Sie suchen nach „Rechtsbeistand bei Kündigung in Rotherbaum“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte sowie Leitende und kleine sowie mittlere Unternehmer. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual- und Betriebsverfassungsrecht.
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.
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Rechtsbeistand bei Kündigung
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers kann für den Arbeitnehmer außerordentliche Folgen haben. Insbesondere dann, wenn die Kündigung außerordentlich ausgesprochen worden ist. Nicht nur, dass die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen für eine Frist von drei Monate sperren kann, auch die finanzielle Grundlage kann im besonderen Maße gefährdet sein. Umso wichtiger ist daher bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsbeistand durch einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Zu beachten ist die gesetzliche Frist von drei Wochen, in der gegen eine Kündigung die Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann. Ihr Rechtsanwalt wird daher zuallererst die Frist einzuhalten haben, aber selbstverständlich nur dann, wenn diese Frist nicht schon verstrichen ist. Aus diesem Grunde ist das umgehende Beauftragen des Rechtsbeistandes so bedeutsam. Zu erwähnen ist auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz: „War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.“ Es ist alsodenkbar, unter gewissen Bedingungen auch nach Fristversäumung, die Klage erfolgreich einzuleiten. Eine offensichtlich verspätete Klage wird ihnen sonst nur Kosten verursachen, aber keinen Erfolg.
Der von ihnen eingeschaltete Rechtsbeistand wird die materielle und formelle Wirksamkeit der Kündigung grundlegend untersuchen. Dabei sind dem Rechtsbeistand der Arbeitsvertrag und die schriftliche Kündigung zuzeigen, soweit diese entsprechend erfolgt sind. Genauso wichtig ist es, eine unter Umständen mit der Kündigung oder kurz zuvor zugestellte Abmahnung vorzulegen. Mit diesen Schriftsätzen und der von ihnen vorgetragenen Kündigungssituation wird ihr Rechtsbeistand ihnen eine erste Einschätzung über die Möglichkeiten vor Gericht abgeben können. (Achtung: Verspricht ihnen ihr Rechtsbeistand „ohne wenn und aber“ einen 100%igen Erfolg, so dürfte diese Einlassung sehr unseriös sein, im Zweifel sollten Sie dann einen anderen Rechtsbeistand aufsuchen.)
Schon vor einer Kündigung, vor allem bei unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Abmahnungen, wird ihr Rechtsbeistand ihnen beistehen können. Zumeist ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber nur ein Einstieg in eine beabsichtigte Kündigung.
Ein fähiger Rechtsbeistand kostet natürlich Geld. Daher sollten sie im Falle einer Kündigung mit ihrem Rechtsbeistand im Vorwege die Kosten durchsprechen und die Möglichkeit der Einreichung von Prozesskostenhilfe durchgehen.
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Rechtsanwalt in Rotherbaum
Der Stadtteil Rotherbaum gehört zu dem Hamburger Bezirk Eimsbüttel. Auf einer Fläche von circa 3 km³ leben in Rotherbaum etwa 16.000 Bürger. Rotherbaum grenzt u.a. an die Stadtteile St. Georg, Harvestehude und Eimsbüttel an. Der Name Rotherbaum stammt von Rothen Baum, einem in der Zeit der Stadtbefestigung vorgelagerten Wachtposten, welcher einen roten Schlagbaum besessen haben soll.
Rotherbaum zählt seit dem Jahre 1293 zu dem Hamburger Gebiet – zu guter Letzt wurde Rotherbaum 1894 offiziell zum Stadtteil der Hansestadt erklärt. Rotherbaum ist vor allem durch das Universitätsviertel („Grindel“) und damit durch studentisches Leben geprägt. Die ersten Universitätsbauten entstanden in Rotherbaum im Jahre 1907 und wurden von dem Hamburger Kaufmann Edmund Siemers gestiftet.
