Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor Ausspruch einer jeden Kündigung angehört werden. Die Anhörung des Betriebsrats ist Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung.
§ 102 Betriebverfassungsgesetz ist die rechtliche Grundlage
Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung/ Bild: Unsplash.com
Dabei kommt es eben nicht darauf an, ob eine Aushilfe, ein Auszubildender, ein ungelernter Hilfsarbeiter oder ein Abteilungsleiter gekündigt werden soll. Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass die Anhörung des
Betriebsrats bei Auszubildenden und Aushilfen nicht erfolgen muss. Dieser einfache Fehler hat schon sehr viele Kündigungen unwirksam gemacht und häufig zahlen Arbeitgeber in solchen Fällen unverhältnismäßig hohe Abfindungen.
Beteiligung des Betriebsrats schützt die Arbeitnehmer
Für die betroffenen Arbeitnehmer hat die Anhörung des Betriebsrats verschiedene große Vorteile:
- In der Regel erfahren die Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung, das der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen will und aus welchem Grund.
- Die Anhörung des Betriebsrats hat eine Funktion der Sicherung von Beweisen. Der Arbeitgeber kann sich nämlich in einem nachfolgenden Verfahren einer Kündigungsschutzklage nur auf Gründe berufen, die in der Betriebsratsanhörung genannt wurden.
- Wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung rechtzeitig und ordnungsgemäß widerspricht, kann der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage einen Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BertrVG über das Ende der Kündigungsfrist hinaus geltend machen.
Diese drei wesentlichen Vorteile sind ein wesentlicher Baustein zum Schutz von Arbeitnehmern gegen ungerechtfertigte Kündigungen.
Im Kündigungsprozess hat die Anhörung des Betriebsrats hohen Beweiswert
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