Das Kündigungsschutzgesetz gilt für “normale” Angestellte und schützt sie und ihre Arbeitsverträge vor ungerechtfertigten Kündigung. Aber wie es es bei leitenden Angestellten?
Wann ist ein Leitender ein ECHTER Leitender?
Denn ob im Fall einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz mit seinem vollem Schutz zu Gunsten des einzelnen Managers greift oder die jeweiligen Führungskräfte teils nahezu schutzlos gegen die Kündigung dastehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Diese Frage kann aber von ganz erheblicher Bedeutung sein.
AUCH EIN MANAGER MIT WEIT ÜBER 200.000 EURO JAHRESGEHALT KANN IM KÜNDIGUNGSRECHT EIN NORMALER ANGESTELLTER SEIN
Das Bundesarbeitsgericht – BAG – hat in einer Vielzahl von Entscheidungen die Frage, wer nach dem Deutschen Kündigungsrecht leitender Angestellter ist, klar definiert. Leitender Angestellter nach § 14 KSchG ist nämlich nicht jeder “leitende Angestellte” im allgemeinen Sprachgebrauch. Unternehmen machen ihre Mitarbeiter gerne zu leitenden Angestellten. Dann sieht das Gesetz nämlich nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz vor. So muss das Unternehmen für die Kündigung eines leitenden Angestellten zwar einen Kündigungsgrund angeben. Liegen die Voraussetzungen aber nicht vor, führt das noch lange nicht dazu, dass der Mitarbeiter die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann. Das Unternehmen kann dann einen sogenannten Auflösungsantrag stellen – und muss diesen gegenüber leitenden Angestellten nicht begründen. Das Arbeitsgericht wiederum muss dann das Arbeitsverhältnis durch ein Auflösungsurteil beenden und eine Abfindung festsetzen. Diese darf in der Regel nicht mehr als zwölf Monatsverdienste betragen.
Bin ich wirklich Leitender oder Leitende Angestellte?
Im Falle der Kündigung sollten sich Führungskräfte genau diese Frage stellen, über die sie sich sonst niemals Gedanken machen würden. Denn die Antwort auf diese Frage kann im Extremfall einige hunderttausend Euro wert sein.
Bei langjährig beschäftigten Managern im Großkonzern, die keine echten leitenden Angestellten sind, kommen in einer vergleichbaren Situation gerne mal mehrere Jahresgehälter zusammen. Aus diesem Grund wird bei Kündigungen in Führungsebenen regelmäßig erbittert darüber gestritten, ob der Manager bzw. Mitarbeiter tatsächlich leitender Angestellter war oder nicht. Wo die Trennlinie bei der Kündigung von Leitenden bzw. Führungskräften verläuft, hat das Bundesarbeitsgericht nun vor einigen Monaten noch einmal klar abgesteckt.
Nach dieser Entscheidung ist nur derjenige ein (echter) leitender Angestellter, der “zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist”. Ein nur mittelbarer Einfluss auf die jeweiligen Einstellungsentscheidungen genügt dabei gerade nicht. Aus diesem Grunde fallen nur solche Führungskräfte unter diese Rechtsvorschrift, die sowohl nach der gültigen Kompetenzregelung sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis selbständig einstellen und ebenso selbständig entlassen dürfen.
Und: Diese besonders weitgehende Personalkompetenz muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der jeweiligen Führungskraft ausmachen und darf nicht nur auf dem Papier stehen. Das führt in der Praxis zu Ergebnissen, die auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen:
Nach einem Urteil des BAG kann der Restaurant-Leiter einer größeren Restaurantkette echter leitender Angestellter sein, wenn er Küchen- und Bedienungspersonal selbständig einstellen und entlassen kann. Und das bei einem Bruttogehalt von vielleicht 30.000,00 Euro im JAHR. Dagegen erfüllt der Hauptabteilungs- oder Bereichsleiter eines großen Industrieunternehmens rein kündigungsrechtlich oft gerade nicht den Status eines leitenden Angestellten, wenn er nicht zu selbständiger Einstellung und Entlassung berechtigt ist. Und das möglicherweise beim mehr als zehnfachen Einkommen. Es kommt im Kündigungsrecht eben nicht auf die Tragweite und Bedeutung der Leitungsfunktion, sondern allein die Personalkompetenz mit der Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung an.
Viele Führungskräfte in Großen Unternehmen genießen daher trotz Managerstatus vollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz – und das häufig ohne es zu wissen. Viele Führungskräfte haben daher heute beim Kündigungsrechtsstreit deutlich “bessere Karten” als noch Anfang 2011. Sie können in den Verhandlungen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nämlich den vollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für sich in Anspruch nehmen – und unter dem Hinweis darauf eine erheblich höhere Abfindung erzielen.
Unterschiedliche Definitionen des Leitenden Angestellten
Richtig kompliziert wird es bei den Feinheiten. Denn auch wenn es schwer nachvollziehbar ist: Sogar Mitarbeiter, die dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als leitende Angestellte gelten und nicht an Betriebsratswahlen teilgenommen haben, können nach dem KSchG unter den vollen Kündigungsschutz eines normalen Angestellten fallen.
Es gibt auch Nichtleitende Führungskräfte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, die nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen.
Der Grund liegt in der unterschiedlichen Definition des leitenden Angestellten nach dem BetrVG. Dieser ist wesentlich weiter gefasst als im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Während zum Beispiel der mit Prokura ausgestattete Leiter der Einkaufsabteilung eines Unternehmens leitender Angestellter nach § 5 BetrVG ist, heißt dies eben noch lange nicht, dass dieser Prokurist zugleich auch leitender Angestellter nach §14 KSchG ist.
Diese Frage hängt nur und ausschließlich davon ab, ob er selbständig einstellen und entlassen darf. Lediglich für Geschäftsführer hat sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nichts geändert: Sie waren und bleiben vom gesetzlichen Kündigungsschutz ausgenommen. Das gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer bei seinen Tätigkeiten vollständig weisungsgebunden ist.
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