Das Personalgespräch ist in einem normal laufenden Betrieb geradezu eine Banalität. Vorgesetzte und Arbeitnehmer sprechen über das laufende Arbeitsverhältnis. Was war gut? Was war nicht so gut? Wo kann man was verbessern?
Wenn es um Prämien, Bonuszahlungen oder Zielerreichung und Zielvereinbarung geht, ist das in der Regel auch noch vernünftig machbar. Dann werden im Personalgespräch die Vorstellungen geäußert und in der Regel setzt der Arbeitgeber etwas mehr durch. Was aber, wenn das Arbeitsverhältnis stark belastet ist und die Arbeitgeberseite das Personalgespräch an sich nur für Trennungsgespräche nutzen möchte?
Trennungsgespräche nur mit Zeugen
Hier kommen Arbeitnehmer oft in große Probleme. Einerseits gehört die Teilnahme am Personalgespräch zu den Pflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, andererseits ist ein Personalgespräch, bei dem es nur um die Frage der Trennung geht höchstproblematisch und unfair. So sehen es übrigens auch die Arbeitsgerichte. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilnahme an einem Personalgespräch, das ausschließlich die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, nicht verbindlich. Es empfiehlt sich aber, dass man ein solches Gespräch erst einmal in Begleitung eines Betriebsratsmitglieds oder eines anderen Zeugen antritt und den Arbeitgeber seine Vorstellungen äußern lässt.
Nach einem Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber seinen Kündigungswunsch offen gelegt hat oder sogar einen Aufhebungsvertrag übergeben hat, sollte man sofort einen Termin beim Fachanwalt für Arbeitsrecht machen und sich beraten lassen.
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Bonus für Betriebstreue
Viele Arbeitgeber locken ihre Mitarbeiter heute mit einem Bonus für eine lange Betriebstreue.
Egal, ob Barzahlungen oder Geschenkgutscheine, derartige Bonusvereinbarungen sind durchaus zulässig.
Wer jedoch vorher kündigt, geht in der Regel leer aus.
individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zulässig
So auch im Fall eines Arbeitnehmers, der 2009 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über einen Treuebonus geschlossen hatte.
Konkret wurde vereinbart, dass der Bonus über zwei Jahre hinweg angespart werden solle, allerdings erst nach fünf Jahren Betriebstreue ausgezahlt werden sollte.
Zudem wurde vertraglich festgelegt, dass der komplette Bonus entfällt, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf der Frist von fünf Monaten kündigt.
2014 kündigte der Mitarbeiter dann selbst, da er über Monate hinweg keinen Lohn erhalten hatte.
Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch noch keine fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt. WEITERLESEN
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Wenn der Chef den Betriebsrat verbietet
Beschäftigt ein Unternehmen fünf oder mehr Mitarbeiter, so haben die Mitarbeiter das Recht einen Betriebsrat zu gründen.
Grundsätzlich soll der Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter vertreten und die Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden.
In der Praxis sieht die Realität der Betriebsräte jedoch anders aus, denn häufig legt der Arbeitgeber schon bei der Gründung des Betriebsrates Steine in den Weg.
Jede sechste Betriebsratsgründung wird behindert Weiterlesen
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Abfindungsrechner
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis aber werden häufig Abfindungen zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines langandauernden Rechtsstreites bezahlt. Faustformel hier in Hamburg: pro volles Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen ausnahmslos in voller Höhe zu versteuern, aber mit einer Vergünstigung bei der Berechnung.
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