Fristlose Kündigung wegen Corona erhalten – Was tun?

Image

Das Coronavirus hat starke Auswirkungen auf die komplette Arbeitswelt. Uns erreichen momentan täglich zahlreiche Anfragen zu diesem Thema und wir merken, dass bei vielen große Unsicherheiten bestehen. Wir haben in unserer Kanzlei schon die ersten Fälle fristloser Kündigungen wegen Verstößen gegen die Testpflicht und Weigerungen umgeimpfter Menschen, sich testen zu lassen.

Zum Verständnis möchten wir als erstes einmal, wie die Testpflicht für nicht vollständig geimpfte Personen am Arbeitsplatz grundsätzlich funktioniert. Rechtlich.


Die Corona-Vorschriften legen die gesamte Last beim Arbeitgeber ab. Der „Trick“ ist nämlich: Der Arbeitgeber handelt rechtswidrig, wenn eine nicht getestete (und gleichzeitig nicht vollständig geimpfte oder genesene) Person im Betrieb anwesend ist. Wer als Arbeitgeber also nicht richtig kontrolliert, ist dran.

Hohe Bußgelder zwingen die Arbeitgeber, die Regeln durchzusetzen.

Der Staat verlagert gleichsam die eigene Kontrollfunktion auf die Arbeitgeber und macht damit die Arbeitgeber zu Kontrolleuren der aktuellen 3G Regeln und künftigen 2G regeln.


Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Fragen zum Thema Kündigung wegen Corona zusammengefasst.

Zudem haben wir für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte die häufigsten Fragen zum Arbeitsrecht und Corona gesammelt und die zugehörigen Antworten in einer eigenen Rubrik veröffentlicht.

Übersicht

Ist eine Kündigung wegen Corona überhaupt möglich?

Die Corona Kündigung ist schon fast ein eigenständiger Begriff geworden und das innerhalb weniger Tage. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht stürzt oder stolpert man da schon sehr über diesen neuen Fachbegriff. Dabei ist die Corona Kündigung zuerst einmal eine ganz normale Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Coronavirus kann dabei sowohl Auslöser als auch Grund für die Kündigung sein.

Insbesondere rund um die Testpflicht für Umgeimpfte sind Fälle von Kündigungen denkbar und kommen vor.

Die grundsätzlichen arbeitsrechtlichen Regeln bei einer Kündigung bleiben aber in Kraft. Es gibt keinerlei Erleichterungen für den Arbeitgeber bei einer so genannten Corona Kündigung.

Sofern ein Arbeitgeber mit der Begründung der zur Zeit ohne Zweifel vorliegenden besonderen Situation kündigen möchte, so muss er trotzdem die normalen Regeln einer Kündigung einhalten. Er muss zum Beispiel die Kündigungsfristen einhalten und kann nicht einfach so eine Kündigung fristlos aussprechen. Die fristlose Kündigung hat ihre eigenen Voraussetzungen, die auch im Corona Zeitalter ihre Geltung haben.

Fristlose Kündigung wegen Corona

Die fristlose Kündigung wegen Corona war bis zur Einführung der aktuellen 3G Regeln am Arbeitsplatz kaum vorstellbar.

Die fristlose Kündigung ist dem Arbeitgeber nur dann erlaubt, wenn beim Arbeitnehmer ein erhebliches Fehlverhalten vorliegt, welches ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Eine fristlose Kündigung wegen Corona ist daher unter folgenden Gesichtspunkten denkbar, und die Fälle sind real:

  • Ein Arbeitnehmer weiß von seiner Infektion, verheimlicht diese und kommt dennoch in die Firma. Dort steckt er Kolleginnen oder Kollegen an.
  • Weigerung eines nicht geimpften Arbeitnehmers, sich testen zu lassen.
  • Weigerung, Auskunft über den eigenen Impfstatus zu geben.
  • Nutzen eines falschen Impfausweises.
  • Nutzen eines falschen Testergebnisses.

