Das Sozialgesetzbuch gewährt schwerbehinderten Menschen einen besonderen Schutz im Arbeitsrecht. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50% vor. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen für die Arbeitszeiten und für Urlaubsansprüche, aber auch für die Einstellungs- und Kündigungsvoraussetzungen. Den Arbeitgeber treffen beispielsweise auch besondere Fürsorgepflichten. Er muss es dem schwerbehinderten Menschen beispielsweise ermöglichen, seine Fähigkeiten auszuschöpfen und weiterzuentwickeln. Zudem muss der Arbeitsplatz behindertenfreundlich und –gerecht gestaltet werden.
Wird einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ordentlich oder außerordentlich gekündigt, bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Liegt die Zustimmung vor, kann die Kündigung nach der Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen werden, sofern dieser existiert.
Beschäftig ein Arbeitgeber im Jahresdurchschnitt monatlich 20 Mitarbeiter, ist er dazu verpflichtet auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Tun er dies nicht, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen.
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Offenkundige Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Möchte der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen, so benötigt er dafür die Zustimmung des Integrationsamtes.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jedoch Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers haben, denn nicht immer ist eine Schwerbehinderung für den Arbeitgeber klar offensichtlich.
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Diebstahl im Büro: Haftet der Chef?
Das Smartphone vom Schreibtisch verschwunden, das Portemonnaie plötzlich nicht mehr in der Handtasche – Diebstahl am Arbeitsplatz kommt häufiger vor als manch einer vermutet. Doch nur weil die eigenen Wertsachen im Büro verschwunden sind, haftet der Chef noch lange nicht.
Den Arbeitgeber trifft die sogenannte Fürsorgepflicht auch dahingehend, dass er dafür sorgen muss, dass das mitgebrachte Eigentum sicher verwahrt werden kann. Dafür sollten zum Beispiel abschließbare Spinde oder Rollcontainer zur Verfügung gestellt werden. Haben die Mitarbeiter aber keine Möglichkeit, ihre Habseligkeiten sicher zu verschließen, haftet der Arbeitgeber unter Umständen voll. Schließlich kann er in solchen Fällen für den Diebstahl mitverantwortlich gemacht werden.
Diebstahl im Büro: Haftet der Chef?/ Bild: Unsplash.de
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