Pöseldorf mit seiner geschichtsträchtigen Milchstraße wiederum verleiht Rotherbaum ein anderes Stadtbild; hier herrscht die Stadthaus- und Villenbebauung nahe der Alster vor und es lassen sich zahlreiche Gastronomiebetriebe und Kunstgalerien in diesem Teil von Rotherbaum finden. Kulturell bietet Rotherbaum eines der ältesten Programmkinos, das „Abaton“, die traditionsreichen Hamburger Kammerspiele sowie diverse Museen wie bspw. das Museum für Völkerkunde.
Der „Neue Knabenchor Hamburg“ ist im Übrigen bei der Staatlichen Jugendmusikschule Hamburgs am Mittelweg ansässig. „Rothenbaum“ steht ebenso für die internationalen Tennismeisterschaften, welche auf dem Gelände zwischen Haller- und Hansastraße ausgetragen werden. Trotz nachhaltiger Bebauung jedoch hat sich Rotherbaum viele Grünflächen erhalten, wie auch die Moorweide nahe dem Dammtor-Bahnhof. Rotherbaum ist sehr gut über den öffentlichen Nahverkehr in Hamburg angeschlossen.
Fallbeispiel
Handyverbot am Arbeitsplatz
Das LAG Rheinland-Pfalz / Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Inhabers, der in seinem Betrieb den Gebrauch privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit verbieten ließ. Dies erfolgte, ohne den Betriebrat zu beteiliigen
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern die Nutzung privater Mobiltelefone und vergleichbarer technischer Geräte wie Netbooks, Tablets oder Smartphones während der Arbeitszeit durch ein Verbot ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.
Gegenstand für den vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war die Meinungsverschiedenheit zwischen dem BR und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Verbots der Nutzung von privaten Handys am Arbeitsplatz.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30.10.2009, 6 TaBV 33/09
Fallbeispiel
Kündigung
Sehr viele Kündigungen haben Schwachpunkte, die eine erfolgversprechende Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens erlauben. Dabei handelt es sich oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.
Im Ergebnis gehen für den Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung sind aber häufig nur für die absoluten Top-Arbeitsrechtler erkennbar, was den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll macht.
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Der Urlaubsanspruch – Wie viele Tage stehen mir zu?
Der Urlaubsanspruch ist in aller Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus einem geltenden Tarifvertrag. Beide Regelungswerke müssen sich aber an eins halten: den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Mindesturlaub.
Der Mindesturlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt gem. § 3 des Bundesurlaubsgesetzes jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktag in diesem Sinne sind die Tage von Montag bis Samstag gemeint. Da das Gesetz also von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von umgerechnet vier Wochen im Jahr. Für Jugendliche und Schwerbehinderte gilt ein höherer Mindesturlaubsanspruch….WEITERLESEN
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Kündigungsschutz im Minijob
An dieser Stelle muss etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Wer in einem Minijob arbeitet, hat genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitjobber. Das gilt für die Regelungen für Urlaub und Krankheit und ebenso für die Kündigung.
Was macht einen Minijob aus?
Eine Anstellung wird dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt und ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450€ ab Herbst 2022 sind es 520 € nicht überschritten wird. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass die Beschäftigung nicht als wirtschaftlich unbedeutend eingestuft werden sollte. Der monatliche Verdienst von 450€ kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 450€ aber nicht übersteigen. WEITERLESEN
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Zeugnis
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch seinen Arbeitgeber. Seit 2003 folgt dies für die meisten Arbeitnehmer aus § 109 der Gewerbeordnung. Daneben gibt es entsprechende Regelungen in den jeweils geltenden (Mantel-) Tarifverträgen. Für die Beamten gilt die gesetzliche Grundlage des § 85 des Bundesbeamtengesetzes. Der § 109 der Gewerbeordnung regelt zugleich die zwei inhaltlich unterschiedlichen Arten von Zeugnissen: ….WEITERLESEN
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