Sie suchen nach „Anwalt Kündigungsschutz St. Pauli“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual- und Betriebsverfassungsrecht.
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Arbeitsrechtler
Der Anwalt Kündigungsschutz ist ein Anwalt für Arbeitsrecht, der sich intensiv und weit im Arbeitsrecht und in seinen Nebengebieten und insbesondere beim Kündigungsschutz auskennt. Er zeichnet sich auch durch das Wissen um die aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus.
Ein Beleg für diese besondere Kenntnis des Arbeitsrechts ist in er Regel die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht. in der Regel alle Arbeitsrechtler führen neben ihrem Titel des Rechtsanwalts auch diesen Titel. Dieser Titel Fachanwalt wird dem Arbeitsrechtler immer dann zugesprochen, wenn er seine fundierte Kenntnis und Erfahrung auf dem Bereich des Arbeitsrechts dauerhaft nachweist. Bei der Suche nach einem Arbeitsrechtler ist deshalb die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ durchaus eine Hilfe. Schließlich ist die Bezeichnung Arbeitsrechtler keine Titelbezeichnung wie die des Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Der Arbeitsrechtler begleitet Sie bei der Ausarbeitung von einem Arbeitsvertrag, also schon zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses. Sie müssen sich von ihrem neuen Chef nicht alles gefallen lassen. Vor allem braucht Ihr Brötchengeber nicht alles zu wissen. Die Frage zum Beispiel, ob sie Kinder planen, kann beispielsweise eine unzulässige Fragestellung sein.
Will der Arbeitgeber den ihnen zustehenden Urlaub nicht, oder nicht wie sie es möchten gewähren, so sollten sie auch diesen drohenden Konflikt dies mit einem Arbeitsrechtler abstimmen. Auch Fälle von unbezahlten Überstunden sollten rechtlich von einem Arbeitsrechter bewertet werden. Nicht immer hat der Arbeitnehmer das Nachsehen.
Bezügliche der einzelnen Rechte des Arbeitnehmers, aber auch des kollektiven Arbeitsrechts, ist besonders Betriebsratsmitgliedern der Besuch von Weiterbildungen zu empfehlen. Ist nämlich der neue Posten im Betrieb als Betriebsrat angenommen, kann die Ungewissheit groß sein. Wie regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Rechte und Pflichten der Betriebsräte? In welchem Umfang kann der Betriebsrat bei Kündigungen und Einstellungen mitwirken? Sie können im Vorwege mit einem Arbeitsrechtler auch die Frage klären, inwieweit der Arbeitgeber diese Fortbildung zu ermöglichen hat.
Auch für den Arbeitgeber kann der Gang zum Arbeitsrechtler zu empfehlen sein. Muss ein Arbeitgeber beispielsweise betriebsbedingt Mitarbeiter kündigen, sollte er dies im Vorwege mit einem spezialisierten Arbeitsrechtler besprechen. Andernfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, durch Klagen der Arbeitnehmer unnötig Kosten und Ärger zu verursachen. Wie heißt es so schön: Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Rechtsanwalt in St. Pauli
Der Stadtteil St. Pauli gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Mitte. Auf einer Fläche von rund 2,3 km² leben „auf“ St. Pauli etwa 23.500 Einwohner.
St. Pauli wurde 1894 zum Hamburger Stadtteil, wobei es bis 1937 zweigeteilt war: der westliche Teil von St. Pauli gehörte bis dahin zur Stadt Altona, der östliche hingegen zu Hamburg. Berühmtheit erlangte St. Pauli vornehmlich durch sein Vergnügungsviertel rund um die „Hamburger Reeperbahn“ („Kiez“) ebenso wie dem vierteljährlich stattfindenden „Dom“ (= Kirmes) auf dem Heiligengeistfeld, wo auch das Millerntor-Stadion des FC St. Pauli wie auch der „Bunker“ zu finden sind. Letzterer wurde im Zweiten Weltkrieg in St. Pauli erbaut und bot einstig ungefähr 18.000 Personen Unterschlupf.
Heutzutage sind dort diverse Firmen und Clubs untergebracht. Aber auch St. Pauli-Landungsbrücken mit seinen schwimmenden Schiffsanlegern und der Alte Elbtunnel sind aus St. Pauli nicht wegzudenken. Zudem nahm der Hamburger Tierpark Hagenbecks in St. Pauli seinen Anfang, nachdem der Fischhändler C. Hagenbeck hier im Jahre 1848 Seehunde auf dem Spielbudenplatz zur Schau stellte und regelmäßige Vorführungen von exotischen Tieren auf dem Hamburger Dom folgten.
Fallbeispiel
Handyverbot am Arbeitsplatz
Das LAG Rheinland-Pfalz / Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Arbeitgebers, der in seinem Unternehmen die Nutzung privater Handys während der Arbeit verbieten ließ. Und dies ohne Beteiligung des Betriebsrats.
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitern die Benutzung privater Mobiltelefone und vergleichbarer technischer Geräte wie Netbooks, Tablets oder Smartphones während der Arbeitszeit durch ein Verbot ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.
Gegenstand für den vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ausgeurteilten Fall war die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Verbots der Benutzung von privaten Mobiltelefonen und Smartphones, wie das iPhone und Tablets am Arbeitsplatz.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30.10.2009, 6 TaBV 33/09
Fallbeispiel
Abfindung bei Kündigung
Wenn ein Arbeitsverhältnis unabwendbar dem Ende zu geht beschäftigt den Arbeitnehmer in der Regel eine Frage: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Im rechtstechnischen Sinne ist die Abfindung eine Einmahlzahlung die dazu dient, bestehende Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis abzugelten. Einen tatsächlichen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es im Arbeitsrecht jedoch nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit auflöst, oder wenn Tarifverträge oder Sozialpläne entsprechende Ansprüche vorsehen.
Ein weiterer Fall ist die Regelung des § 1a KSchG. Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen eine Abfindung für den Fall in Aussicht stellen, dass dieser binnen der gesetzlichen Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt.
In der Regel wird die Abfindung zwischen den Parteien im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ausgehandelt, um zu einem gerechten Interessenausgleich zu gelangen und bestehenden Prozessrisiken auszuschließen. Die Parteien schließen dann einen sogenannten Abfindungsvergleich, der den Rechtsstreit beendet.
Auch die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nur für den besonderen Fall des § 1a KSchG geregelt. Im Rahmen des üblichen Abfindungsvergleiches ist die Höhe daher frei auszuhandeln. Je günstiger im Kündigungsschutzprozess die Prognose für den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto höher wird die Abfindung ausfallen. Die Höhe wird zudem maßgeblich durch die Beschäftigungsdauer beeinflusst. Ausgangspunkt für Verhandlungen ist üblicherweise die Regelung des § 1a KschG, die ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung vorsieht. Je nach Prozessaussichten kann davon nach unten oder oben abgewichen werden. Häufig wird die konkrete Höhe daher mitentscheidend vom Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalts abhängen.
Eine Abfindung wird nicht grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sondern nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches sollte die ordentliche Kündigungsfrist daher nicht abgekürzt werden. Die gezahlte Abfindung unterliegt zudem grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer, entsprechende Freibeträge gibt es nicht mehr.
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