwa 24.000 Bürger in Eppendorf.
Bereits im Jahre 1140 erstmalig aktenmäßig als Eppenthorp erwähnt, ist Eppendorf das älteste Dorf Hamburgs. Das 1894 eingemeindete Eppendorf wurde im Süden bestimmt durch zahlreiche repräsentative Stadthäuser, im Norden durch das 1885 in Hamburg Eppendorf gegründete Allgemeine Krankenhaus (dem heutigen UKE) wie auch die seit 1894 aus der Innenstadt hierher verlegten Wohnstifte.
Zusätzlich war im Norden von Eppendorfs ein Arbeiterquartier Hamburgs angesiedelt, wo zeitweilig der große Schriftsteller Wolfgang Borchert sowie der Vorsitzende der KPD, Ernst Thälmann, im Zeitraum von 1925 bis 1933 lebten.
Eppendorf hat ebenso mit der Eppendorfer Grillstation einen Kultimbiss hervorgebracht, da dort Olli Dietrich als Dittsche in der gleichnamigen Fernsehshow seine Weisheiten zum Besten gab und sich daher der Imbiss zu einer Pilgerstätte in Eppendorf entwickelt hat.
Hamburg Eppendorf ist sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen, mit den U-Bahnlinien U1 und U3 über die Station Kellinghusen ist z.B. die Hamburger Stadtmitte leicht und schnell zu erreichen.
Fallbeispiel
Handyverbot am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz / Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Arbeitgebers, der in seinem Betrieb die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit verbieten ließ. Dies erfolgte, ohne den Betriebsrat zu beteiliigen
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitern die Benutzung privater Handys und vergleichbarer technischer Geräte wie Netbooks, Tablets oder Smartphones während der Arbeitszeit durch eine Dienstanweisung ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.Gegenstand für den vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war die Meinungsverschiedenheit zwischen einem BR und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Verbots der Nutzung von privaten Mobiltelefonen und Smartphones, wie das iPhone und Tablets am Arbeitsplatz.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30.10.12, 6 TaBV 33/09
Fallbeispiel
Abfindung
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, dennoch enden die allermeisten Kündigungsschutzverfahren mit einer entsprechenden Abfindungszahlung. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber den häufig offenen Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken Rechnung trägt.
Ein Kündigungsschutzverfahren kann über zwei Instanzen gut 18 Monate und mehr in Anspruch nehmen, im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers drohen dem Arbeitgeber daher immense Gehaltsnachzahlungen. Ein verständiger Arbeitgeber wird daher bereit sein, eine vernünftige Abfindung zu zahlen und dem Prozessrisiko aus dem Weg zu gehen. Die Höhe der Abfindung ist frei auszuhandeln, wobei es sich eingebürgert hat, ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als sogenannte Regelabfindung anzusetzen.
Tatsächlich erfordert gerade die Festlegung der Abfindungshöhe ein besonderes Verhandlungsgeschick. Der Arbeitgeber wird gerade dann zur Zahlung einer höheren Abfindung bereit sein, wenn er sich unbedingt von dem betreffenden Arbeitnehmer trennen will. Natürlich spielen auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und die Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren eine erhebliche Rolle.
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