Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG) galt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2017 wurde der Mindestlohn auf 8,84 € erhöht. In der Zeit der Einführung gab es bis Ende 2017 noch Ausnahmen. Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Das MiLoG wurde durch Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 eingeführt.
Nach dem Mindestlohngesetz hat jeder volljährige (echte) Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf Zahlung eines Arbeitslohns mindestens in Höhe des Mindestlohns durch seinen Arbeitgeber.
Dieser allgemeine gesetzliche Mindestlohn verdrängt auch nicht vorhandene Branchenmindestlöhne, soweit diese höher liegen als der allgemeine Mindestlohn sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Für eine Übergangszeit bis Ende 2017 dürfen Branchenmindestlöhne jedoch noch niedriger sein als der allgemeine Mindestlohn, ab dem 1. Januar 2017 müssen sie mindestens 8,50 € betragen.
Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben nach dem Mindestlohngesetz grds. auch Praktikanten, wenn sie eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich dabei um eine klassische Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt. Hiermit meint das Gesetz im Wesentlichen Trainees und „Ausgenutzte“ aus der Generation Praktikum.
Kein Geld nach Mindestlohngesetz u.a. für Schülerpraktikanten
Die Regelungen aufgrund derer Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn haben, gilt allerdings nicht für
- Schülerinnen und Schüler oder Studentinnen und Studenten, die ein Praktikum im Rahmen ihrer Schulausbildung oder ihres Studiums absolvieren
- Orientierungspraktika bis zu drei Monaten Dauer für eine klassische Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums
- von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahmen zum Erwerb einer sog. Einstiegsqualifikation.
Kein Anspruch auf Mindestlohn in der klassischen Ausbildung
Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben:
- Auszubildende
- ehrenamtlich Tätige
- Volontäre
- Journalistenschüler in Medienunternehmen, wenn das Volontariat auf eine praktische Ausbildung abzielt, welche mit der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist.
- Auch Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung länger als ein Jahr arbeitslos waren, können während der ersten sechs Monate der Beschäftigung noch keinen Mindestlohn verlangen.
Als Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen werden nur „voll erwerbsgeminderte“ Menschen mit Behinderung aufgenommen. Dieser Personenkreis hat den Status von „Rehabilitanden“, gilt also nicht als Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts und hat daher keinen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Sonderregeln bei Arbeit von Strafgefangenen
Ebenso steht Untersuchungs- oder Strafgefangene keinen Anspruch auf den Mindestlohn zu, sofern sie innerhalb der Haftanstalten arbeiten. Hier sind die entsprechenden Abteilungen und Werkstätten in den Haftanstalten gemeint. Mindestlohnpflichtig hingegen sind Arbeitsverhältnisse von Freigängern, die in einem normalen Anstellungsverhältnis beschäftigt sind und z.B. im Rahmen ihrer Resozialisierung nur noch nachts im Gefängnis sind.
Aus § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz („jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer“) ergibt sich, dass das Gesetz nicht für echte Selbstständige gilt. Wie es sich bei arbeitnehmerähnlichen Personen verhält oder bei Scheinselbständigen im Allgemeinen ist noch nicht abschließend geklärt.
Von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 betrug die Höhe 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2017 8,84 Euro (brutto) je Zeitstunde. Die Höhe wird alle 2 Jahre angepasst.
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Diskriminierungsverbot
Das Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot folgt mittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG und der von der Rechtsprechung entwickelten Postulat des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergibt sich das Diskriminierungsverbot unmittelbar aus dem Gesetz. Danach dürfen Arbeitnehmer nicht wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dabei kennt das Gesetz die Unterscheidung zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung. Während die unmittelbare Diskriminierung einer Rechtfertigung nicht zugänglich ist, kann die mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt werden. Weiterlesen
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