Abfindungszahlung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Eine Abfindungszahlung erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, wenn ihm eine Abfindung auf vertraglicher – (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), gesetzlicher- oder gerichtlicher Grundlage (Urteil) zusteht. Alternative wird eine Abfindung aufgrund eines von den Parteien im Rahmen eines gemeinsam ausgehandelten Vergleichs gezahlt. Eine Abfindungszahlung stellt für den gekündigten Arbeitnehmer die finanzielle Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes dar und soll ihm über finanzielle Engpässe hinweghelfen, die während einer möglichen Arbeitslosigkeit bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses entstehen. Die Abfindungszahlung ist daher kein Arbeitsentgelt. Es fallen also keine Sozialabgaben an, d.h. der Arbeitnehmer muss keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Abfindung nicht steuerfrei
Allerdings unterliegt eine Abfindungszahlung der Einkommenssteuerpflicht. Der Arbeitnehmer muss Steuern auf die Abfindung zahlen, wenn diese seinen Jahresbruttoverdienst so stark erhöht, dass er die nächste Stufe des nächsthöheren Steuersatzes erreicht. Um nicht unnötig hohe Steuern zahlen zu müssen, empfiehlt es sich, für sämtliche arbeitsrechtliche Abfindungsangelegenheiten stets einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen. Der Experte wird für jede Abfindung die steuerlich günstigste Zahlungsmodalität vereinbaren. In der Regel wird es sich um die Fünftelregelung handeln, bei der die Abfindungszahlung so berechnet wie wird wie fünf Abfindungszahlungen in fünf Jahren, was den Arbeitnehmer wiederum steuerlich entlastet.
Grundsätzlich keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld I
Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet, egal wie hoch sie ausfällt.
Ausnahmsweise kann jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden verursacht hat, ruht die Zahlung von ALG I für die Dauer einer Sperrfrist. Dafür muss er sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten haben.
Die Anrechnung hat verheerende finanzielle Folgen
Die Anrechnung hat verheerende finanzielle Folgen/ Bild: Unsplash.com
Da die Anrechnung einer Abfindung große wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitnehmer nach sich ziehen kann, sollte er sich diesbezüglich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Zahlt der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag nicht freiwillig, kann der Arbeitnehmer gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. Dies jedoch nur, wenn es sich um einen gerichtlichen Abfindungsvergleich oder durch Gerichtsurteil festgesetzten Abfindungsbetrag handelt. Wurde dagegen ein außergerichtlicher Vergleich oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen, muss der Arbeitnehmer bei Nichtzahlung den Arbeitgeber zunächst auf Zahlung verklagen.
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