Der Gesamtbetriebsrat (§§ 47 ff BetrVG) wird in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten zwingend gebildet (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Sinn der Errichtung der überbetrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es, eine Wahrnehmung der Mitbestimmungs– und Mitwirkungsrechte innerhalb größerer Unternehmen mit mehreren Betrieben sicherzustellen.
Gemäß § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer einzelnen Betriebe geregelt werden können. Der Gesamtbetriebsrat hat also ein eigenes Aufgabengebiet. Er ist nicht berechtigt, die Aufgaben des Betriebsrats, in einem betriebsratslosen Betrieb des Unternehmens wahrzunehmen. Er ist den einzelnen Betriebsräten auch nicht weisungsbefugt.
Beim Gesamtbetriebsrat handelt es sich daher nicht um einen den Betriebsrat „Vorgesetzten“ Betriebsrat, sondern um eine eigenständige Einheit.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Branchenmindestlöhne – Betriebsgeheimnis – Drei-Wochen-Frist – Entgelt– Arbeitspflicht – fristlose Kündigung – Bester Anwalt Kündigungsrecht– – Germanwigs Personalabbau – Luftfahrt Arbeitsrech – Arbeitsrecht United Airline– Kündigung Arbeitsrecht– Germanwings Arbeitsrecht– Terminsvertretung Arbeitsgericht Hamburg– Teilzeitarbeitsverhältnis– Betriebsänderung
Denken Sie daran!
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie direkt an. Wir sind telefonisch von Mo-Fr in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar.
Betriebsratsarbeit
Mitglieder des Betriebsrats machen ihre Betriebsratsarbeit – das ist die ehrenamtliche Tätigkeit für das Gremium – frei und ohne Weisungen des Arbeitgebers.
Historie und allgemeines
Der Betriebsrat ist die von allen Beschäftigten eines Betriebes gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er hat die Hauptaufgabe, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Beim Betriebsrat handelt es sich nicht um eine einzelne Person, sondern um ein Gremium, das von den zur Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmern alle vier Jahre gewählt wird. Ob ein Betriebsrat gegründet wird, hängt von der Eigeninitiative der Belegschaft ab. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Gründung eines Betriebsrats. Die Praxis zeigt, dass je größer ein Unternehmen ist, desto eher ein Betriebsrat gewählt wird. Ein Betriebsrat besteht aus den gewählten Betriebsratsmitgliedern und dem Betriebsratsvorsitzenden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab. Ab neun Betriebsratsmitgliedern muss außerdem ein Betriebsausschuss gebildet werden, der den Vorsitzenden unterstützt. Sonderformen des Betriebsrats sind der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat…WEITERLESEN

Betrebsratsarbeit/ Bild: Unsplash.com
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats– Abfindungsrechner – Berufungsausbildungsverhältni – Fristgemäße Kündigung – Kanzlei für Betriebsräte– Was tun bei Kündigung– Landesarbeitsgericht – Übersunden– Personenbedingte Kündigung– Unwiederufliche Freistellung– Teilzeitarbeit–Tzbfg– Anwalt Arbeitsrecht Hamburg – Anwalt Kündigungsschutz in Hamburg– Arbeitsrecht Hutchinson Aerospace– Personalabbau Lufthansa Technik– Arbeitsrecht Flughafen– Lufthansa Cargo Stellenabbau– Was tun bei Kündigung durch Lufthansa ?
Denken Sie daran!
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie direkt an. Wir sind telefonisch von Mo-Fr in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar.
Auch interessant:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:
- Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
- Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
- Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
- Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein
Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht…Weiterlesen

Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall/ Bild: Unsplash.com/ Jesper Aggergaard
Profis im Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in Flensburg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Georg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wandsbek – Rechtsanwalt für Arbeistrecht in St. Pauli– Rechtsanwalt für Arbeitrecht in Uhlenhorst– Bester Anwalt Kündigungsschutz Hamburg – Fachanwalt Kündigung Hamburg– Anwalt Arbeitsrecht Hamburg– Bester Anwalt Kündigungsschutz Hamburg
Denken Sie daran!
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie direkt an. Wir sind telefonisch von Mo-Fr in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar.