Homeoffice im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Den Satz: „Ich arbeite jetzt für meine Firma im Homeoffice“ hört man in den letzten Jahren immer häufiger. Tatsächlich hat sich die Arbeitswelt stark verändert: Manuell auszuführende Beschäftigungen sind weniger geworden, dafür arbeiten sehr viele Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen am PC. Mittlerweile hat ein Computer auch in fast jedem Haushalt Einzug gehalten. Eigentlich nur verständlich, dass so mancher Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit am liebsten ganz oder teilweise von zu Hause erledigen möchte. Schließlich kann man sich da die Zeit viel besser einteilen und Haushalt, Kinder und Hobbys unter einen Hut bekommen. Ganz abgesehen davon, dass man sich die oft endlosen Arbeitswege mit täglichem Stau und das Gerede so mancher nerviger Kollegen spart. Während dieser verschwendeten Zeit könnte man im Homeoffice viel mehr für das Unternehmen leisten. Das wäre doch auch für den Arbeitgeber nur vorteilhaft?

Homeoffice hat nicht nur Vorteile

Ganz so einfach ist es mit dem Homeoffice jedoch nicht. Klar, dass dieses Arbeitsmodell für bestimmte Berufsgruppen von vornherein ausscheidet wie etwa für Ärzte, Handwerker, Busfahrer usw. Aber auch diejenigen, die „eigentlich“ im Homeoffice arbeiten könnten, weil sie die zu leistende Telearbeit voll oder teilweise aus dem privaten Umfeld heraus ausführen könnten, haben darauf keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber. Möchte dieser keine Homeoffice-Arbeitsplätze, muss der Mitarbeiter das so hinnehmen, es sei denn, das Unternehmen hat prinzipiell sein Einverständnis in einer Betriebsvereinbarung erklärt.  Umgekehrt ist der Arbeitnehmer – auch wenn der Chef das wünscht bzw. fordert – nicht verpflichtet, seine privaten vier Wände für Telearbeit zur Verfügung zu stellen. Nur wenn dies in seinem Arbeitsvertrag so vereinbart wurde, muss er Homeoffice-Arbeit leisten.

Hat der Arbeitgeber sein Okay zur Arbeit im Homeoffice gegeben, sollten spätestens, wenn feste Homeoffice-Zeiten geplant sind, die Modalitäten schriftlich festgehalten werden. Dies kann entweder durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder durch einen gesonderten Telearbeitsvertrag erfolgen. Homeoffice kann entweder durch ausschließliche Telearbeit von zu Hause aus erfolgen oder durch sog. alternierende Telearbeit, bei der dem Mitarbeiter sowohl im Unternehmen als auch zu Hause ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so dass er  hin- und herwechseln kann.

Ist eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit am Telearbeitsplatz vereinbart, ist der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung für die Ausstattung des Homeoffices zuständig. Auch muss er – ebenso wie im Betrieb – sicherstellen, dass der Telearbeitsplatz zu Hause die Gesundheit des Mitarbeiters nicht gefährdet. Daher wird ihm mit der Zusatzvereinbarung auch ein regelmäßiges Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Mitarbeiters eingeräumt, um z.B. den PC, die Beleuchtung oder die sonstigen Büromöbel im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zu überprüfen zu können.

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Homeoffice/ Bild: Unsplash.com/Stefan Stefancik

Da Mitarbeiter im Homeoffice normale Arbeitnehmer sind, und nicht etwa Heimarbeiter, für die andere gesetzliche Regelungen gelten, unterliegen sie – was Arbeitszeit und Pausen betrifft- dem Arbeitszeitgesetz. Sie dürfen von zu Hause nicht mehr als acht-, im Ausnahmefall zehn Stunden am Tag arbeiten, und auch die Pausen- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Obwohl in der Regel beide Seiten dokumentieren, wann wie viel gearbeitet wird, hat sich herausgestellt, dass das Arbeitszeitgesetz mit seinen relativ starren Vorgaben auf das Homeoffice-Modell nicht passt, da eben nicht mehrere Stunden am Stück gearbeitet wird wie im Betrieb. Zu einer neuen passenderen gesetzlichen Regelung ist es in Deutschland bisher jedoch noch nicht gekommen.

Zudem ist schlecht zu kontrollieren, ob die Arbeitszeiten auch eingehalten werden. Arbeitszeitbetrug auf der einen-, aber auch permanentes Arbeiten und Erreichbarkeit rund um die Uhr auf der anderen Seite sind negativen Folgen der mangelnden Kontrollmöglichkeit.

Ebenso schwer kontrollierbar ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen, für die der Arbeitgeber voll verantwortlich ist. Hier muss sich das Unternehmen unbedingt genau informieren, welche Maßnahmen es für den Daten- und Betriebsgeheimnisschutz ergreifen muss, auch im Hinblick auf die im Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung. Aber selbst bei aller Vorsicht: Wer kann sich sicher sein, dass nicht doch Familienangehörige oder Gäste Firmenunterlagen oder Daten auf dem PC zur Kenntnis nehmen können, weil sie schlicht im Homeoffice liegengelassen wurden oder der Computer nicht runtergefahren wurde?

Homeoffice-Mitarbeiter sind wie alle Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Unfallschutz besteht aber nur, wenn der Unfall bei einer „dem Betrieb dienenden“ Tätigkeit passiert. Das führt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem grotesken Ergebnis, dass bei im Betrieb tätigen Mitarbeitern der Weg vom Arbeitsplatz zur Küche oder Kantine bzw. zur Toilette versichert ist, bei Homeoffice-Mitarbeitern dagegen nicht!

Ob man das Homeoffice steuerlich absetzen kann, hängt von vielen Faktoren ab und ist oft streitig. Grundsätzlich akzeptieren die Finanzämter einen Höchstbetrag von 1.250 Euro. Ist das Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, können sämtliche Kosten abgesetzt werden.

Einen Aspekt sollte der zukünftige Homeoffice-Mitarbeiter nicht aus den Augen lassen:

Ist die Telearbeit von der Privatwohnung aus mit Kundenverkehr verbunden, stellt dies eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung dar. Der Vermieter könnte eine Abmahnung aussprechen und im schlimmsten Fall den Mietvertrag kündigen. Etwas anderes ist es, wenn der Mitarbeiter lediglich am Computer arbeitet oder telefoniert, denn dabei handelt es sich um eine vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung.

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Heimarbeit/ Bild: Unsplah.com


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