Branchenmindestlöhne

Die Branchenmindestlöhne sind neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes die zweite rechtlich und praktisch relevante Mindestlohnvariante. Branchenmindestlöhne werden grundsĂ€tzlich durch TarifvertrĂ€ge, die zwischen den „ĂŒblichen“ Tarifvertragsparteien verhandelt werden,  vereinbart. Durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt wird dieser dann fĂŒr alle ArbeitsverhĂ€ltnisse dieser Branche rechtsverbindlich. Die Rechtsverbindlichkeit des Branchenmindestlohns ergibt sich aus § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit einer AllgemeinverbindlicherklĂ€rung des Tarifvertrags nach § 5 Tarifvertragsgesetz oder (alternativ) in Verbindung mit einer nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erlassenen Rechtsverordnung. FĂŒr die Pflegebranche gelten besondere Bestimmungen nach §§ 10 bis 13 AEntG.

Branchenmindestlöhne

Branchenmindestlöhne/ Bild: Pöppel RechtsanwÀlte

Zwei Varianten Branchenmindestlöhne

Die Branchenmindestlöhne gelten auch fĂŒr Arbeitnehmer, die von einem auslĂ€ndischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden. Ebenso gelten sie fĂŒr (Leih-)Arbeitnehmer, wenn und solange sie durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) ĂŒberlassen werden, der in den Geltungsbereich eines Branchenmindestlohns fĂ€llt (§ 8 Abs. 3 AEntG). Daneben kann fĂŒr die Branche der ArbeitnehmerĂŒberlassung selbst ein Mindestlohn-Tarifvertrag durch eine Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG allgemeinverbindlich werden. Man spricht hier von einer Lohnuntergrenze.


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