Eine Abfindungszahlung erhĂ€lt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, wenn ihm eine Abfindung auf vertraglicher – (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), gesetzlicher- oder gerichtlicher Grundlage (Urteil) zusteht. Alternative wird eine Abfindung aufgrund eines von den Parteien im Rahmen eines gemeinsam ausgehandelten Vergleichs gezahlt. Eine Abfindungszahlung stellt fĂŒr den gekĂŒndigten Arbeitnehmer die finanzielle EntschĂ€digung fĂŒr den Verlust seines Arbeitsplatzes dar und soll ihm ĂŒber finanzielle EngpĂ€sse hinweghelfen, die wĂ€hrend einer möglichen Arbeitslosigkeit bis zum Beginn eines neuen ArbeitsverhĂ€ltnisses entstehen. Die Abfindungszahlung ist daher kein Arbeitsentgelt. Es fallen also keine Sozialabgaben an, d.h. der Arbeitnehmer muss keine BeitrĂ€ge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Abfindung nicht steuerfrei
Allerdings unterliegt eine Abfindungszahlung der Einkommenssteuerpflicht. Der Arbeitnehmer muss Steuern auf die Abfindung zahlen, wenn diese seinen Jahresbruttoverdienst so stark erhöht, dass er die nĂ€chste Stufe des nĂ€chsthöheren Steuersatzes erreicht. Um nicht unnötig hohe Steuern zahlen zu mĂŒssen, empfiehlt es sich, fĂŒr sĂ€mtliche arbeitsrechtliche Abfindungsangelegenheiten stets einen Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen. Der Experte wird fĂŒr jede Abfindung die steuerlich gĂŒnstigste ZahlungsmodalitĂ€t vereinbaren. In der Regel wird es sich um die FĂŒnftelregelung handeln, bei der die Abfindungszahlung so berechnet wie wird wie fĂŒnf Abfindungszahlungen in fĂŒnf Jahren, was den Arbeitnehmer wiederum steuerlich entlastet.
GrundsÀtzlich keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld I
Die Abfindung wird grundsÀtzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet, egal wie hoch sie ausfÀllt.
Ausnahmsweise kann jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn das ArbeitsverhĂ€ltnis ohne Einhaltung der ordentlichen KĂŒndigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden verursacht hat, ruht die Zahlung von ALG I fĂŒr die Dauer einer Sperrfrist. DafĂŒr muss er sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten haben.
Die Anrechnung hat verheerende finanzielle Folgen
Die Anrechnung hat verheerende finanzielle Folgen/ Bild: Unsplash.com
Da die Anrechnung einer Abfindung groĂe wirtschaftliche Nachteile fĂŒr den Arbeitnehmer nach sich ziehen kann, sollte er sich diesbezĂŒglich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Zahlt der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag nicht freiwillig, kann der Arbeitnehmer gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. Dies jedoch nur, wenn es sich um einen gerichtlichen Abfindungsvergleich oder durch Gerichtsurteil festgesetzten Abfindungsbetrag handelt. Wurde dagegen ein auĂergerichtlicher Vergleich oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen, muss der Arbeitnehmer bei Nichtzahlung den Arbeitgeber zunĂ€chst auf Zahlung verklagen.
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