Ansonsten gelten bei Kündigungen, auch im Zusammenhang mit der Corona Epidemie, die ganz normalen Kündigungsfristen. Diese sind in § 622 BGB festgelegt.

Ein Arbeitgeber muss daher die normalen gesetzlichen oder auch vertraglichen Kündigungsfristen einhalten.

Soll im Rahmen der Corona Epidemie also zum Beispiel ein Mitarbeiter nach elf Jahren Betriebszugehörigkeit die Kündigung erhalten, so ist eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende im Gesetz vorgeschrieben.

Und auch wenn das für den Arbeitgeber im Einzelfall ausgesprochen bitter sein kann, so ist die fristlose Kündigung wegen Corona praktisch immer ausgeschlossen. Allerdings machen Arbeitgeber immer wieder den Fehler im Zusammenhang mit der Corona Epidemie fristlose Kündigung auszusprechen. In fast allen Fällen werden diese Kündigungen als fristlose Kündigung keinen Bestand haben.

Eine fristlose Kündigung wegen Corona muss daher unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. In den meisten Fällen wird man am Ende mit einer Kündigungsschutzklage entsprechenden Erfolg haben.

Fristlose Kündigung wegen Corona/ Bild: Unsplash.com


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

040 – 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist eine ganz normale betriebsbedingte Kündigung.

Eine betriebsbedingte Kündigung wegen des Coronavirus ist grundsätzlich denkbar. Allerdings ist ein Arbeitgeber, der das Coronavirus als Kündigungsgrund angibt, in der Regel ausgesprochen schlecht beraten.

Jede betriebsbedingte Kündigung muss ordentlich begründet werden. Für die Begründung ist zunächst notwendig, dass eine Verringerung der Arbeit im Betrieb vorhanden ist. Nur wenn ich diese Feststellung getroffen habe, kann ich als Arbeitgeber in einem zweiten Schritt entscheiden, wie ich damit umgehe. Nachdem ich also festgestellt habe, dass ich zu viele Mitarbeiter für zu wenig Arbeit habe, kommt die unternehmerische Entscheidung, die Menge an Arbeitskräften an die tatsächlich vorhandene Arbeit anzupassen.

Dabei ist entscheidend, dass die Verminderung des Arbeitsbedarfs nicht nur vorübergehend ist, zum Beispiel für kurze Zeit, sondern langfristig.

Ich kann zum Beispiel entscheiden, in der Abteilung Vertrieb Innendienst, von 20 Mitarbeitern vier zu entlassen.

Wenn all dies vorliegt kommt erst der Schritt der Sozialauswahl.

Bei der Sozialauswahl stelle ich dann eine so genannte Vergleichsgruppe zusammen. Diese Vergleichsgruppe ist zum Beispiel dann aus allen Mitarbeitern einer bestimmten Abteilung gebildet.

In unserem Beispiel die Mitarbeiter aus der Vertriebsabteilung.

Erst jetzt vergleichen wir die so genannten Sozialdaten der Mitarbeiter.

Dabei werden als wichtigstes Kriterium die Betriebszugehörigkeit und daneben die sozialen Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung herangezogen. Und obwohl im Kündigungsschutzgesetz noch das Lebensalter als Kriterium steht, ist dies wegen der damit verbundenen Altersdiskriminierung nicht mehr heran zu ziehen.

All diese Schritte muss der Arbeitgeber auch bei der betriebsbedingten Corona Kündigung durchführen.

Nach unserer ersten Einschätzung, die auf einer Woche „Corona auf Hochtouren“ beruht, machen nur sehr wenige Unternehmer hierbei keine Fehler.

Daher sollte jede Kündigung in Zeiten von Corona, ebenso wie auch sonst, von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden.

