Freizeitausgleichsanspruch im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, die von ihm geleisteten Überstunden  durch bezahlten Freizeitausgleich abzubummeln, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag so vereinbart ist. Alternativ kommt eine Vergütung der Überstunden in Betracht. Auch diese muss arbeits- oder tarifvertraglich geregelt sein. Liegt eine Vereinbarung zur Überstundenvergütung vor, entfällt ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Das gilt jedoch nicht, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ersetzungsbefugnis (Freizeit statt Geld) vereinbart wurde. Umgekehrt ist es genauso außer im Falle einer Kündigung. Dann sind angefallene Überstunden auf jeden Fall abzugelten. Enthält der Arbeits- bzw. Tarifvertrag keine entsprechende Überstundenregelung, kann der Arbeitgeber wählen, ob er die Überarbeit seines Mitarbeiters durch Freizeit ausgleichen- oder wie Arbeitszeit vergüten möchte.

Voraussetzung für einen Freizeitausgleichsanspruch ist die Erbringung von Überstunden durch den Arbeitnehmer, wobei die Überstunden eine rechtliche Grundlage haben müssen.

Was sind Überstunden – rechtlich gesehen?

Unter Überstunden versteht man die über die regelmäßige Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers. Die von ihm geschuldete Arbeitleistung innerhalb einer bestimmten Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden kann sich aus Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bildet dafür keine Rechtsgrundlage. Werden Mehrleistungen des Arbeitnehmers zu einem späteren mit entsprechender Arbeitszeitverkürzung ausgeglichen, handelt es sich bei der Mehrleistung nicht um Überstunden.

Überstundenausgleich durch Freizeit bei Arbeitgebern und Eltern besonders beliebt

Freizeitausgleich/Bild: unsplash.com/ Joshua Ness

Viele Arbeitgeber und vor allem Arbeitnehmer mit Familie bevorzugen Überstundenabbau durch Freizeitausgleich, weil sie dann mehr Zeit für Partner und Kinder haben.

Nimmt der Arbeitnehmer Freizeitausgleich, mögen sich die freien Tage für ihn wie Urlaub anfühlen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei jedoch nicht um Erholungsurlaub:

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann der Arbeitnehmer Freizeitausgleich erhält. Damit nicht zuviel Freizeitausgleich auf einmal anfällt, dürfen Arbeitgeber laufenden – und nicht angehäuften – Überstundenabbau verlangen. Das Mitspracherecht, wann die Überstunden abgebummelt werden können, ist seitens des Arbeitnehmers eher schwach. Optimal ist natürlich stets eine einvernehmliche Regelung mit dem Chef, um diesbezüglich Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Krank im Urlaub – Krank bei Überstundenausgleich

Unterschiede gibt es außerdem im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers: Erkrankt ein Angestellter während seines Erholungsurlaubs, werden ihm die Krankheitstage bei korrekter Krankmeldung als Urlaubstage gutgeschrieben. Er kann damit den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nehmen.

Beim Überstundenabbau durch Freizeitausgleich gilt dies nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2003 jedoch nicht. Die durch seine Erkrankung „verdorbenen“ Freizeitausgleichstage kann er nicht nachholen. Insofern trägt er das Risiko einer Erkrankung während der Freizeitausgleichszeit.

Krank im Urlaub – Krank bei Überstundenausgleich/ Bild: unsplash.com


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