Sie suchen nach „Anwalt Kündigungsschutz in Bergedorf“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual- und Betriebsverfassungsrecht.
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Anwalt Kündigungsschutz
Der Anwalt mit Schwerpunkt Kündigungsschutz ist ein Jurist, der sich ausgiebig und umfassend im Arbeitsrecht und insbesondere mit dem Thema Kündigungsschutz auskennt. Er zeichnet sich auch durch das Wissen um die aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus.
Ein Beweis für diese besondere Kenntnis des Arbeitsrechts ist in er Regel die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht. Die allermeisten Anwälte Kündigungsschutz führen neben ihrem Titel des Rechtsanwalts in der Regel auch den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese Fachanwaltsbezeichnung wird dem Arbeitsrechtler immer dann zugesprochen, wenn er seine fundierte Kenntnis und Erfahrung auf dem Bereich des Arbeitsrechts dauerhaft nachweisen kann. Bei der Suche nach einem Arbeitsrechtler ist deshalb die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ durchaus eine Hilfe. Letztlich ist die Bezeichnung Arbeitsrechtler keine geschützte Bezeichnung wie die des Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Der Arbeitsrechtler hilft ihnen bei der Vertragsdurchsicht- und -bewertung, also schon zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses. Sie müssen sich von ihrem neuen Chef nicht alles gefallen lassen. Vor allem braucht er nicht alles zu wissen. Die Frage danach, ob sie Kinder haben möchten, kann beispielsweise eine unzulässige Fragestellung sein.
Falls Ihr Arbeitgeber den Ihnen zustehenden Urlaub so nicht akzeptieren will, so sollten sie auch dieses Problem dies mit einem Arbeitsrechtler besprechen. Auch Fälle von unbezahlten Überstunden sollten rechtlich von einem Arbeitsrechter bewertet werden. Nicht immer hat der Arbeitgeber Recht.
Hinsichtlich der Rechte des einzelnen Arbeitnehmers, aber auch des kollektiven Arbeitsrechts, ist besonders Betriebsräten der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu empfehlen. Am Anfang ist bei manchen neuen Betriebsräten die Unwissenheit noch groß. Wie regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Rechte und Pflichten der Betriebsräte? In welchem Umfang kann der Betriebsrat bei Kündigungen und Einstellungen mitwirken? Sie können in jedem Falle mit einem Arbeitsrechtler auch die Fragestellung besprechen, inwieweit der Arbeitgeber diese Fortbildung zu bezahlen hat.
Doch auch im umgekehrten Fall ist dem Arbeitgeber der Gang zu einem Arbeitsrechtler zu empfehlen. Muss ein Unternehmen zum Beispiel betriebsbedingt Mitarbeiter entlassen, sollte die zuvor mit einem Arbeitsrechtler besprochen werden. Andernfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, aufgrund von Klagen unnötig Kosten und Ärger zu verursachen. Eine passende Lebensweisheit dazu: Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Rechtsanwalt in Bergedorf
Der Stadtteil Bergedorf gehört zu dem gleichnamigen Hamburger Bezirk. Auf einer Fläche von circa 11 km³ leben in Bergedorf in etwa 32.000 Einwohner. Eine erstmalige schriftmäßige Erwähnung Bergedorfs rührt aus dem Jahr 1162.
Der Name Bergedorf kann sowohl von einem Eigennamen abgeleitet sein oder aber von sächsischen Siedlern („Berger“ genannt) herrühren, welche auf dem Berg wohnten. Nachdem Bergedorf 1201 bis 1227 gemeinsam mit Holstein unter die Herrschaft des dänischen Königs geraten war, wurde der Ort im Jahre 1420 von Hamburg und Lübeck erobert und von diesen abwechselnd verwaltet. Als im Jahre 1867 Hamburg die Rechte Lübecks an Bergedorf löste, kam Bergedorf gemeinsam mit den Vierlanden unter die Hamburger Landherrenschaft.
In die Hansestadt eingemeindet wurde Bergedorf darauffolgend erst im Jahre 1937. In Bergedorf findet man etliche denkmalgeschützte Bauwerke, so an vorderster Stelle das Schloss Bergedorf, deren Ursprünge sich nicht eindeutig klären lassen, jedoch im 14. Jh. erstmalig ein „festes Haus“ urkundlich erwähnt wird. Es ist das einzige erhaltene Schloss im Hamburger Stadtgebiet. Die Hamburger Sternwarte ist eine von der Universität Hamburg betriebene geschichtliche Forschungssternwarte, welche sich 2014/15 bei der UNESCO um die Verleihung des Titels „Weltkulturerbe“ bewerben wird.
In Bergedorf findet man zudem das Amtsgericht Bergedorf, belegen in der Ernst-Mantius-Straße, welches gleichfalls nach Plänen von Fritz Schumacher erbaut wurde. Bergedorf ist über den Nahverkehr sehr gut an Hamburg angegliedert und kann leicht mit den ÖPNV erreicht werden.
Fallbeispiel
Handyverbot am Arbeitsplatz
Landesarbeitsgericht Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Arbeitgebers, der in seinem Betrieb die Benutzung privater Handys während der Arbeit verbieten ließ. Ohne Beteiligung des Betriebsrats.
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern die Nutzung privater Mobiltelefone und vergleichbarer technischer Geräte wie Smartphones, iPhones, Tablets oder Netbooks während der Arbeitszeit durch ein Verbot ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.
Gegenstand für den vom LAG Rheinland-Pfalz / Mainz entschiedenen Fall war die Auseinandersetzung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Verbots des Gebrauchs von privaten Mobiltelefonen und Smartphones, wie das iPhone und Tablets während der Arbeitszeit.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30. Oktober 2012, 6 TaBV 33/09
Fallbeispiel
Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt für den betroffenen Arbeitnehmer in aller Regel ein einschneidendes Ereignis dar. Das Gefühl nicht mehr gebraucht zu werden und zurückgesetzt worden zu sein, mischt sich mit Existenzängsten und dem Ausblick auf eine ungewisse Zukunft.
Gerade die gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre im Bereich des Sozialrechts (Arbeitslosengeld und Hartz IV) befeuern die Furcht der Gekündigten vor dem sozialen Abstieg. Die Bereitschaft um den Arbeitsplatz zu kämpfen hat daher deutlich zugenommen.
Wer sich gegen die Kündigung seines Arbeitgebers zur wehren setzen möchte muss unverzüglich handeln. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Vor Erhebung der Klage ist zu prüfen, ob der Betroffene einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist es Sache des Arbeitgebers, das betriebliche Erfordernis für die Kündigung darzulegen. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus darzulegen, dass er vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen und den Arbeitnehmer gekündigt hat, der am wenigsten schutzwürdig war.
Wir beraten Sie ausführlich und prüfen die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Für das Kündigungsschutzverfahren erarbeiten wir eine Strategie, die je nach Erfolgsaussichten und Interessenlage des Mandanten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung im Vergleichswege ausgerichtet ist.
Da die Verfahrenskosten in Kündigungsschutzverfahren in der Regel beträchtlich sind, prüfen wir in jedem Einzelfall, ob der Mandant Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage ist die Verfahrenskosten selbst zu tragen. Je nach den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfolgt entweder eine Stundung der Gerichts- und Anwaltskosten mit Ratenzahlungsverpflichtung, oder eine vollständige Befreiung.
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt Kündigungsschutz Hamburg – Kündigungssachen – Anwalt Kündigungsschutz Eimsbüttel – Rechtsbeistand Kündigung St Pauli
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr