Arbeitgeber können mit dem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Der Arbeitnehmer ist dann dazu verpflichtet, den Wettbewerb zu unterlassen, er darf seinem Arbeitgeber somit keine Konkurrenz machen.
Das vertragliche Wettbewerbsverbot
Unterschieden wird dabei zwischen dem vertraglichen und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet dann grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
In einigen Fällen ist es auch zulässig, dass der ehemalige Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber schriftlich ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Der ehemalige Arbeitnehmer darf dann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Geregelt ist dies in §110 Gewerbeordnung i.V.m. §§74 bis 75f HGB. Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ist jedoch nichtig, wenn es nicht schriftlich vereinbart wurde oder keine Regelungen bezüglich einer Karenzentschädigung getroffen wurden.
Anforderungen an die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots
An die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots sind strenge Anforderungen gestellt. So darf die maximale Dauer des Wettbewerbsverbots 2 Jahre nicht überschreiten. Zudem muss eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50% des letzten Gehalts gezahlt werden. Weiterhin muss der Arbeitgeber für das Wettbewerbsverbot berechtigte Interessen (beispielsweise den Schutz von Betriebsgeheimnissen) haben. Schließlich muss das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden. Darüber hinaus muss das Wettbewerbsverbot hinreichend bestimmt sein, damit für den Arbeitnehmer erkennbar ist, welche Tätigkeiten er in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu unterlassen hat.
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