Der Immissionsbeauftragte gehört zu den sog. „Betriebsbeauftragten“. Er wird von emmissionsverursachenden Unternehmen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ernannt.
Er ist grundsätzlich nur beratend tätig, kann aber auch mit Kontrollpflichten betraut werden. Die Ernennung muss schriftlich geschehen. Mit der Ernennung beginnt die Amtszeit, während dessen seine Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit durch § 58 Bundesimmissionsschutzgesetz geschützt werden.
In § 58 Abs. 1 BImSchG ist ein Behinderungsverbot geregelt. Danach darf der Immissionsbeauftragte bei der Ausübung seines Amtes nicht behindert werden. Der IB geniest gem. § 58 Abs. 2 BImschG auch einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Er kann nämlich für die Dauer seiner Amtszeit, sowie in einem Nachwirkungszeitraum von 12 Monaten nach der Abberufung nicht ordentlich gekündigt werden.
Achtung: Eine fristlose Kündigung aus einem besonders wichtigen Grund ist allerdings immer möglich. Kündigt der IB selbst, kann sich nachträglich nicht mehr auf den Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 BImSchG berufen.

Immissionsbeauftragte/ Bild: Unsplash.com
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