Krankschreibung – So meldet man sich richtig krank

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Es kursieren viele Mythen und Gerüchte rund um Kranksein und Krankmelden. Es ist daher kein Wunder, dass sich Arbeitnehmer oft fragen, wie sie sich zu verhalten haben. Wer sich nicht richtig verhält, kann leicht Ärger bekommen.

Unverzügliche Krankmeldung

Krankschreibung/ Bild: Unsplash.com

Das Gesetz schreibt vor, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich krankmelden muss. Unverzüglich heißt hierbei am ersten Krankheitstag und so schnell wie möglich – am besten sogar noch vor Beginn der Arbeitszeit. Wer aber beispielsweise einen Unfall hat, meldet sich, sobald er kann oder bittet einen Angehörigen darum. Für die Krankmeldung ist zunächst keine bestimmte Form erforderlich. So ist ein Anruf, eine E-Mail oder sogar eine SMS ausreichend – je nachdem, was im Unternehmen üblich ist. Wichtig ist aber, dass man sich grundsätzlich beim Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu melden hat. Sagt man nur beim Kollegen Bescheid, der die Nachricht weitertragen soll, kann es unter Umständen Ärger geben.

Der „gelbe Schein“ vom Arzt

Neben der Krankmeldung muss der Arbeitnehmer die Krankheit unter Umständen auch nachweisen. Hierzu gibt es vom Arzt den sogenannten „gelben Schein“, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auf der die Art der Krankheit (aber nicht die genaue Krankheit) und die voraussichtliche Dauer angegeben ist. Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage krank, muss der Nachweis spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen. Dauert die Krankheit aber nicht so lange an, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unbedingt erforderlich.

Krankheit/ Bild: Unsplash.com

Hier ist aber Vorsicht geboten: Der Arbeitgeber darf diesen ärztlichen Nachweis auch schon bereits am ersten Krankheitstag verlangen. Es gibt viele Arbeitsverträge, die hierzu eine gesonderte Klausel enthalten. Der Arbeitgeber kann sich nämlich das Recht vorbehalten, bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die entsprechende ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Ein besonderer Grund muss hierzu nicht vorliegen. Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte der Arbeitsvertrag an dieser Stelle genau gelesen werden.

Wichtig ist zudem, dass für die Vier-Tage-Frist die Kalender- und nicht die Arbeitstage maßgeblich sind. Ein Wochenende zählt also mit. Wer beispielsweise am Freitag krank war, muss spätestens am Montag seine Krankschreibung vom Arzt vorlegen. Ist man beispielsweise am Mittwoch bis zum Rest

der Woche krank, muss der Krankenschein aber nicht am Samstag vorgelegt werden. Das Gesetz sagt hierzu, dass der nächste Arbeitstag ausreicht. Der Montag ist also auch hier das Fristende. Der Krankenschein muss im Original an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung adressiert werden. Ein Foto oder Scan per E-Mail ist vorab zulässig, aber keinesfalls ausreichend.

Wenn das Kind krank ist

Auch wenn das eigene Kind krank ist, muss man dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid geben,

falls man nicht zur Arbeit kommen kann. Außerdem sollte eine Bescheinigung vom Kinderarzt vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass das Kind Pflegebedarf hat. Hierzu besteht aber nicht die gesetzliche Vier-Tage-Frist. Im Arbeitsvertrag können sich unter Umständen aber auch hierzu spezielle Vorgaben finden.

Mögliche Konsequenzen

Wer sich zu spät krankmeldet oder den Nachweis nicht rechtzeitig einreicht, dem droht eine Abmahnung. Kommt dies häufiger vor, droht sogar die Kündigung. Außerdem hat der Arbeitgeber das Recht, den Lohn solange zurückbehalten, bis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.


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