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona/ Bild: Unsplash.com


Aufhebungsvertrag wegen Corona

Für Arbeitnehmer haben Aufhebungsverträge grundsätzlich und auch in Zeiten der Corona Krise erhebliche Nachteile.

  1. Zum ersten gibt es praktisch immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Somit verliert der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsplatz auch noch für drei Monate den Lebensunterhalt.
  2. Zum zweiten besteht die erhebliche Gefahr, dass darüber hinaus eine möglicherweise gezahlte Abfindung auch noch auf das Arbeitslosengeld, welches nach der zwölfwöchige Sperrzeit gezahlt wird, angerechnet wird.
  3. Zum dritten verzichtet der Arbeitnehmer vollständig auf die Möglichkeit, die Kündigung beziehungsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen zu lassen.

Lassen Sie deshalb unbedingt jeden Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag vor der Unterschrift anwaltlich prüfen.

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

040 – 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Corona Virus – Muss der Arbeitgeber zahlen?

Wer aber trägt das Lohn-Risiko bei Corona-Fällen?

Fall 1 – Man erkrankt selbst am Corona Virus

Hier greift der ganz normale Lohnanspruch bei Krankheit. Für 6 Wochen muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Kein Risiko für die Arbeitnehmer.

Fall 2 – Der Betrieb steht still

Hier liegt der erst einmal anders. Der Mitarbeiter bietet nämlich – zumindest theoretisch – seine Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber kann sie aber nicht annehmen.

Auch hier bekommt der Arbeitnehmer seinen Lohn. Denn grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das so genannte Betriebsrisiko. Und viele Arbeitgeber haben eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung. Ob diese eingreift, ist aber fraglich. Arbeitgeber müssen daher mit erheblichen Einbußen rechnen.

Das bedeutet dass die Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Lohnanspruch erhalten, auch wenn aus Gründen einer behördlichen Anordnung oder einer Entscheidung des Arbeitgebers der Betrieb vorübergehend still steht.

Für größere Unternehmen ist das in der Regel kein Problem. Für kleine und mittelständische Unternehmen hingegen können einige Tage oder sogar Wochen Betriebsausfall eine Existenzfrage sein.

Aufhebungsvertrag wegen Corona/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Fristgerechte KündigungÄnderungskündigungKündigungsschutzgesetzSozialplan ArbeitsrechtSozialplan KündigungSozialplan AufhebungsvertragSozialplan MitbestimmungSozialplanabfindungCorona Testpflicht im Job – InteressenausgleichLeistungsbedingte Kündigungkrankheitsbedingte Kündigung Ordentliche Kündigung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

040 – 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Weitere Informationen zur Kündigung wegen Corona

Wir haben eine Übersichtsseite zum Thema angelegt mit Informationen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräten:

Zur Seite Arbeitsrecht und Corona


Auch interessant:

Krankheit und Kündigung

Die Kündigung ist oft Folge einer Erkrankung. Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:

  1. Kündigung während der Krankheit
  2. Kündigung wegen der Krankheit

Die Kündigung während der Krankheit ist grundsätzlich möglich.

Die Kündigung wegen Krankheit ist der häufigste Fall personenbedingter Kündigung.

Es werden vier Fallgruppen unterschieden:… WEITERLESEN…

Kündigung und Corona/ Bild: Unsplash.com


Profis zum Thema Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in AltonaKanzlei für Arbeitsrecht in BergedorfKanzlei für Arbeitsrecht in DulsbergKanzlei für Arbeitsrecht in Kiel Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Eppendorf Corona Testpflicht im Job Kanzlei für Arbeitsrecht in DulsbergGermanwings EntlassungenAirline ArbeitsrechtKündigung Arbeitsrecht


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Störfallbeauftrager

Der Störfallbeauftragte gehört zu den sog. „Betriebsbeauftragten“.

