Die sogenannte „Erzwingbare Mitbestimmung“ ist die stärkste Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Im Vergleich zu anderen Ländern in Europa und der Welt und zum Europarecht stellt diese Form der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung eine echte Besonderheit im Deutschen Arbeitsrecht dar. Bei der erzwingbaren Mitbestimmung kann der Betriebsrat im Ergebnis EINE kollektivrechtliche Regelung – Betriebsvereinbarung – erzwingen, nicht aber eine Regelung mit einem bestimmten Inhalt.
§ 87 BetrVG ist das Herz der erzwingbaren Mitbestimmung
Wenn der Betriebsrat es wirklich will, steht am Ende des Wegen im Falle der erzwingbaren Mitbestimmung eine Betriebsvereinbarung. Entweder als Betriebsvereinbarung im eigentlichen Sinne oder eben als
Steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Sinne der echten, erzwingbaren Mitbestimmung zu, so kann der Arbeitgeber eine Regelung nur treffen, wenn der Betriebsrat entweder ihr (vorher) zustimmt oder auf sein Beteiligungsrecht verzichtet. Die wichtigsten Mitbestimmungsrechte sind in § 87 BetrVG geregelt.
Das Mitbestimmungsrecht schränkt insofern die verschiedenen Rechte der Arbeitgeberseite ein, insbesondere auch das Direktionsrecht. Es regelt daher nicht nur die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sondern wirkt sich auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus.
Notfalls in die Einigungsstelle
Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag einer der Beteiligten Betriebspartner die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die notwendige Einigung. Man kann im Arbeitsrecht also eine Vereinbarung bekommen, der Manie zugestimmt hat.
Dabei kann sowohl die Arbeitgeberseite als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, d. h. deren Bildung und Tätigwerden von der anderen Seite verlangen. Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden (in der Regel Richter, oder Juraprofessor oder auch Rechtsanwalt) und je nach Vereinbarung zwei oder drei Beisitzern auf jeder Seite besetzt. Sie hat bei der Regelung der Angelegenheit einen Ermessensspielraum. Üblicherweise sitzen in der Einigungsstelle auf der Seite des Arbeitgebers der Geschäftsführer oder der Personalleiter und der Anwalt der Firma sowie ggf. eine weitere Person und auf Seiten des Betriebsrats der Vorsitzende und der Anwalt des Betriebsrats sowie ggf. ein weiteres Mitglied des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat müssen die Einigungsstelle – deren Tätigkeit mit hohen Kosten verbunden ist – aber nicht anrufen.
Initiativrecht des Betriebsrats
Die erzwingbare Mitbestimmung bedeutet nicht nur, dass der Betriebsrat gegen beabsichtigte Maßnahmen des Arbeitgebers einen Unterlassungsanspruch haben kann, sondern dass der Betriebsrat hier grundsätzlich auch die Selbstinitiative ergreifen kann. Wenn der Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Regelung erreichen will, kann er den Arbeitgeber zu Verhandlungen auffordern. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen mit dem Betriebsrat in Verhandlungen treten. Kommt eine Einigung nicht zustande kann der Betriebsrat dann die Einigungsstelle anrufen, um die Angelegenheit einer Regelung zuzuführen und damit eine Betriebsvereinbarung, notfalls im Gewand des Spruchs der Einigungsstelle erreichen.
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Betriebsverfassungsrecht
Das kollektive Arbeitsrecht in Deutschland ist im Wesentlichen in das Tarifrecht und das Betriebsverfassungsrecht aufgeteilt. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Betriebsräten – von den Arbeitnehmern gebildeten kollektiven Gremien in den Unternehmen – und der jeweiligen Arbeitgeberseite.
Auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (§1 BetrVG) wird ein Betriebsrat in Betrieben gewählt. Voraussetzung ist, dass es in dem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sein müssen, gibt. Damit liegt die Schwelle für die Bildung von Betriebsräten ausgesprochen niedrig. Allerdings gibt es in Klein- und Kleinbetrieben praktisch nie Betriebsräte. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind so dicht zusammen in der täglichen Arbeit, dass die Probleme – soweit vor fanden – direkt geregelt werden.
Der Betriebsrat als Bindeglied zwischen Belegschaft und Geschäftsleitung und gleichzeitige Interessenvertretung der Belegschaft ist dort tatsächlich oft nur zusätzliche Verwaltung. In unserer täglichen Arbeit aber auch auf unseren Betriebsratsschulungen, die wir als Dozenten betreuen, hat das „Einergremium“ keine relevante Bedeutung. Anders hingegen ist die Situation in größeren Betrieben und erst recht in Industrieunternehmen und Konzernen. Dort haben die Betriebsratsstrukturen schon mal schnell den Umfang eines größeren mittelständischen Unternehmens...WEITERLESEN
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