Berechnung der anteiligen Vergütung

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Im Folgenden finden Sie unseren Rechner zur anteiligen Vergütung.

Für wen eignet sich der Rechner?

Der Rechner zur anteiligen Vergütung kann verwendet werden, wenn die Arbeitszeit gleichmäßig auf die Arbeitstage verteilt ist (z.B. je 8 Stunden von Mo-Fr, entspricht einer 40-Stunden-Woche).

So nutzen Sie den Rechner

Berechnung der anteiligen Vergütung/ Bild: Unsplash.com/ Daniel Cheung

  1. Geben Sie den Bruttomonatslohn ein, der Ihnen für den ganzen Monat zustehen würde.
  2. Berechnen Sie dann die Anzahl der Arbeitstage, die in diesem Monat möglich wären. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche im Monat August 2015 wären dies 21 Arbeitstage (ohne Wochenende oder Feiertage). Geben Sie die errechnete Zahl in das 2. Feld ein.
  3. Geben Sie anschließend im 3. Feld die tatsächliche Anzahl an gearbeiteten Tagen ein.
  4. Klicken Sie auf Ergebnis anzeigen und Sie erhalten den Wert, der Ihnen zustehen würde.*

Anteilige Vergütung berechnen

Die Berechnung der anteiligen Vergütung basiert auf eine Gerichtsentscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 12.12.2012 – Az. 5 AZR 799/11

Fallentscheidung zur anteiligen Vergütung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten sich um die Höhe der Vergütung für den Monat Oktober 2009. Fraglich ist hier die Berechnung, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht zum ersten des Monats, sondern am 26. Oktober 2009 begonnen hat. Wie diese 5 Arbeitstage ins Verhältnis zu setzen sind wird das BAG im Dezember entscheiden.

_______________________

12. Dezember 2012

Fünfter Senat

Berechnung der anteiligen Vergütung für den Bruchteil eines Kalendermonats


B. (DGB Rechtsschutz GmbH, Chemnitz) ./.

M. GmbH (RAe. Willemer & Kollegen, Riesa)

– 5 AZR 799/11 –

Berechnung der anteiligen Vergütung/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte

Die Parteien streiten darüber, wie die Vergütung für den Bruchteil eines Monats im Fall eines vertraglich vereinbarten Monatsgehalts zu berechnen ist.

Die Klägerin war in der Zeit vom 26. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Die vereinbarte Bruttomonatsvergütung betrug 1.800,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt war. Die Beklagte errechnete für Oktober 2009 eine Vergütung iHv. 300,00 Euro und zahlte den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. Hierbei wählte sie folgenden Rechenweg: Bruttomonatsvergütung ./. 30 Tage x 5 Tage.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von weiteren 115,40 Euro. Sie ist der Auffassung, dass der Rechenweg zutreffe: Bruttomonatsvergütung x 3 Monate ./. 65 Arbeitstage x 5 Arbeitstage = 415,40 Euro. Die Beklagte meint, dass anteilige Monatsvergütungen im Zweifel gleichbleibend in allen Kalendermonaten ausgehend von 30 Kalendertagen ohne Rücksicht auf die konkret geschuldeten und erbrachten Arbeitstage zu berechnen seien.

Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde vertraglich für Oktober 2009 insgesamt 409,10 Euro brutto. Sie haben den Rechenweg zugrunde gelegt: Bruttomonatsvergütung ./. 22 Arbeitstage x 5 Arbeitstage. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Sächsisches LAG, Urteil vom 2. September 2011 – 3 Sa 127/11


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Bruttomonatsgehalt

Das Wort „brutto“ stammt aus dem Italienischen und bedeutet „gesamt“. Wörtlich heißt es also Gesamtmonatsgehalt.

Jeder Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung die Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung. Während früher Arbeiter einen Lohn -, Angestellte dagegen ein Gehalt bekamen, spricht man heute generell von Vergütung oder Entgelt. Lohn bezeichnet dabei eine veränderliche Arbeitsvergütung, wenn die Arbeitsleistung nach Stunden bezahlt wird. Bezieht ein Mitarbeiter ein Gehalt, handelt es sich um einen gleich bleibenden Betrag. In der Praxis weit verbreitet ist das Monatsgehalt, bei dem die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Monat keine Rolle spielen…WEITERLESEN


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Kleidervorschriften Am Arbeitsplatz – Welche Dienstkleidung darf einem der Arbeitgeber vorschreiben?

Pöppel Rechtsanwälte

Immer wieder machen große Unternehmen Schlagzeilen, indem sie ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung oder welchen Kleidungsstil diese zu tragen haben. In vielen Bereichen sind Arbeitskleidung und Uniformen normal. Man würde sich ganz sicher sehr wundern, wenn ein Flugbegleiter in Jeans und T-Shirt im Eingang der Maschine stehen würde und die Streifenpolizistin im Ballerinakleid an die Unfallstelle kommt.Für großes Aufsehen hat vor einigen Jahren die Schweizer Bank UBS gesorgt, indem sie ein 40-seitiges Handbuch veröffentlicht hatte, in dem genau vorgeschrieben war, was die Mitarbeiter zu tragen hatten und was nicht. So wurde beispielsweise vorgegeben, dass Männer nur in schwarzen Schnürschuhen (mit Ledersohle) mit schwarzen Socken zur Arbeit erscheinen dürften. Frauen wurde vorgeschrieben hautfarbene Unterwäsche und Seidenstrümpfe zu tragen. Hier wird dann die Alltagskleidung zur Dienstkleidung. Aber nicht nur bei Banken gibt es Bekleidungsvorschriften. Aber: Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wirklich vorschreiben, welche Kleidung sie am Arbeitsplatz zu tragen haben? Bis hin zur Farbe der Unterhose? Weiterlesen


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