Ein Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaften (für die Arbeitnehmerseite) und Arbeitgeberverbänden oder dem Arbeitgeber selbst geschlossen. Inhalt des Tarifvertrags sind Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Im Tarifvertrag können beispielsweise Lohnansprüche, Zuschläge für Überstunden oder Feiertagsarbeit, Abfindungsansprüche, Ansprüche auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder andere finanzielle Ansprüche geregelt werden. Weiterhin können betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen geordnet werden.
Ein Tarifvertrag kann für den Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen gelten. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise Mitglied der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag mit dem Arbeitgeber oder der entsprechenden Arbeitgebergewerkschaft abgeschlossen hat, so gilt der Tarifvertrag auch für den Arbeitnehmer (sogenannte Tarifwirkung).
Weiterhin kann die Geltung eines Tarifvertrags auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist oder nicht.
Schließlich kann ein Tarifvertrag auch allgemein verbindlich sein. Ein solcher Tarifvertrag wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung angeordnet.
Abweichungen vom Tarifvertrag sind bei einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag und der Tarifwirkung ausgeschlossen, da der Tarifvertrag eine unmittelbare und zwingende Wirkung entfaltet. Auch wenn die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag festgehalten wird, kann der Arbeitgeber nicht einfach vom Tarifvertrag abweichen. Allerdings kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag so abändern, dass der Tarifvertrag für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr gültig ist. Entscheidend ist dafür jedoch das Einverständnis des Arbeitnehmers.

Tarifvertrag/ Bild: Unsplash.com
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Denken Sie daran!
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Arbeitsvertrag im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss
Der Arbeitsvertrag regelt im deutschen Arbeitsrecht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag stellt damit nach deutschem Recht eine Unterform des Dienstvertrages (§611 ff. BGB) dar.
Essentielle Vereinbarung des Arbeitsvertrages ist die Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Arbeitnehmer und die Verpflichtung des Arbeitgebers für die erbrachte Leistung im Gegenzug eine Entgeltzahlung vorzunehmen.
Der im deutschen Zivilrecht vorherrschende Gedanke der Privatautonomie gilt auch für das Arbeitsrecht und somit auch für den Arbeitsvertrag. Es steht den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) somit frei, mit wem sie einen Arbeitsvertrag schließen und welchen Inhalt dieser haben soll. Die Privatautonomie kann allerdings bezüglich des Arbeitsvertrages von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden…WEITERLESEN
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:
- Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
- Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
- Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
- Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein
Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. WEITERLESEN

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/Bild: Unsplash.com
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