Gemäß § 74 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und der Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen, um strittige Fragen zu besprechen und ggf. zu beseitigen. Die Vorschrift regelt also die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Zwar ist § 74 Abs. 1BetrVG als Sollvorschrift ausgestaltet. Allerdings stellt die Teilnahme eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht dar, wenn eine der Parteien auf der Durchführung der Monatsgespräche besteht. Weigert sich also eine der Parteien regelmäßig an Monatsgesprächen teilzunehmen, so stellt dies eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 BetrVG dar. Sind sich dagegen beide Betriebsparteien einig, keine Monatsgespräche zu führen, so kommt eine Pflichtverletzung nicht in Betracht.
Teilnehmer der Monatsgespräche
Monatsgespräche/ Bild: Unsplash.com/ Clem Onojeghuo
Teilnehmer an dieser Besprechung sind neben dem Arbeitgeber grundsätzlich alle Mitglieder des Betriebsratsgremiums. Allerdings kann der Betriebsrat das Monatsgespräch auf den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder einen anderen Ausschuss (§ 28 BetrVG) delegieren. Der Arbeitgeber kann sich dabei von fachkundigen Personen vertreten lassen. Erforderlich ist allerdings, dass diese Personen fachlich kompetent sind und befugt sind, für die Betriebsleitung zu sprechen. Deshalb muss der Betriebsrat keine Personen akzeptieren, die nicht entscheidungsbefugt sind.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nicht befugt, betriebsfremde Personen zur Protokollführung hinzuzuziehen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Allerdings sind die Betriebsparteien nur zur Verhandlung verpflichtet, nicht jedoch sich zu einigen. Eine Pflicht zum Kompromiss besteht also nicht.
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Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:
- Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
- Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
- Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
- Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ Bild: Unsplash.com/ Jesper Aggergaard
Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht.
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