Arbeitsplatz im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Was ist ein Arbeitsplatz? Diese Frage stellt sich immer wieder und es gibt – wie so oft bei Juristen keine genaue Antwort: Es kommt darauf an!
Die gängigste Definition ist die nach der Arbeitsstättenverordnung, also eine aus dem Verwaltungsrecht.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert Arbeitsplätze als Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Ähnlich ist die Definition des Begriffs „Beschäftigungsort“ im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs als der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Diese Definition entspricht auch der überwiegenden Auffassung, den Begriff Arbeitsplatz als Synonym für Arbeitsort zu verwenden. Je nach juristischem Kontext kann der Begriff Arbeitsplatz über den räumlichen Ort hinaus auch die konkrete Betätigungsmöglichkeit und das konkrete Arbeitsverhältnis selbst umfassen.
Für gewöhnlich befindet sich der Arbeitsplatz im Betrieb als fester Arbeitsort. Aus der Eigenart der Tätigkeit z.B. als Berufskraftfahrer oder Außendienstmitarbeiter können sich jedoch auch außerhalb des Betriebes liegende Arbeitsorte ergeben. Auch Home-Office-Büros sind Arbeitsplätze, wobei es sich dabei häufig um alternierende Arbeitsplätze handelt mit einem Arbeitsplatz im Home-Office und einem weiteren im Betrieb.
Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen am Arbeitsplatz zahlreiche Rechte und Pflichten.
Arbeitgeber
- Für den häufigen Fall, dass der konkrete Arbeitsplatz nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts befugt, diesen für den Arbeitnehmer zu bestimmen („1. Stock, Zimmer 15, 2. Schreibtisch links“). In der Regel muss der Mitarbeiter dies so hinnehmen, es sei denn, die Arbeitsplatzweisung verstößt gegen ein Gesetz, den Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. So darf die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die ArbStättV verstoßen.
- Wurde im Arbeitsvertrag eine sog. Versetzungsklausel aufgenommen, muss der Arbeitgeber im Falle der tatsächlichen Versetzung die berechtigten Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen. Ohne Versetzungsklausel hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes.
- Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz und die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu gestalten, dass von diesen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers ausgehen. Konkret bedeutet das, dass er unter anderem die Vorschriften der ArbStättV und die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) einhalten muss. Es handelt sich dabei um Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Arbeitnehmer
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung am Arbeitsplatz (und nicht an einem anderen Ort) zu erbringen. Dabei muss er auch die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden berechtigten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Insbesondere hat er Schäden und Gefahren in seinem Arbeitsbereich unverzüglich zu melden und das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial sorgfältig zu behandeln. Darüber hinaus muss er Rauch- und Alkoholverbote sowie Unfallverhütungsvorschriften und die betriebliche Ordnung einhalten.
- Die vielfach bereits zur Gewohnheit gewordenen Handlungen wie Handy im Betrieb aufladen, private Mails am Arbeitsplatz checken, bei Musik arbeiten oder von Zeit zur Zeit eine rauchen gehen, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Aufladen elektrischer Geräte ist strafrechtlich gesehen Diebstahl von Strom, und Raucherpausen keine betriebliche Übung, sondern Arbeitszeitbetrug. Wenn der Arbeitgeber mit der einen oder anderen Gewohnheit ausdrücklich einverstanden, ist das etwas anderes. Wenn nicht, lieber damit bis zum Feierabend warten, sonst kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall die Kündigung drohen.
- Die Verpflichtung sich am Arbeitsplatz angemessen zu kleiden, ist von Beruf zu Beruf unterschiedlich. Ein Streetworker wird andere Kleidung tragen als ein Banker. Davon unabhängig sind Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften zu beachten (z.B. Arbeitsschuhe, Helm).
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Änderungskündigung
Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer anders beschäftigen, als dies nach dem Arbeitsvertrag „normal“ wäre, so ist das in der Regel nicht so einfach. Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht ohne weiteres berechtigt, die Arbeitsvertragsbedingungen einseitig zu ändern.
Es gibt immer drei Ebenen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen ändern möchte:
- Ausübung des Direktionsrechts
- Änderungsvereinbarung – auf freiwilliger Basis
- Änderungskündigung – gegen den Willen des Arbeitnehmers
Er ist lediglich berechtigt, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu konkretisieren und ihm kraft Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören, kann dies durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. WEITERLESEN
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