Abfindungsforderung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Unter Arbeitnehmern ist die Ansicht weit verbreitet, dass ihnen der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung automatisch eine Abfindung zahlen muss. Eine Abfindungszahlung ist im deutschen Arbeitsrecht jedoch die Ausnahme, da der Gesetzgeber vorrangig den Erhalt des Arbeitsplatzes für schützenswert hält. Eine Abfindungszahlung und damit eine Abfindungsforderung des Arbeitnehmers ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers als Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Verlust des Arbeitsplatzes.
Abfindungsforderung werden meist vor Gericht im Vergleich festgelegt
Die meisten Abfindungsregelungen kommen durch einen vor dem zuständigen Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zustande. Zwar geht die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung und damit auf Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses. Jedoch enden mehr als zwei Drittel der Prozesse mit einem Abfindungsvergleich, weil keiner der Parteien mehr Interesse an der Beschäftigung des Arbeitnehmers – bzw. an einem oft langwierigen nervenzehrenden Rechtsstreit hat. Zudem ist für den Arbeitgeber das finanzielle Risiko, sollte er das Verfahren letztendlich verlieren, erheblich. Der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei ausgehandelte Abfindungsvergleich wird gerichtlich protokolliert und kann bei Nichtzahlung durch den Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Vertragliche Ausnahmeregelungen, die eine Abfindungsforderung und damit einen Abfindungsanspruch festlegen, können außerdem in einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell ausgehandelten Klausel im Arbeitsvertrag-, in einer Betriebsvereinbarung-, in einem Tarifvertrag- oder im Falle einer Betriebsänderung in einem Sozialplan/Interessenausgleich vereinbart werden.
Abfindungsforderung aus § 1a KSchG und §§ 9, 10 KSchG
Darüber hinaus normiert das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zwei Abfindungsansprüche mit Ausnahmecharakter:
Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dabei zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und sein Arbeitsverhältnis dem KSchG unterliegt. In der Praxis kommt diese Art von Abfindung eher selten vor.
Ausnahmsweise kann das Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens trotz Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitverhältnis gegen eine Abfindungszahlung auflösen. Voraussetzung dafür ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung ist in diesem Fall Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und Sanktion für die unwirksame Kündigung.
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