Bundesarbeitsgericht im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt ist das höchste deutsche Arbeitsgericht und damit die letzte arbeitsrechtliche Instanz in Deutschland.

Vor dem Bundesarbeitsgericht werden die verschiedensten Fälle aus dem Arbeitsrecht verhandelt: Kündigung, Fristlose Kündigung, Betriebsbedingte Kündigung, Krankheitsbedingte Kündigung, Anfechtung von Aufhebungsverträgen, Betriebliche Altersvorsorge, Betriebsverfassungsrecht, Tarifrecht, um nur die wichtigsten zu nennen.

Das Bundesarbeitsgericht gehört damit zu den fünf obersten Gerichtshöfen in Deutschland (Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht, Bundessozialgericht, Bundesarbeitsgericht).

Als letzte arbeitsgerichtliche Instanz ist das Bundesarbeitsgericht für Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte zuständig.

Dafür muss die Revision jedoch vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Zulassung, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsordnung oder den größten Teil der Allgemeinheit hat.

Zudem muss die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen werden, wenn das Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts, wenn es die entsprechende Rechtsfrage bisher noch nicht entschieden hat, abweicht.

Hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, so besteht die Möglichkeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzureichen. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet dann, ob die Revision zugelassen wird. Lässt das Bundesarbeitsgericht die Revision zu, so wird im Verfahren automatisch weiter die Revision geprüft.

In einigen Ausnahmefällen ist auch die Sprungrevision, also vom Arbeitsgericht direkt zum Bundesarbeitsgericht möglich. Dafür müssen jedoch beide Parteien mit der Sprungrevision einverstanden sein. Zudem ist eine Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht nur bei Streitigkeiten über Tarifverträge oder Maßnahmen zum Arbeits

Kampf zulässig.

Grundsätzlich überprüft das Bundesarbeitsgericht in der Revision, ob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rechtsfehler enthält, also ob eine Norm nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Eigene Tatsachenfeststellung trifft das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht in der Regel nicht.

Sieht das Bundesarbeitsgericht eine Revision als unbegründet an, so verwirft sie diese und das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts wird wirksam. Sieht das Bundesarbeitsgericht die Revision jedoch als begründet an, so hat es die Möglichkeit, wenn alle erforderlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil enthalten sind, das Urteil zu ändern oder, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen fehlen, die Möglichkeit den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Das Bundesarbeitsgericht untergliedert sich in zehn Senate, die jeweils mit drei bzw. vier Richtern besetzt sind. Im Jahr 2014 waren beim Bundesarbeitsgericht 35 Richter beschäftigt.

Die Entscheidungen der Senate ergehen grundsätzlich in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils einer aus dem Kreis des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.

Möchte ein Senat von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so muss zunächst der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts angerufen werden, welcher dann über den Fall entscheidet. Auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann an den Großen Senat verwiesen werden.

Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts setzt sich aus dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts und je einem Berufsrichter aus jedem Senat und jeweils drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zusammen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht herrscht zudem Anwaltszwang, die Parteien müssen sich also von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Bundesarbeitsgericht


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Bundesarbeitsgericht kippt Kündigungen bei Air Berlin

Air Berlin hat eine Menge unwirksamer Kündigungen während der Insolvenz ausgesprochen. Die Formalien eine Kündigung können sehr trickreich sein und bieten immer wieder Fallstricke. Aktuell sticht dabei ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts heraus. Gegenstand des Verfahrens waren Kündigungen des Cockpit–Personals (Piloten) bei Air Berlin.

Am Ende war es eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige der Kündigungen bei der Bundesagentur für Arbeit, die zur Unwirksamkeit der Kündigungen geführt haben.

Kurz und Knapp kann man sagen:

  1. Jede Kündigung sollte vom Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. Denn auch erfahrene Insolvenzverwalter machen bei den Formalien Fehler!
  2. Nicht jedes gewonnene Verfahren ist ein wirklicher Erfolg. Denn das Insolvenzverfahren bei Air Berlin wurde mangels Masse eingestellt. Keiner der Piloten hat auch nur einen weiteren Cent gesehen und man kann nur hoffen, dass die Kollegen alle eine Rechtsschutzversicherung hatten…WEITERLESEN

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