Beschäftigungsverbot im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Das Beschäftigungsverbot ist das für den Arbeitgeber geltende Verbot, einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin tatsächlich einzusetzen bzw. zu beschäftigen. Das Verbot setzt also beim Arbeitgeber an und ist gemeinsam mit dem grundsätzlichen Verbot von Kündigungen ein sehr wirksamer Schutz von Schwangeren und jungen Müttern.
Arbeitsrechtliche Beschäftigungsverbote finden sich im deutschen Recht unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern). Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Sofern das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes durch die weitere tatsächliche Beschäftigung gefährdet ist, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden.
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter grds. nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. Hier sind insbesondere das Nachtarbeitsverbot und Verbote bei gefährlichen Arbeitsplätzen, z.B. aufgrund von Strahlung oder von Giftstoffen oder bei Lehrkräften und Erzieherinnen zu beachten.
§ 6 MuSchG enthält Beschäftigungsverbote für den Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach der Entbindung. In der Zeit des Beschäftigungsverbotes ist nach Maßgabe des § 11 MuSchG der Mutterschutzlohn zu zahlen.
Bei Beamten, Richtern oder Soldaten spricht man in diesem Zusammenhang anstelle vom Beschäftigungsverbot von einem sog. Dienstverbot oder Dienstleistungsverbot.
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Arbeitsverweigerung
Die Arbeitsverweigerung ist die Weigerung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts zugewiesene Arbeit auszuüben.
Nicht jede Arbeitsverweigerung stellt einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich. Auf eine Abmahnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer ohne Rechtfertigungsgrund die Arbeit erkennbar bewusst verweigerte (BAG, Urteil vom 21. 10. 1969 ‑ 1 AZR 93/68). Weiterlesen
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