Wer während des laufenden Urlaubs erkrankt, kann die Urlaubstage nachholen, wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Aber wie verhält es sich andersherum, wenn man derart lange krankgeschrieben ist, dass man den Jahresurlaub gar nicht wahrnehmen kann?
Urlaub auf das nächste Jahr übertragen?
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Der Urlaub kann dann ins nächste Jahr übertragen werden. Sollte der Resturlaub bis zum 31. März noch immer nicht genommen worden sein, verfällt er in der Regel aber.
Wann wird der Urlaub ausgezahlt?
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Schließlich liegt der Zweck des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Erholung der Arbeitnehmer. Daher soll nicht genommener Urlaub erst dann ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann.
War man allerdings über diesen gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben und besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort, droht der Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr also am 31.03. zu verfallen, ohne dass eine Auszahlung möglich ist. Diese Praxis hielt der Europäische Gerichtshof für rechtswidrig, da sie dem EU-Recht widersprach. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil im Jahr 2009 von Deutschland gefordert, diese Praxis zu ändern. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt nun bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern nicht mehr mit Ablauf des 31.03. des folgenden Jahres, wie es im Bundesurlaubsgesetz vorgeschrieben ist.
Kann der Urlaubsanspruch verfallen?
Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes müssen im Sinne der EU gesehen und angewendet werden. Deshalb darf der gesetzliche Mindesturlaub nicht bereits drei Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres bei Langzeiterkrankten verfallen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung komplett offen gelassen, ob die Urlaubsansprüche bei langen Erkrankungen überhaupt verfallen können – ein jahrelanges Ansammeln des Urlaubsanspruchs ist aber trotzdem nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nunmehr 15 Monate nach seiner Übertragung auf das nächste Jahr verfällt. War der Arbeitnehmer über diesen kompletten Zeitraum hinaus arbeitsunfähig krankgeschrieben, verfällt der übertragene Jahresurlaub anstatt nach drei Monaten nunmehr nach 15 Monaten.
Die Verlängerung der Übertragbarkeit bei langzeiterkrankten Arbeitnehmer gilt aber grundsätzlich nur für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub. Die Urlaubstage, die der Arbeitgeber darüber hinaus gewährt, verfallen mit Ablauf des 31.03. Es ist aber durchaus möglich, abweichende Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers im Arbeits- oder Tarifvertrag festzulegen.
In Praxis bedeutet dies nun, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für die Zeit erworben wird, in der der Arbeitnehmer ordnungsgemäß krankgeschrieben ist. Es ist daher möglich, den angesammelten Urlaub entweder trotz seiner Arbeitsunfähigkeit wahrzunehmen, indem man sich „gesundschreiben“ lässt und für den Urlaubszeitraum wieder das übliche Arbeitsentgelt erhält. Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe der Langzeiterkrankung, kann der Urlaub des jeweiligen Jahres bis zum Ablauf von 15 Monaten in Geld abgegolten werden.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht : Kündigung und Resturlaub – Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeitsrecht im Einzelhandel – Arbeitsrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsleistung – Fürsorgepflicht– Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Kündigung trotz Krankschreibung – Mitbestimmungsrecht Betriebsrat – Drei-Wochen-Frist – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Internationale Scheidung – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Testamentsvollstrecker
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen.
Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt.
Ausnahme in Härtefällen
Allerdings enthält das BEEG auch eine Ausnahme für besondere Härtefälle.
Ist beispielsweise die wirtschaftliche Existenz durch die Elternzeit gefährdet und muss sie deshalb verkürzt werden, so haben Arbeitnehmer im Einzelfall einen Anspruch auf die Verkürzung der Arbeitszeit.
Auch, wenn der Partner verstirbt oder schwer erkrankt ist, liegt ein solcher Härtefall im Einzelfall vor.
Profis im Kündigungsschutz: Rechtswanwalt für Arbeitsrecht in Nordfriesland – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Altona – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Flensburg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Georg– Kanzlei für Arbeitsrecht in St. Pauli– Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Freistellung ohne Kündigung – – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Kündigungsfrist unbefristeter Arbeitsvertrag
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr