Schwangerschaft

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

„Jede Mutter hat Anspruch auf die Fürsorge und den Schutz der Gemeinschaft“. Dieses schöne Zitat stammt aus dem Grundgesetz. genauer aus Art. 6 Absatz 4 GG. Um diesen Anspruch zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber gerade im Bereich des Arbeitsrechts besondere Schutzvorschriften geschaffen.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen

  • während der Schwangerschaft (vom 1. Tag/ Empfängnis an)
  • vier Monate nach der Entbindung (Wichtig: Von einer Entbindung geht die Rechtsprechung auch bei einer Fehlgeburt aus, wenn das Fötus ein Gewicht von 500 gr. erreicht hatte)

wenn

  • tatsächlich Schwanger (Nachweis)
  • Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft ist

Der Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Betriebes und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie gilt auch für Auszubildende, Teilzeitkräfte und währen der Probezeit.

Achtung:  Andere Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind von dem Schutz des § 9 MuSchG nicht erfasst. So kann ein befristeter Arbeitsvertrag trotz Schwangerschaft auslaufen. Auch ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, ebenso wie eine arbeitnehmerseitige Kündigung. 9 MuSchG greift auch dann nicht, wenn die Kündigung vor dem Tag der Empfängnis ausgesprochen wird. In den Fällen, wo der Arbeitgeber die Kenntnis von der Schwangerschaft bestreitet, ist die Ermittlung des genauen Empfängnistages sehr bedeutend. Besteht hierüber Unklarheit, wird widerleglich vermutet, dass die Empfängnis 280 Tage vor dem vorausgesagten Stichtag für die Geburt eingetreten ist. Der Arbeitgeber kann einen schriftlichen Nachweis einfordern. Diesen erteilt die Frauenärztin oder die Hebamme.

Praxistipp

Die Beweislast für die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft trägt die Arbeitnehmerin. Deshalb sollten Sie auch ohne drohende Kündigung ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft, sowie den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen (§ 5 MuSchG). Dies sollte in einer Art geschehen, dass Sie die Mitteilung in nachhinein auch beweisen können. Es empfiehlt sich daher eine Mitteilung im Beisein von verlässlichen Zeugen, oder schriftlich per Einschreiben.

Häufig anzutreffen ist der Fall, dass der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft kündigt.

Achtung: Der Kündigungsschutz greift hier nur ein, wenn Sie den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Diese Frist darf nur überschritten werden, wenn die den Grund der Überschreitung nicht „zu vertreten“ haben. Ein möglicher Grund, den die Schwangere nicht zu vertreten hat, ist beispielsweise die eigene Unkenntnis von der Schwangerschaft die bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestand.

Der Kündigungsschutz gem. § 9 MuSchG unterbricht nicht die 3-wöchige Frist aus § 4 KSchG die für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt. Wird die Kündigung daher nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage angefochten endet das Arbeitsverhältnis trotz Kündigungsschutz. Die Frist beginnt aber in den Fällen, in den der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen will nicht, bevor die Behörde ihre Entscheidung der Arbeitnehmerin bekanntgegeben hat.

Sie haben gerade richtig gelesen. Es gibt für den Arbeitgeber einen letzten Weg einer Arbeitnehmerin, die den Kündigungsschutz aus § 9 MuSchG geniesst, zu kündigen. Bei vorliegen besonderer Gründe, d.h. solcher die nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, kann der Arbeitgeber mit der Zustimmung der obersten Landesbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Arbeitsschutzamt) kündigen. In der Praxis ist das sehr selten, und kommt bei besonders schweren Fällen, in denen eine fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtmäßig wäre, in Betracht. Ein weiterer Fall ist die Stilllegung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter. Das Zustimmungsverfahren ist ein besonderes verwaltungsverfahren. Die Entscheidung der Behörde ergeht durch einen förmlichen Verwaltungsakt und kann durch Widerspruch sowie durch Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Schwangerschaft/Bild: Unsplash.com


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Frühgeburt

Als Frühgeburt wird (arbeits-)rechtlich eine Geburt von der .. Schwangerschaftswoche verstanden. Aufgrund der regelmäßig einhergehenden Komplikationen bei einer Frühgeburt ist die Zeit des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverbots wie bei Mehrlingsgeburten von 8 auf 12 Wochen verlängert (§ 6 Mutterschutzgesetz).

Frühgeburt/ Bild: Unsplash.com


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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt

Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt.
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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt/ Bild: Unsplash.com/ Sharon Mccutcheon


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Strahlenschutzbeauftragter

Die „SSB“ gehören zu den sog. „Betriebsbeauftragten“. In ihrer Funktion nehmen sie die fachliche Vertretung für die Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, müsse sie von einem Unternehmen ernannt werden, dass mit radioaktiven Substanzen arbeitet. Die SSB haben besondere Sachkunde im Umgang mit diesen Stoffen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt. In § 32 Abs. 5 StrlSchV ist ein „Behinderungs-und Benachteiligungsverbot“ geregelt. Danach dürfen die SSB nicht bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit behindert werden. Daraus ergibt sich auch ein relativer Kündigungsschutz. Die SSB dürfen nicht aus Gründen gekündigt werden, die sich aus der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Einen ausdrücklichen Kündigungsschutz, wie es ihn etwa für den Immissionsbeauftragten gibt, geniessen die SSB aber nicht.


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Störfallbeauftrager

Der Störfallbeauftragte gehört zu den sog. „Betriebsbeauftragten“.

Die Aufgabe der oder des Störfallbeauftragtenist es Kontrollpflichten, bezüglich der Emmissionen von Unternehmen wahrzunehmen. Für ihn gilt gem. § 58 d BImschG dasselbe wir für den Immissionsbeauftragten….WEITERLESEN

Störfallbeauftrager/ Bild: Unsplash.com


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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