Landesarbeitsgericht

In Deutschland existieren 18 Landesarbeitsgerichte in Anlehnung an die 16 Bundesländer.

Jedes Bundesland hat somit mindestens ein Landesarbeitsgericht, Berlin und Brandenburg „teilen“ sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin.

Bayern hat zwei Landesarbeitsgerichte (in München und Nürnberg), Nordrhein- Westfalen sogar drei (in Düsseldorf, Hamm und Köln).

Grundsätzlich ist das Landesarbeitsgericht die Berufungsinstanz (also die zweite Instanz) für Urteile des Arbeitsgerichts aus erster Instanz. Das Landesarbeitsgericht unterteilt sich genau wie die Arbeitsgerichte in Kammern, die genau wie beim Arbeitsgericht auch mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind, wobei jeweils ein Laienrichter aus den Reihen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers entstammt.

Ziel der Berufung ist es, das Urteil oder den Beschluss aus erster Instanz zu überprüfen und dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu verhandeln. Da im Urteilsverfahren der Grundsatz der eigenen Beweiserbringung gilt, können beide Parteien, mit gewissen Einschränkungen, völlig neue Tatsachen vorbringen, die sie im vorherigen Prozess vor dem Arbeitsgericht noch nicht beigebracht hatten. Das Landesarbeitsgericht kann somit unter Umständen auf Basis von völlig neuen Informationen entscheiden. Ebenso wie beim Amtsgericht, muss auch beim Landesarbeitsgericht zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren unterschieden werden. Im Beschlussverfahren geht um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, beim Urteilsverfahren geht es hingegen um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Tarifvertragsparteien,

Doch nicht jedes Urteil des Arbeitsgerichts kann vor dem Landesarbeitsgericht mit der Berufung angefochten werden. Vielmehr muss das Arbeitsgericht entweder die Berufung zugelassen haben, der Streitwert über 600,00 Euro liegt oder es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht.

Im Unterschied zum Arbeitsgericht besteht vor dem Landesarbeitsgericht Anwaltszwang, beide Parteien oder Beteiligten müssen sich somit von einem Anwalt vertreten lassen.

Gegen Urteil des Landesarbeitsgerichts kann sich die unterlegene Partei mit dem Rechtsmittel der Revision wehren. Die Revision wird dann vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann sich die unterliegende Partei mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht abhelfen. Im Gegensatz zum Urteil des Arbeitsgerichts können Beschwerden zum Bundesarbeitsgericht nur erfolgen, wenn diese auch zugelassen wurden. Ebenso ist die Revision gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts nur zulässig, wenn diese auch vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde. Bei der Rechtsbeschwerde und der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht werden vom Bundesarbeitsgericht jedoch keine eigenen Feststellungen getroffen. Vielmehr ist es bei der Revision die Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts die Urteile oder Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts auf mögliche Rechtsfehler zu überprüfen.

Landesarbeitsgericht/ Bild: Unsplash.com


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Amtsgericht

Das Amtsgericht Hamburg teilt sich seine Räume mit dem Landgericht Hamburg. Die zivilrechtlichen Fälle werden im Ziviljustizgebäude verhandelt und die Strafverfahren im Strafjustizgebäude, an das sich das Untersuchungsgefängnis anschließt.

Ursprünglich war das Amtsgericht Hamburg das einzige Amtsgericht in Hamburg und war für alle Hamburger Verfahren zuständig. Das änderte sich erst 1938 mit dem sogenannten Großhamburg-Gesetz. Damals wurde Hamburg insbesondere um Altona, die Elbvororte, Wandsbek, Bergedorf und Harburg erweitert. Bei der Gelegenheit kamen die Amtsgerichte Wandsbek, Altona, Harburg, Bergedorf und Blankenese dazu und wurden Hamburger Amtsgerichte. In den 2000er Jahren wurden dann die – wirklich neuen – Amtsgerichte Hamburg St. Georg und Hamburg Barmbek gebildet.

Amtsgericht/ Bild: Unsplash.com


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Wenn der Chef den Betriebsrat verbietet

Beschäftigt ein Unternehmen fünf oder mehr Mitarbeiter, so haben die Mitarbeiter das Recht einen Betriebsrat zu gründen.
Grundsätzlich soll der Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter vertreten und die Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden.
In der Praxis sieht die Realität der Betriebsräte jedoch anders aus, denn häufig legt der Arbeitgeber schon bei der Gründung des Betriebsrates Steine in den Weg.

