Für auswärtige und auch für Kolleginnen und Kollegen aus Hamburg bieten wir die hochqualifizierte Wahrnehmung von Gerichtsterminen vor folgenden Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sowie an Landgerichten (Dienstvertragsrecht, Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte) in Hamburg, Schleswig-Holstein und im nördlichen Niedersachsen durch die Kollegen Pöppel, Gülbas und Lugowski an:
- Arbeitsgericht Hamburg
- Landesarbeitsgericht Hamburg
- Arbeitsgericht Lüneburg
- Arbeitsgericht Lübeck
- Arbeitsgericht Neumünster
- Arbeitsgericht Kiel
- Arbeitsgericht Elmshorn (einschl. Kammer Meldorf)
- Arbeitsgericht Flensburg (einschl. Kammer Husum)
Mandantenschutz wird garantiert. Üblicherweise rechnen wir auf der Basis von Gebührenteilung ab. Aber auch andereModelle sind im Einzelfall denkbar. Sprechen Sie uns an, geschätzte Kolleginnen und Kollegen!
Ihre Rechtsanwälte Axel Pöppel, Hamza Gülbas und Raphael Lugowski sowie das Kanzleiteam
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Denken Sie daran!
Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie direkt an. Wir sind telefonisch von Mo-Fr in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar.
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Und mein Resturlaub? Der Anspruch nach der Kündigung
Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.

Und mein Resturlaub? Der Anspruch nach der Kündigung/ Bild: Unsplash.com/ Emerson Peters
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.
Urlaubsanspruch bleibt bestehen
Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. Dann kann man über die Abgeltung in Geld des Resturlaubs nachdenken.
Ab wann steht der Urlaubsanspruch zu?
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