Die Branchenmindestlöhne sind neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes die zweite rechtlich und praktisch relevante Mindestlohnvariante. Branchenmindestlöhne werden grundsätzlich durch Tarifverträge, die zwischen den „üblichen“ Tarifvertragsparteien verhandelt werden, vereinbart. Durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt wird dieser dann für alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche rechtsverbindlich. Die Rechtsverbindlichkeit des Branchenmindestlohns ergibt sich aus § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit einer Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5 Tarifvertragsgesetz oder (alternativ) in Verbindung mit einer nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erlassenen Rechtsverordnung. Für die Pflegebranche gelten besondere Bestimmungen nach §§ 10 bis 13 AEntG.

Branchenmindestlöhne/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte
Zwei Varianten Branchenmindestlöhne
Die Branchenmindestlöhne gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden. Ebenso gelten sie für (Leih-)Arbeitnehmer, wenn und solange sie durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) überlassen werden, der in den Geltungsbereich eines Branchenmindestlohns fällt (§ 8 Abs. 3 AEntG). Daneben kann für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung selbst ein Mindestlohn-Tarifvertrag durch eine Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG allgemeinverbindlich werden. Man spricht hier von einer Lohnuntergrenze.
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