Jede sechste Betriebsratsgründung wird behindert

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Wenn der Chef den Betriebsrat verbietet/ Bild: Unsplash.com/Samuel Zeller


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Fallbeispiel

Kündigung

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Weitere Möglichkeiten der Beendigung sind neben der Kündigung der Aufhebungsvertrag und die Befristung.

Es gibt im Deutschen Arbeitsrecht verschiedene Arten der Kündigung: Dies sind insbesondere die Betriebsbedingte Kündigung, die fristlose Kündigung (auch außerordentliche Kündigung), die Fristgerechte Kündigung (ordentliche Kündigung), die verhaltensbedingte Kündigung, die Personenbedingte Kündigung (häufigster Fall: Krankheitsbedingte Kündigung), die Probezeitkündigung (Kündigung während der Probezeit) und die Änderungskündigung.

In Deutschland sind Arbeitnehmer aufgrund verschiedener Gesetze gegen eine unberechtigte Kündigung geschützt.

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht und als Schutz vor Kündigung durch den Arbeitgeber sind das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Daneben sind bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gegen eine Kündigung auch noch mit besonderem Kündigungsschutz ausgestattet. Sonderkündigungsschutz gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses genießen z.B. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit, Schwerbehinderte, Betriebsräte und Datenschutzbeauftragte. Sie alle sind besonders gut durch Kündigungsschutz gegen eine Kündigung geschützt.

Diese Mitarbeiter genießen wie gesagt Sonderkündigungsschutz gegen eine Kündigung und dürfen daher nicht ohne Weiteres gekündigt werden. In vielen Fällen ist vor einer Kündigung eine behördliche Genehmigung erforderlich, ohne die die Kündigung in jedem Falle unwirksam ist.

Fallbeispiel Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit gelten für eine Kündigung einige besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung kann in der Probezeit grundsätzlich grundlos erfolgen. Der Arbeitgeber muss zwar einen Grund für die Kündigung haben, diesen muss er gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht benennen.

Abweichende Regelungen für die Kündigungsfrist

Abweichende Regelungen gelten in der Probezeit auch für die Kündigungsfrist. Bei einer Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist jedoch nicht möglich. Wichtig: die Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Schließlich ist Sinn der Probezeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen können.
Passt es am Ende doch nicht, so sollen die Parteien nicht unnötig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden, sondern dieses schnellstmöglich beenden können. Denn schließlich hat der Arbeitgeber kein Interesse daran einen unzufriedenen Arbeitnehmer länger als nötig zu beschäftigen. Im Gegenzug will auch der Arbeitnehmer nicht unnötig lange bei einem Arbeitgeber arbeiten, der nicht zu ihm passt…WEITERLESEN

Kündigung – RA Hamza Gülbas/ BIld: Hamza Gülbas


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Abfindung

Es gibt an sich keinen Abfindungsanspruch. Aber es wird in fast jedem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung gezahlt.

 Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen. Denn in der Praxis hat es sich eingebürgert, dass der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung aus dem Kündigungsschutzprozess „freikauft“. Dabei hat sich – aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen – ein Wert von 0,5 Brutto

monatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung als „Regelabfindung“ ergeben.

Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte/erhielte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. 

Diese Abfindung ist ein unverbindlicher Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist.

Die Höhe der Abfindung ist meist von 3 Faktoren abhängig

Die Abfindung ist – rein rechtlich gesehen – ein Ausgleich für den „sozialen Besitzstand“, der sich im Wesentlichen in der Dauer des Arbeitsverhältnisses widerspiegelt. 

Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. 

Die Höhe der erreichbaren Abfindung hängt dabei weitgehend von diesen drei Faktoren ab: Weiterlesen

Abfindung/ Bild: Unsplash.com/Ramiro Mendes


Profis zum Thema Kündigung: Anwalt im Kündigungsschutz in St. Georg Kanzlei für Arbeitsrecht in AlsterdorfKanzlei für Arbeitsrecht in BergedorfFachanwalt für Kündigung in Kiel Fachanwalt für Kündigung in FlensburgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EppendorfAnwalt Arbeitsrecht LuftfahrtAirlineranwaltKündigungsschutz Kiel 


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