Unter einer Gratifikation versteht man eine Leistung des Arbeitgebers, die aus einem bestimmten Anlass erfolgt und zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Typische Gratifikationen sind Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, aber auch Sonderzahlungen anlässlich eines Betriebsjubiläums oder dem Erreichen einer Zielvereinbarung, sind als Gratifikationen anzusehen.
Wann ein Anspruch auf eine Gratifikation besteht, kann sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Gratifikationen sind jedoch häufig auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Gratifikation ohne vorher festgelegten Anspruch
Doch auch ohne ausdrücklich festgelegten Gratifikationsanspruch, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch
auf eine Gratifikation haben. Hat der Arbeitgeber über eine gewisse Zeit Gratifikationen gewährt und konnte der Arbeitnehmer aus diesem Verhalten berechtigterweise den Schluss ziehen, dass diese ihm auch weiter gezahlt wird, so kann sich der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Übung berufen und einen Anspruch auf Gratifikation durchsetzen. Eine betriebliche Übung entsteht dabei bereits bei einer dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung einer bestimmten Sonderzuwendung. Eine betriebliche Übung entsteht jedoch nicht, wenn die Höhe der Gratifikation sich von Jahr zu Jahr ändert. Der Arbeitgeber kann zudem freiwillige Leistungen für die Zukunft ausschließen.
Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung kann sich ebenfalls aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, etwa dann, wenn die Gratifikation an alle Mitarbeiter gezahlt wird und kein sachlicher Grund dafür gegeben ist einen bestimmten Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung auszuschließen.
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Familie und dem Freundeskreis: Da kommt finanziell so einiges zusammen. Arbeitnehmer, die (meist) mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld erhalten, sind dabei fein raus und nehmen das Mehr an Gehalt gerne an. Ungefähr die Hälfte aller Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld, denn einen gesetzlichen arbeitsrechtlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer gibt es nicht. Auch die Höhe variiert je nach Brache erheblich von wenigen Hundert – (z.B. Beschäftigte im Großhandel) bis einigen Tausend Euro (z.B. Beschäftigte im Finanzsektor oder in der Energieversorgung).
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Für alle, die bisher eine Corona-Sonderzahlung noch nicht ausgezahlt haben, gibt es ggf. die Möglichkeit, eine Corona-Sonderzahlung – bis zu 1.500 Euro netto – statt oder zum Weihnachtsgeld zu leisten...WEITERLESEN
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