Verfahrenskostenhilfe im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Wer nur über geringes oder gar kein Einkommen verfügt und auch kaum Erspartes hat, ist schnell nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu bezahlen. In einem solchen Fall gibt es finanzielle Hilfe vom Staat: die Verfahrenskostenhilfe. Je nachdem, wie gering das Einkommen und das Vermögen des Betroffenen ist, werden die Kosten gänzlich übernommen oder müssen später in Raten zurückgezahlt werden.

Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn der Antragsteller die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die voraussichtlich für das Gerichtsverfahren, in der Regel Kündigungsschutzklage,  anfallen, nicht oder nur in mehr als vier Monatsraten aufbringen kann. Die Verfahrenskostenhilfe muss ausdrücklich bei dem Gericht beantragt werden, das für das Scheidungsverfahren zuständig ist. Die Verfahrenskostenhilfe deckt den Gerichtskostenanteil sowie die Kosten für einen Rechtsanwalt ab, sofern dieser vom Gericht beigeordnet wurde. Außerdem muss auch kein Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens gezahlt werden, wenn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe direkt gestellt wird.

Die Verfahrenskostenhilfe wird in zwei Varianten bewilligt: entweder als Zuschuss des Staates, der nicht zurückgezahlt werden muss oder als zinsfreies Darlehen, das später in Raten zurückgezahlt wird. Wie genau die Verfahrenskostenhilfe erfolgt, hängt von den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie von einer möglichen finanziellen Entwicklung in den vier Jahren nach der Gewährung ab. Ändern sich die Einkommensverhältnisse in diesem Zeitraum, werden die Rückzahlungsbedingungen unter Umständen nachträglich angepasst. So kann nachträglich noch eine Ratenzahlung angeordnet werden – aber die Rückzahlungspflicht kann nachträglich auch entfallen.

Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, muss das dafür vorgesehene Formular ausgefüllt und zusammen mit den entsprechenden Nachweisen, etwa Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen, Mietvertrag, Steuer- oder Rentenbescheid oder Bescheide über Sozialleistungen, beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Welche Abzüge vom Einkommen und Einkommens- und Vermögensfreibeträge bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen hat, ist im Wesentlichen gesetzlich festgelegt. Außerdem ist die Höhe der monatlichen Raten gesetzlich vorgeschrieben.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss zu Beginn des Scheidungsverfahren gestellt werden, da eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen ist. Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist außerdem, dass der beabsichtigte Scheidungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daher wird neben dem Formular und den Einkommensnachweisen auch ein Entwurf des Scheidungsantrags beim Gericht eingereicht.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Verfahrenskosten übernimmt, besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Auch wenn der andere Ehegatte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und einen sogenannten Prozesskostenvorschuss zu zahlen hat, wird die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Im Ergebnis hat das allerdings keine finanzielle Auswirkung auf Antragsteller.

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sollte stets in Betracht gezogen werden – und dies nicht nur von Empfängern von Sozialleistungen. Auch für Normalverdienende kann das zinsfreie Darlehen des Staates eine erhebliche Erleichterung darstellen. Zögern Sie daher nicht mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht über eine mögliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu sprechen.

Verfahrenkostenhilfe/ Bild: RA Pöppel


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