Das Kündigungsschutzgesetz

Arbeitnehmer sind wirtschaftlich und damit häufig auch persönlich von ihrem Arbeitgeber abhängig. Das deutsche Arbeitsrecht gewährt ihnen aus diesem Grund einen besonderen Schutz – den Kündigungsschutz.

Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Es beschränkt im Großen und Ganzen die Freiheit des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer nur in sozial gerechtfertigten Fällen kündigen zu können.

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Ob das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt zum einen von der Größe des Betriebes ab. Darüber hinaus spielt es auch eine Rolle, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat und wie lange das Arbeitsverhältnis besteht.

Wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31. Dezember 2003 bestanden hat, findet der Kündigungsschutz in alter Fassung  Anwendung, wenn am Stichtag des 31. Dezember 2003 in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Hat das Arbeitsverhältnis am 01. Januar 2004 oder danach begonnen, findet das Kündigungsschutz dann Anwendung, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende, Geschäftsführer oder der Betriebsinhaber werden dabei nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzes gezählt.

Definition des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzgesetz

Als Arbeitnehmer wird dabei voll gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Teilzeitbeschäftigte zählen danach nicht als volle Arbeitnehmer, werden aber anteilig berücksichtigt. Beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden, zählen sie als 0,5 Arbeitnehmer. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, werden sie als 0,75 Arbeitnehmer berücksichtigt. Als Arbeitnehmer werden auch Leiharbeitskräfte gezählt, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf besteht. Bei dieser Zählweise ist das Kündigungsschutzgesetz bereits ab einer Mitarbeiterzahl von 10,25 anwendbar.

Schließlich muss der betroffene Arbeitgeber auch die sogenannte Wartezeit erfüllen. Dazu muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung ununterbrochen länger als sechs Monate bestanden haben.

Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetz gelten mit einigen Einschränkungen auch für leitende Angestellte, beispielsweise Geschäftsführer oder Betriebsleiter.

RA Hamza Gülbas

Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?

Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, schützt es den Arbeitnehmer im Grunde vor sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die entweder in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Außerdem kann sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet werden.

Die Änderungskündigung

Darüber hinaus regelt das Kündigungsschutzgesetz die sogenannte Änderungskündigung. Bei dieser kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an. Das Kündigungsschutzgesetz regelt hierbei die Möglichkeit des Arbeitgebers, das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt einer sozialen Rechtfertigung der Änderung anzunehmen.

Einspruch vor dem Betriebsrat

Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber außerdem auch die Möglichkeit, Einspruch vor dem Betriebsrat einzulegen, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält. Dies muss er innerhalb einer Woche machen. Wenn der Betriebsrat derselben Meinung ist, hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Schließlich kann der Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Dies muss innerhalb der drei Wochen Frist nach Zugang der Kündigung erfolgen. Der Arbeitnehmer muss ihm Rahmen der Klage vor dem Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, da die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen, etwa einer fehlenden Anhörung des Betriebsrates, unwirksam ist. Im Rahmen einer Kündigungensschutzklage ist besonders die Erhebungsfrist von drei Wochen zu beachten. Wenn das Arbeitsgericht erst nach Ablauf dieser Frist eingeschaltet wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch verspätet erhobene Klagen vor Gericht zuzulassen. Die Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie ihre Dreiwochenfrist haben auch Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet.

Regelungen zur Abfindung

Schließlich enthält das Kündigungsschutzgesetz auch Regelungen zur Zahlung einer Abfindung. So ist zum Beispiel der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen.

Hanseatisches Oberlandesgericht


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Elternzeit Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Die vom Arbeitgeber während der Elternzeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig nach § 134 BGB.

Es gibt zwei Formen der Elternzeit: eine Arbeitspause nach § 18 I BEEG oder eine Verringerung der Arbeitsmenge nach § 18 II Nr. 1 BEEG. Beides kann in Anspruch genommen werden, um die Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes gewährleisten zu können.

Der Kündigungsschutz für in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmer setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Insbesondere müssen damit die persönlichen Anforderungen nach §§ 15, 16 BEEG gegeben sein sowie auch das schriftlich gestellte Verlangen nach Gewährung der Elternzeit. Ist die Schriftform nicht gewahrt, darf der Arbeitgeber sich hierauf jedoch nicht berufen, wenn beide Seiten vom Vorliegen der Elternzeit ausgegangen sind…WEITERLESEN

Kundigungsschutz/ Bild: Unsplash.com


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Wer unterliegt besonderem Kündigungsschutz?

Besonderer Kündigungsschutz ist für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die besonders schutzbedürftig sind, vorgesehen. Das deutsche Arbeitsrecht kennt über 20 verschiedene Fälle von Sonderkündigungsschutz. Diese sind die wichtigsten:

Die Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes ist teils völlig unterschiedlich.

Wenn sie bei einer Kündigung Hilfe benötigen, lassen Sie es uns wissen.

Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.

Bild: RA Hamza Gülbas, RA Axel Pöppel


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Kündigungsschutz im Minijob

An dieser Stelle muss etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Wer in einem Minijob arbeitet, hat genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitjobber. Das gilt für die Regelungen für Urlaub und Krankheit und ebenso für die Kündigung.

Was macht einen Minijob aus?

Eine Anstellung wird dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt und ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450€ nicht überschritten wird. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass die Beschäftigung nicht als wirtschaftlich unbedeutend eingestuft werden sollte. Der monatliche Verdienst von 450€ kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 450€ aber nicht übersteigen. WEITERLESEN

Kündigungsgrund im Minijob/ Bild: Unsplash.com


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigungsschutz in HusumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EilbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EimsbüttelRechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgAnwalt für Kündigungsschutz in BergedorfSpezialist für Kündigung in HamburgBester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg


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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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