Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zwei Anspruchsgrundlagen für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, den § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG. Beide dienen der Herstellung der intellektuellen Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Ansprüche stehen nebeneinander und nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, wie sich aus § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG („Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6…“) ergibt. Während der § 37 Abs. 6 BetrVG ein kollektivrechtlicher Anspruch des Betriebsrats als Gremium ist, handelt es sich bei § 37 Abs. 7 BetrVG um einen individualrechtlichen Anspruch eines jeden Betriebsratsmitglieds. Gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG müssen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein. D.h., es gibt keine pauschale Begrenzung der Anzahl oder Dauer von Schulungsmaßnahmen. Dagegen ist der Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG begrenzt auf drei bzw. vier Wochen während der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds. Dieser Anspruch setzt zudem voraus, dass die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt wurden.
Ausgleichsanspruch für Teilzeitbeschäftigte
Die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG begründet seit der Reform des BetrVG einen Ausgleichsanspruch, weil § 37 Abs. 6 nunmehr auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 und 3. verweist. Vor diesem Hintergrund haben nunmehr auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Ausgleichsanspruch, der allerdings pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt ist (vgl. § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG).
Es gilt das Lohnausfallsprinzip
Hinsichtlich der Lohnhöhe gilt das Lohnausfallprinzip, so dass das Entgelt einschließlich sämtlicher Zuschläge, Zulagen und allgemeiner Zuwendungen zu zahlen ist, welche das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Er hat mithin Anspruch auf die Fortzahlung seines individuellen Arbeitsentgelts. Daher hat ein Betriebsratsmitglied, dass regelmäßig über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus zur Arbeitsleistung herangezogen wird, bei notwendiger Arbeitsversäumnis aufgrund von Betriebsratstätigkeit, Anspruch auch auf das Entgelt für die zusätzlichen Arbeitseinsätze (vgl. BAG 03.12.1997 AP Nr. 124 zu § 37 BetrVG).
Wer hat Anspruch auf welche Schulung?
Sowohl die Anzahl der Teilnehmer als auch die Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung legt der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Auf die üblichen Grundlagenschulungen wie Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht haben alle Betriebsratsmitglieder Anspruch. Der Arbeitgeber kann also nicht verlangen, dass nur ein Teil der Betriebsratsmitglieder eine Schulung besucht und die anderen Mitglieder dann von diesen geschult werden. Anders ist dies allerdings bei Schulungen, die Spezialwissen vermitteln. Auf den Besuch entsprechender Seminare haben nur Betriebsratsmitglieder, die innerhalb des Betriebsrats entsprechende Aufgaben übertragen bekommen haben.
Arbeitgeber muss informiert werden
Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber gem. § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG über die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltung unterrichten. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, kann er die Einigungsstelle anrufen. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen (§ 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG analog).
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Ausländer erhalten ein Fünftel weniger Lohn – Diskriminierung in der Arbeitswelt?
3141 € brutto verdienen deutsche Arbeitnehmer in Vollzeit durchschnittlich. Bei Ausländern sind es mehr als ein Fünftel weniger – Tendenz steigend. So ist die Kluft seit der Jahrtausendwende wesentlich größer geworden. Ausländische Arbeitnehmer verdienen 21,5 % weniger als ihre deutschen Kollegen. Diese Zahl geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion hervor. Demnach verdienten deutsche Arbeitnehmer 2015 durchschnittlich 3141 € brutto, wenn sie in Vollzeit arbeiteten.
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Betriebsratsarbeit
Mitglieder des Betriebsrats machen ihre Betriebsratsarbeit – das ist die ehrenamtliche Tätigkeit für das Gremium – frei und ohne Weisungen des Arbeitgebers.
Historie und allgemeines
Der Betriebsrat ist die von allen Beschäftigten eines Betriebes gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er hat die Hauptaufgabe, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Beim Betriebsrat handelt es sich nicht um eine einzelne Person, sondern um ein Gremium, das von den zur Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmern alle vier Jahre gewählt wird. Ob ein Betriebsrat gegründet wird, hängt von der Eigeninitiative der Belegschaft ab. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Gründung eines Betriebsrats. Die Praxis zeigt, dass je größer ein Unternehmen ist, desto eher ein Betriebsrat gewählt wird. Ein Betriebsrat besteht aus den gewählten Betriebsratsmitgliedern und dem Betriebsratsvorsitzenden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab. Ab neun Betriebsratsmitgliedern muss außerdem ein Betriebsausschuss gebildet werden, der den Vorsitzenden unterstützt. Sonderformen des Betriebsrats sind der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat…WEITERLESEN
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:
- Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
- Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
- Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
- Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein
Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht…Weiterlesen
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur Abmahnung – Kündigungsschutz– Verhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter Arbeitsvertrag – Verfallfrist – Versicherungen – Urlaubsgeld – Überstunden– Corona Arbeitsrecht– Corona Kündigung– Kündigungsschutz im Kleinbetrieb– Arbeitsrecht Kündigung
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im Einzelhandel – Anwalt Scheidung Hamburg– Abfindung Auflösungsanstrag – Kündigung mit Änderungsangebot – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Hamburg Arbeitsrecht – Ich suche einen Anwalt für Kündigungsschutz – Kündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – Personalrat– Anwalt Scheidung Eppendorf – Anwalt Scheidung Hamburg– Liebe am Arbeitsplatz
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen
Mehr zum Thema Arbeitrecht: Kündigung Schriftform– Kündigungsschutz– unbefristeter Arbeitsvertrag – Verfallfrist – Versicherungen – Urlaubsgeld – Überstunden– Corona Arbeitsrecht– Corona Kündigung– Kündigungsschutz im Kleinbetrieb– Rechtsbeistand Arbeitsrecht Hamburg– Kündigung- Was tun?– Teilzeit- und Befristungsgesetz– Teilzeitbeschäftigte– Variable Vergütung– Werkvertrag
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Husum – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf–Spezialist für Kündigung in Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg–Germanwings Arbeitsrecht– Terminsvertretung Arbeitsgericht Hamburg– Teilzeitarbeitsverhältnis– Betriebsänderung– Anhörung des Betriebsrats– Abfindungsrechner – Berufungsausbildungsverhältni – Fristgemäße Kündigung – Kanzlei für Betriebsräte– Was tun bei Kündigung– Landesarbeitsgericht – Übersunden– Personenbedingte Kündigung– Unwiederufliche Freistellung– Teilzeitarbeit–Tzbfg
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