Die Aufgabe der oder des Störfallbeauftragtenist es Kontrollpflichten, bezüglich der Emmissionen von Unternehmen wahrzunehmen. Für ihn gilt gem. § 58 d BImschG dasselbe wir für den Immissionsbeauftragten….WEITERLESEN

Störfallbeauftrager/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema AbfindungAbfindung im Kleinbetrieb – Abfindung Steuer vermeidenMindestlohnOrdentliche KündigungArbeitsleistungBeschäftigungsverbot TarifvertragKonzerbetriebsratArbeitsvertragunbefristeter ArbeitsvertragBeendigungskündigungAufhebungsvertrag unterscheiben – ja oder nein? Der Aufhebungsvertrag und seine NachteileKein Rücktritt vom AufhebungsvertragAufhebungsvertrag und CoronaFristlose Kündigung wegen Corona


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur AbmahnungKündigungsschutzVerhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter ArbeitsvertragVerfallfristVersicherungenUrlaubsgeldÜberstundenCorona ArbeitsrechtCorona KündigungKündigungsschutz im KleinbetriebArbeitsrecht Kündigung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im EinzelhandelAnwalt Scheidung HamburgAbfindung AuflösungsanstragKündigung mit ÄnderungsangebotÄnderungskündigung betriebsbedingtAnwalt Hamburg ArbeitsrechtIch suche einen Anwalt für KündigungsschutzKündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – PersonalratAnwalt Scheidung EppendorfAnwalt Scheidung HamburgLiebe am Arbeitsplatz


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im EinzelhandelAnwalt Scheidung HamburgAbfindung AuflösungsanstragKündigung mit ÄnderungsangebotÄnderungskündigung betriebsbedingtAnwalt Hamburg ArbeitsrechtIch suche einen Anwalt für KündigungsschutzKündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – PersonalratAnwalt Scheidung EppendorfAnwalt Scheidung HamburgLiebe am Arbeitsplatz


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Kündigungsschutzkrankheitsbedingte KündigungLebensmittelproduktionLuftfahrtRegelungsabredeSchulungsanspruch BetriebsratPunktesysthem bei der SozialwahlCorona Kündigung Corona Arbeitsrecht KSchGPersonenbedingte KündigungFormfehler KündigungAnspruch auf Freizeitausgleich 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


Mehr zum Thema Arbeitrecht: Kündigung SchriftformKündigungsschutzunbefristeter ArbeitsvertragVerfallfristVersicherungenUrlaubsgeldÜberstundenCorona ArbeitsrechtCorona KündigungKündigungsschutz im KleinbetriebRechtsbeistand Arbeitsrecht Hamburg Kündigung- Was tun? Teilzeit- und Befristungsgesetz TeilzeitbeschäftigteVariable VergütungWerkvertrag


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigungsschutz in HusumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EilbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EimsbüttelRechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgAnwalt für Kündigungsschutz in BergedorfSpezialist für Kündigung in HamburgBester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in HamburgAnwalt für Kündigungschutz in NeumünsterAnwalt für Kündigungsschutz in RotherbaumAnwalt für Kündigungsschutz in St. GeorgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. PauliAnwalt für Arbeitsrecht HamburgKündigungsschutz Hamburg – Internationale ScheidungAnwalt Scheidung HamburgPflichtteilTestamentsvollstrecker  – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


Profis im Kündigungsschutz: Arbeitsrecht in St. Pauli Arbeitsrecht in UhlenhorstArbeitsrecht in Wandsbek  Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in NordfrieslandRechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigung in HamburgArbeitsrecht in KrankenhäusernArbeistrecht in der PharmaindustrieArbeitsrecht in der AltenpflegeArbeitsrecht in der BahnArbeitsrechtsachenCorona Kündigung Corona Arbeitsrecht Abfallbeauftragter Kündigungsschutz–  Arbeitsverweigerung  Diskriminierung wegen AlterGegen DiskriminierungDefinition Arbeiter 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

 

 

 

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Jetzt beraten lassen

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte