Abfindung – Gibt es einen gesetzlichen Anpruch?

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung? Wir erklÀren die Möglichkeiten.

Es gibt an sich keinen Abfindungsanspruch. Aber es wird in fast jedem KĂŒndigungsschutzprozess eine Abfindung gezahlt. Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen. Denn in der Praxis hat es sich eingebĂŒrgert, dass der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung aus dem KĂŒndigungsschutzprozess „freikauft“. Dabei hat sich – aus nicht wirklich nachvollziehbaren GrĂŒnden – ein Wert von 0,5 BruttomonatsgehĂ€ltern pro Jahr der BeschĂ€ftigung als „Regelabfindung“ ergeben. Ein Arbeitnehmer, der fĂŒnf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tĂ€tig war, hĂ€tte/ erhielte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung ist ein unverbindlicher Richtwert. Es hĂ€ngt aber immer von den UmstĂ€nden des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Abfindung ist – rein rechtlich gesehen – ein Ausgleich fĂŒr den „sozialen Besitzstand“, der sich im Wesentlichen in der Dauer des ArbeitsverhĂ€ltnisses widerspiegelt. Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen FĂ€llen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Die Höhe der erreichbaren Abfindung hĂ€ngt dabei weitgehend von diesen drei Faktoren ab:

  • Erfolgsaussichten im KĂŒndigungsschutzverfahren
  • Wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit und Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers
  • StĂ€rke des Trennungswunsches des Arbeitgebers

Ein Buchhalter, der nach 20 Jahren beim nachgewiesenen Griff in die Kasse erwischt wurde, wird von seiner „Regelabfindung“ von vielleicht 30.000 Euro eher nichts sehen, wĂ€hrend der junge Familienvater, der ohne jeden Grund nach zwei Jahren gekĂŒndigt wird, unter UmstĂ€nden mit einem halben Jahresgehalt oder mehr abgefunden wird.

Abfindung – Gibt es einen gesetzlichen Anpruch?/Bild: Unsplash.com


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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz fĂŒr moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geĂ€ndert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. FĂŒr Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spĂ€testens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals fĂŒr Beendigungen von ArbeitsverhĂ€ltnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/ Veri Ivanova


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Abfindung im Kleinbetrieb

Wenn ein Arbeitnehmer gekĂŒndigt worden ist, fragt er regelmĂ€ĂŸig nach seinen Rechten auf WeiterbeschĂ€ftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunĂ€chst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des KĂŒndigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das KĂŒndigungsschutzgesetz nĂ€mlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschrĂ€nkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene KĂŒndigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das KĂŒndigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.

Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?

AusdrĂŒcklich erwĂ€hnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das KĂŒndigungsschutzgesetz ĂŒberhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis zum Zeitpunkt der KĂŒndigung lĂ€nger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der KĂŒndigung noch nicht lĂ€nger als sechs Monate beschĂ€ftigt war, genießt keinen KĂŒndigungsschutz, und zwar unabhĂ€ngig von der BetriebsgrĂ¶ĂŸe. Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschĂ€ftigt und erhĂ€lt fĂŒnf Monate nach Beginn des ArbeitsverhĂ€ltnisses eine betriebsbedingte KĂŒndigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht ĂŒberschritten hat, findet das KĂŒndigungsschutzgesetz auf sein ArbeitsverhĂ€ltnis keine Anwendung. Zu prĂŒfen wĂ€re hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der KĂŒndigung ordnungsgemĂ€ĂŸ beteiligt worden ist. Die zweite Voraussetzung fĂŒr die Anwendbarkeit des KĂŒndigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der KĂŒndigung regelmĂ€ĂŸig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschĂ€ftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb. Weiterlesen

Abfindung im Kleinbetrieb/ Bild: Unsplash.com/ Guilherme Cunha


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Die Abfindung und die Steuer

Wichtige Tipps fĂŒr Arbeitnehmer

Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden mĂŒssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunĂ€chst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.

Progressive Einkommenssteuer

Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen FreibetrĂ€ge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer betrĂ€gt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sĂ€mtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert…       Weiterlesen Jetzt online Abfindungshöhe berechnen

Abfindung und die Steuer/ Bild: Unsplash.com


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