Es gibt an sich keinen Abfindungsanspruch. Aber es wird in fast jedem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung gezahlt.
Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen. Denn in der Praxis hat es sich eingebürgert, dass der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung aus dem Kündigungsschutzprozess „freikauft“. Dabei hat sich – aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen – ein Wert von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung als „Regelabfindung“ ergeben.
Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte/ erhielte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung ist ein unverbindlicher Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist.
Die Abfindung ist – rein rechtlich gesehen – ein Ausgleich für den „sozialen Besitzstand“, der sich im Wesentlichen in der Dauer des Arbeitsverhältnisses widerspiegelt. Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten.
Die Höhe der erreichbaren Abfindung hängt dabei weitgehend von diesen drei Faktoren ab:
- Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers
- Stärke des Trennungswunsches des Arbeitgebers
Ein Buchhalter, der nach 20 Jahren beim nachgewiesenen Griff in die Kasse erwischt wurde, wird von seiner „Regelabfindung“ von vielleicht 30.000 Euro eher nichts sehen, während der junge Familienvater, der ohne jeden Grund nach zwei Jahren gekündigt wird, unter Umständen mit einem halben Jahresgehalt oder mehr abgefunden wird.
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