Wann ist die Leistung zu gering?
Ihre Leistung ist allenfalls dann zu gering, wenn Sie Ihre persönliche Leistungsfähigkeit nicht vollständig ausschöpfen. Sprich: Sie könnten mehr leisten, tun es aber nicht. Aus Bequemlichkeit oder durch Ablenkung wird zu wenig oder mangelhaft gearbeitet (quantitative oder qualitative Schlechtleistung) – so zumindest der Vorwurf des Arbeitgebers.
Daneben gibt es auch eine personenbedingte Leistungsminderung, für die Sie aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nichts können.
Wichtig ist, dass Sie nur an Ihren eigenen Fähigkeiten gemessen werden dürfen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen grundsätzlich nicht vorwerfen, dass Ihre Kollegen pro Tag mehr Vorgänge bearbeiten oder weniger Fehler machen. Es kommt nur darauf an, ob Sie bei der Arbeit „Ihr Bestes geben“. Dies ist einer der diversen Gründe, warum die Kündigung wegen Schlechtleistung oft unzulässig ist.
Wann kann mir eine leistungsbedingte Kündigung ausgesprochen werden?
Es ist sehr schwierig allgemein festzulegen, wann eine Leistung so schlecht ist, dass sie eine Kündigung rechtfertigt. Bei einer quantitativen Schlechtleistung muss der Arbeitgeber z.B. nachweisen können, dass Sie früher, in einem vergleichbaren Zeitraum deutlich mehr gearbeitet haben als jetzt.
Aber Achtung: Sobald Sie ein Drittel unter der Durchschnittsleistung Ihrer Kollegen liegen, müssen Sie in der Regel darlegen, warum Sie nicht mehr leisten können. Im gewissen Maße spielen also doch die Leistungen der Kollegen eine Rolle. Sie können aber Gründe nennen, warum Ihre Leistung geringer ausgefallen ist und so eine Kündigung abwehren (z.B., weil Ihre Kollegen erfahrener sind, sie mehr oder leichtere Arbeit erhalten,…).
Qualitative Schlechtleistungen sind noch schwerer festzustellen. Hier kommt es auf die Auswirkungen und die Behebbarkeit der Fehler an. Kleine Patzer müssen über einen gewissen Zeitraum mehrfach vorgekommen sein, um zur Kündigung zu berechtigen. Nur sehr schwere Fehler können bereits beim ersten Mal die Entlassung begründen.
Muss ich vorher abgemahnt werden?
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist in aller Regel, dass der Arbeitgeber zuvor mindestens eine Abmahnung ausgesprochen hat. Das gilt allerdings nur bei der verhaltensbedingten Kündigung. Leisten Sie z.B. aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung weniger, nützt eine Abmahnung nichts.
Die Abmahnung soll Sie warnen, dass Ihre Leistung mangelhaft ist. Dadurch erhalten Sie die Möglichkeit, in Zukunft wieder besser zu werden. Aber auch nach einer Abmahnung führt nicht jede weitere Pflichtverletzung automatisch dazu, dass Sie entlassen werden können:
- Die Abmahnung erleichtert dem Arbeitgeber nur die Kündigung wegen eines Verhaltens, das im Zusammenhang mit dem abgemahnten Verhalten steht. Mahnt er einmal z.B. wegen einer Schlechtleistung ab und kündigt später wegen einer Beleidigung, ist diese Kündigung wahrscheinlich unwirksam. Denn in der Regel muss der Arbeitgeber zunächst auch wegen der Beleidigung abmahnen, bevor er deshalb kündigt.
- Liegen zwischen der ersten und zweiten Schlechtleistung mehrere Jahre, muss der Arbeitgeber meist erneut abmahnen, bevor er (beim dritten Vorfall) kündigt.
Eine Abmahnung kann nur entbehrlich sein, wenn vorher schon klar ist, dass sie nichts bringt (Bsp.: Sie machen deutlich, dass Sie auch weiter wie zuvor arbeiten werden) oder die Schlechtleistung gravierend ist (was allerdings fast nur bei einer vollständigen Arbeitsverweigerung realistisch scheint).
Leistungsbedingte Kündigung erhalten – was tun?
Wenn Sie sich gegen die leistungsbedingte Kündigung wehren möchten, sollten Sie so schnell wie möglich eine Kündigungsschutzklage erheben. Ab dem Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugestellt wird, läuft eine Frist von drei Wochen. Lassen Sie diese verstreichen, ist die Kündigung wirksam – auch wenn sie eigentlich Fehler enthält.
Die Klage kann sich lohnen: Viele Arbeitgeber können die Voraussetzungen nicht erfüllen. Zum einen können sie oft selbst nicht einschätzen, ob Ihre Leistung tatsächlich hinreichend gering ist. Zum anderen sind viele Arbeitsleistungen heutzutage nur schwer messbar. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber kaum beweisen, dass Sie nicht ausreichend oder gut genug gearbeitet haben.
Aufgrund dieser Schwierigkeiten kommt es vor Gericht oft erst gar nicht zum Urteil. Häufig wird bereits in der Verhandlung ein Vergleich geschlossen, bei dem Sie eine hohe Abfindung und ein gutes Zeugnis aushandeln können. Wenn Sie lieber an Ihrem Arbeitsplatz bleiben möchten, muss das Gericht aussprechen, dass die Kündigung unwirksam war. In beiden Fällen stehen die Chancen gut.
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Die Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes ist teils völlig unterschiedlich.
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Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.
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Kündigungsschutz im Minijob
An dieser Stelle muss etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Wer in einem Minijob arbeitet, hat genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitjobber. Das gilt für die Regelungen für Urlaub und Krankheit und ebenso für die Kündigung.
Was macht einen Minijob aus?
Eine Anstellung wird dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt und ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450€ nicht überschritten wird. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass die Beschäftigung nicht als wirtschaftlich unbedeutend eingestuft werden sollte. Der monatliche Verdienst von 450€ kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 450€ aber nicht übersteigen. WEITERLESEN
Kündigungsgrund im Minijob/ Bild: Unsplash.com
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Husum – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf–Spezialist für Kündigung in Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld
Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN…
Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen
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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.
Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…
Profis im Kündigungsschutz: Arbeitsrecht in St. Pauli – Arbeitsrecht in Uhlenhorst – Arbeitsrecht in Wandsbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nordfriesland – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigung in Hamburg–Arbeitsrecht in Krankenhäusern – Arbeistrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsrecht in der Altenpflege – Arbeitsrecht in der Bahn – Arbeitsrechtsachen–Corona Kündigung – Corona Arbeitsrecht– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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