Heimarbeit im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Sich die Zeit frei einteilen können und keine langen Arbeitswege zurücklegen müssen: Von zu Hause aus arbeiten ist für viele Menschen aus den unterschiedlichen Gründen verlockend, sei es, dass die Kinder noch klein sind oder ein Angehöriger dauerhaft gepflegt wird. Da liegt es nahe, dass schnell Interesse an Angeboten für Arbeit im eigenen Heim aufkommt, vor allem, wenn einige Stellenangebote viel Geld für wenig Arbeit versprechen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Geld hat keiner zu verschenken, und bevor man sich für Arbeiten von zu Hause aus entscheidet, ist es wichtig zu wissen, was Heimarbeit ist und welche sozialen Schutzfunktionen der Gesetzgeber dafür geschaffen hat.

Heimarbeit ist nicht gleich Homeoffice

Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, sondern arbeitnehmerähnliche Personen, da sie dem Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitsort und Zeit nicht weisungsunterworfen sind. Sie sind von ihm jedoch wirtschaftlich abhängig und werden durch spezialgesetzliche Regelungen in Teilaspekten Arbeitnehmern gleichgestellt, während dagegen arbeitsrechtliche Bestimmungen, die ausschließlich Arbeitnehmer schützen, wie z.B. das Kündigungsschutzgesetz, keine Anwendung finden.

Im Einzelnen gilt:

Heimarbeiter ist derjenige, der in selbstgewählter Arbeitsstätte, also in eigener Wohnung oder in selbstgewählter Betriebsstätte, allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse überlässt der Heimarbeiter jedoch dem Auftraggeber. Wer Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft, bleibt trotzdem Heimarbeiter. Erwerbsmäßig arbeitet derjenige, dessen Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beiträgt. Dabei wird es sich oft um einen Nebenjob handeln. Jedoch kann Heimarbeit auch als Hauptbeschäftigung – und auch dann ausgeübt werden, wenn die Tätigkeit nicht gewerblich ist. Auch fallen nicht nur einfache Tätigkeiten unter den Begriff Heimarbeit. In den letzten Jahrzehnten ist ein Wandel der Beschäftigung vom Näher, Bastler, Sortierer oder Verpacker hin zum Online-Programmierer, Webdesigner, Produkttester, Clickworker oder auch Lektor und Übersetzer bzw. Texter eingetreten. .

Jeder Heimarbeiter, der die 450 Euro-Minijobgrenze überschreitet, ist im Hinblick auf Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung versicherungspflichtig und muss Steuern zahlen.

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Heimarbeit/ Bild: Unsplash.com

Heimarbeitsgesetz regelt die Heimarbeit

Seit 1951 gilt in Deutschland das Heimarbeitsgesetz (HAG). Es soll Heimarbeiter vor Ausbeutung und anderen Übertretungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen durch den Arbeitgeber schützen, weil diese Risiken wegen der besonderen Struktur und der starken wirtschaftlichen Abhängigkeit besonders hoch sind.

Im HAG sind zahlreiche allgemeine Pflichten des Arbeitgebers zum Unfall- , Gesundheits- und Gefahrenschutz sowie zur Arbeitszeit festgelegt.

Das Arbeitszeitgesetz findet zwar keine Anwendung, jedoch muss nach dem HAG der Auftraggeber ökonomisch mit der Arbeitszeit umgehen. Es dürfen keine unnötigen Zeitversäumnisse auftreten, und die Tätigkeiten müssen gleichmäßig verteilt werden.

Außerdem regelt das HAG den Entgeltschutz. Denn natürlich haben auch Heimarbeiter einen Anspruch auf eine faire und fristgerechte Entlohnung ihrer geleisteten Arbeit. Daher legt das HAG zum einen fest, dass die Mindestentgelte verbindlich sind, sofern nichts anderes durch einen Tarifvertrag bestimmt ist. Im individuellen Arbeitsvertrag darf also kein geringerer Verdienst vereinbart werden. Die Heimarbeitsausschüsse legen dabei die Mindestentgelte fest, die von den jeweiligen Landesbehörden überprüft werden.

Das HAG sagt außerdem, wie das Gehalt zu berechnen ist. In der Regel wird nach Stückentgelten pro Stückzeit bezahlt. Ist dies wegen der Besonderheit der Arbeit nicht möglich, werden Zeitentgelte gezahlt.

Je nach Arbeitsvertrag können Heimarbeiter noch folgende Ansprüche haben: Feiertagsgeld, Urlaubsentgelt oder Urlaubsgeld, Heimarbeits- und Unkostenzuschläge und Sonderzuschläge für Gerätschaften, Miete, Heizkosten.

Im Bereich der Kündigung findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.  Das heißt, dass der Arbeitgeber für die Kündigung keine soziale Rechtfertigung, also keinen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund braucht. Das HAG legt lediglich bestimmte Kündigungsfristen fest, an die sich beide Seiten halten müssen und die an die gesetzlichen Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches angelehnt sind. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Heimarbeiter während der Kündigungsfrist das durchschnittliche Entgelt der letzten sechs Monate zu zahlen.

Bestimmte Personen wie z.B. Schwangere, Heimarbeiter in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte genießen jedoch den normalen Sonderkündigungsschutz.

Auch für Heimarbeiter gibt es einen Urlaubsanspruch und bei Bedarf einen Anspruch auf Krankengeld, Mutterschutz und Elterngeld sowie Elternzeit. Teilweise finden dafür gesetzliche Regelungen außerhalb des HAG wie z.B. das Bundesurlaubsgesetz oder das Gesetz zur ElternzeiAnwendung.

Haben Sie Interesse an einer bestimmten Heimarbeit, sollten Sie darauf achten, dass das Angebot seriös ist. Auf keinen Fall in Vorkasse gehen oder eine „Bearbeitungsgebühr“ zahlen. Dieses Geld sehen Sie nie wieder.

Beim Versprechen“ Viel Geld für wenig Arbeit“ sollten Sie sofort misstrauisch werden. Ebenso bei vagen Formulierungen über Ihre zukünftige Arbeit. Lassen Sie sich nicht auf Schwarzarbeit ein, denn dann drohen hohe Strafen.

Nehmen Sie das Unternehmen vor Abschluss eines Vertrages genau unter die Lupe: Dafür können Sie im Internet Bewertungen studieren oder nach einem Prüfsiegel Ausschau halten. Haben Sie ein ungutes Gefühl, nehmen Sie von der angebotenen Arbeit Abstand.

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