Sprecherausschluß

Die leitenden Angestellten haben nach dem Sprecherausschußgesetz (SprAuG) das Recht, eine Interessenvertretung zu wählen. Voraussetzung ist, daß im entsprechenden Betrieb mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt sind.

Aufgaben des Sprecherausschusses:

  • Information der leitenden Angestellten auch über ihren Tätigkeitsbereich hinaus
  • Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen
  • Einbringen der besonderen Kenntnisse und Einsichten der leitenden Angestellten in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens

Hintergrund der Einführung des Sprecherausschußgesetzes (durch die CDU/CSU und FDP) und damit einer Art „Arbeitnehmervertretung“ für leitende Angestellte ist der Umstand, daß diese in sehr großen Unternehmen und Konzernen trotz ihrer herausgehobenen Position dennoch nicht mehr dem klassischen Arbeitgeberbild entsprechen. Dies ist bedingt durch zahlreiche Hierarchiestufen und die teils sehr große Zahl von (echten) leitenden Angestellten in großen Unternehmen und Konzernen.

Zur Definition der leitenden Angestellten vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG


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Leitende

Im Bereich der Führungskräfte gibt es zunächst einmal drei Gruppen:

  1. Organe von Gesellschaften – Das sind Vorstände, Geschäft und Aufsichtsräte.
  2. Echte leitende Angestellte – Das sind insbesondere Einzelprokuristen, Personalleiter und Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter
  3. Unechte leitende Angestellte

Alle Führungskräfte stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihrem Arbeitgeber und haben daher nur einen eingeschränkten Schutz vor Kündigungen.

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte genießen gar keinen Kündigungsschutz. Daher sind dort Zeitverträge oder Verträge mit sehr langen Kündigungsfristen und vorverhandelten Abfindungsregelungen üblich…WEITERLESEN

Leitende/Bild: Unsplash.com


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Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl

Ziemlich pünktlich alle 4 Jahre entscheidet das Bundesarbeitsgericht einige Fälle zum Thema Betriebsratswahl. Und praktisch immer hat das entsprechende Wahlanfechtungsverfahren oder allgemeine Beschlussverfahren nur die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge und nicht Nichtigkeit. Alles, was der Betriebsrat gemacht hat, bleibt wirksam. Die Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam, die Zahlungen, auf deren Grundlage. Alles bestens. Man könnte meinen: Außer Spesen nix gewesen.

Aber dem ist nicht so. Denn das Bundesarbeitsgericht entscheidet immer wieder Einzelfälle, die es durchaus in sich haben. Meistens geht es um Formalien, über die ein normal denkender Mansch sich praktisch nie Gedanken machen würde. So auch in diesem Fall, den wir einmal Beispielhaft dafür vorstellen, wie schwierig es ist, eine fehlerfreie Betriebsratswahl auf die Beine zu stellen…WEITERLESEN

Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl


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Krankheitsbedingte Kündigung

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.

Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankunghäufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.

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Betriebsratswahl – Light Digital?/ Bild: Unsplash.com


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Diebstahl im Büro: Haftet der Chef?

Das Smartphone vom Schreibtisch verschwunden, das Portemonnaie plötzlich nicht mehr in der Handtasche – Diebstahl am Arbeitsplatz kommt häufiger vor als manch einer vermutet. Doch nur weil die eigenen Wertsachen im Büro verschwunden sind, haftet der Chef noch lange nicht.

Den Arbeitgeber trifft die sogenannte Fürsorgepflicht auch dahingehend, dass er dafür sorgen muss, dass das mitgebrachte Eigentum sicher verwahrt werden kann. Dafür sollten zum Beispiel abschließbare Spinde oder Rollcontainer zur Verfügung gestellt werden. Haben die Mitarbeiter aber keine Möglichkeit, ihre Habseligkeiten sicher zu verschließen, haftet der Arbeitgeber unter Umständen voll. Schließlich kann er in solchen Fällen für den Diebstahl mitverantwortlich gemacht werden…Weiterlesen

Diebstahl im Büro: Haftet der Chef?/ Bild: Unsplash.com


Profis zum Kündigungsschutz: Anwalt Arbeitsrecht Hamburg Bergedorf – Rechtsanwalt Nordfriesland Arbeitsrecht – Anwalt Kündigung HusumFristlose Kündigung –   KündigungsfristenRechtsbeistand Kündigung St PauliRechtsbeistand Kündigung Rotherbaum


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