Generalquittung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

1. Generalquittung

Eine Generalquittung wird im Arbeitsrecht Ausgleichsquittung genannt. Diese kommt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zuge, denn dann besteht gewöhnlich das Bedürfnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, klare Verhältnisse zu schaffen und sämtliche Ansprüche zu erledigen. Daher legt der Arbeitgeber dem aus dem Unternehmen ausscheidenden Arbeitnehmer oft eine Ausgleichsquittung in Form eines formularmäßigen Textes zur Unterschrift vor. Gewöhnlich besteht eine solche Ausgleichsquittung aus zwei Teilen:

  1. Die Ausgleichsquittung im engeren Sinne besteht aus einem vom Arbeitnehmer zu unterzeichnenden schriftlichen Empfangsbekenntnis über erhaltenen Lohn und an ihn zurückgegebene Arbeitspapapiere, insbesondere Sozialversicherungsabmeldung, Gehaltsabrechnungen, Urlaubsnachweise oder Arbeitszeugnis. Diese Quittung (Empfangsbestätigung), auf deren Unterzeichnung der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Anspruch hat, verursacht dem Arbeitnehmer in der Regel keine späteren Probleme, vorausgesetzt natürlich, dass er die vermerkten Dinge wirklich erhalten hat.
  2. Häufig ist dieser Ausgleichsquittung jedoch als zweiter Teil eine sog. Ausgleichsklausel angehängt. Mit dieser Ausgleichsklausel erklärt der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, dass ihm keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr zustehen. Manchmal ist darin auch ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu finden, vor allem –außer in reinen Ausgleichsquittungen – in Aufhebungsverträgen. Andere Ausgleichsklauseln erklären unter Umständen einen wechselseitigen Verzicht auf etwaige noch bestehende Forderungen. Die rechtliche Einordnung einer solchen Ausgleichsklausel als negatives Schuldanerkenntnis oder als Erlassvertrag ist vom Einzelfall abhängig. Jeder Ausgleichsquittung haftet jedoch die Gefahr an, dass der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift ungewollt auf Ansprüche und Rechte verzichtet. Wird ihm dies später bewusst, kommt es häufig zu Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das dann die über die Frage der Wirksamkeit der Klausel zu entscheiden hat.
  3. Die Ausgleichsklausel kann zum einen bereits dann unwirksam sein, wenn ein Verzicht rechtlich ausgeschlossen ist: So kann der Arbeitnehmer nicht auf tarifliche Rechte oder solche aus Betriebsvereinbarungen verzichten, ebenso wenig wie auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. an Feiertagen oder den gesetzlichen Mindestlohn (außer bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs).
  4. Für weitere Ausgleichsklauseln hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in den vergangenen Jahren verschiedenen Fallgruppen gebildet. In einer Vielzahl von Fällen ist zunehmend zugunsten des klagenden Arbeitnehmers entschieden worden. Die Unwirksamkeit der Klausel kann dabei folgenden Grund haben:

Allgemeine Ausgleichsquittung – Generalquittung

  • Hat der Arbeitgeber die Ausgleichsquittung – wie oft – vorformuliert, muss die Ausgleichsklausel klar und verständlich formuliert – und darf nicht überraschend für den Arbeitnehmer sein. Befindet sich die Klausel unmittelbar hinter der Empfangsquittung über zurückgegebene Arbeitspapiere und trägt das gesamte Schriftstück auch noch die Überschrift „Arbeitspapiere“, ist die Klausel für den Arbeitnehmer überraschend und daher unwirksam.
  • Die Ausgleichklausel ist ebenso unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine solche Unangemessenheit liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer – ohne eine angemessene Gegenleistung vom Arbeitgeber zu erhalten – B. in Form einer Abfindung –  nach Erhalt der Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Denn damit verbessert der Arbeitgeber seine Rechtsposition unangemessen, weil der Arbeitnehmer nun nicht mehr die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 so entschieden.
  • Sogar bei einem wechselseitigen Verzicht kann die Ausgleichsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und somit unwirksam sein. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Jahr 2013: Bestätigen beide Seiten mit ihrer Unterschrift, dass die wechselseitigen Ansprüche gleich aus welchen Rechtsgrund erfüllt sind, benachteiligt der Verzicht auf Arbeitnehmerseite diesen unangemessen, da er oft noch Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber habe, letzterer jedoch aufgrund der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers fast nie.

Da Ausgleichsquittungen immer dem Interesse des Arbeitgebers dienen, sollte der Arbeitnehmer – selbst wenn ihm unter Druck ein solches Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt wird – auf der Hut sein und niemals sofort unterzeichen. Vorsicht ist hier besser als Nachsicht: Lassen Sie die Ausgleichsquittung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie sie unterzeichnen. Möglicherweise lassen sich Inhalte noch gravierend zu Ihren Gunsten verändern. Oder Sie erhalten die Empfehlung, die Ausgleichklausel gar nicht zu unterschreiben. Das ist besser, als sofort zu unterschreiben und hinterher auf dem Gerichtsweg zu versuchen, seine Ansprüche durchzusetzen, auf die man vorher nicht geachtet hat.

1. Generalquittung

Generalquittung/ Bild: Unsplash.de


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