Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? – Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat. Das bedeutet unter anderem, dass Bürgern in existenziellen Notlagen geholfen werden muss. Diese Hilfe findet sich vor allem in der Sicherung des Existenzminimums. Die Fürsorgepflicht des Staates geht aber noch weiter: Auch Personen mit geringen wirtschaftlichen Mitteln müssen ungehindert Zugang zu den Gerichten haben, um eigene Ansprüche durchzusetzen oder rechtswidrige Ansprüche anderer abzuwehren. Dies wird gewährleistet durch das Instrument der Prozesskostenhilfe: Durch sie wird einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens gewährt. Dadurch wird staatlich garantiert, dass keinerlei finanzielle Diskriminierung vor Gericht erfolgt, so dass nicht etwa nur Bessergestellte ihre Ansprüche durchsetzen können. Denn jedes Gerichtsverfahren kostet Geld, zum einen die grundsätzlich anfallenden Gerichtskosten und – wenn eine anwaltliche Vertretung gewünscht oder vielleicht sogar gesetzlich vorgeschrieben ist – darüber hinaus die Vergütung für das Tätigwerden des Rechtsanwalts. Ist der Kläger oder Beklagter nicht in der Lage, diese Kosten aufzubringen, kann ihm auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden. Hat die Partei ein sehr geringes Einkommen, gewährt das Gericht die Prozesskostenhilfe als Zuschuss. Ansonsten müssen vier Jahre lang anteilige Raten zurückgezahlt werden, deren Höhe das Gericht bestimmt. Der nicht gezahlte Rest wird dann vom Staat übernommen.
Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt einen Antrag bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht voraus. Allgemein wird diese Art von Unterstützung gewährt im Zivil,- , Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsrecht. Oft wird gleichzeitig ein Antrag auf Beiordnung des von der Partei gewünschten Rechtsanwalts gestellt.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zunächst die Bedürftigkeit der Partei: Sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Prozesses aufzubringen. Damit das Gericht entscheiden kann, ob die Kosten dem Antragsteller ganz zu erlassen sind, er Raten zahlen- oder mangels Bedürftigkeit die Kosten selber zahlen muss, muss der Antragsteller das Formular „ Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ ausfüllen und mit Belegen wie Gehaltsnachweis, Steuerbescheid sowie weiteren Belegen über Einkommens- und Vermögenswerte, aber auch mit allen Belegen über anzurechnende Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Kindesunterhalt oder andere Zahlungslasten zusammen einreichen. Wer bei seinen Vermögensverhältnissen wahrheitswidrige Angaben macht, dem drohen nicht nur die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beträge, sondern ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Falschaussage vor Gericht oder falscher Versicherung an Eides Statt.
Darüber hinaus muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies wird vom Gericht dann bejaht, wenn der Standpunkt des Antragstellers bei vorläufiger Prüfung vertretbar erscheint. Dafür muss der Antragsteller wiederum Belege vorlegen. In der Praxis wird dafür dem Antrag auf Prozesskostenhilfe der in der Angelegenheit selbst vorbereitete Schriftsatz (als Entwurf) beigefügt.
Zuletzt darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein. Mutwillig handelt beispielsweise der Antragsteller, der sofort Zahlungsklage erhebt, ohne den Antragsgegner vorher außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert zu haben.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird dem Antragsteller in einen schriftlichen Beschluss Prozesskostenhilfe gewährt, oft in Verbindung mit der Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts. Dieser Beschluss gilt nur für die jeweilige Gerichtsinstanz, d.h. für spätere Berufungs-, Beschwerde- oder Zwangsvollstreckungsverfahren muss auch Prozesskostenhilfe neu beantragt werden.
Der Bewilligungsbescheid enthält Angaben, ob- und in welcher Höhe Prozesskostenhilfe gewährt wird und ggf. wie viele Raten in welcher Höhe zu zahlen sind. Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht den Umfang neu festlegen ( Raten anordnen, reduzieren bzw. erhöhen) oder die Bewilligung ganz widerrufen. Bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits überprüft das Gericht die Verhältnisse des Antragstellers. Aber auch ohne Überprüfung hat der Antragsteller die Pflicht, das Gericht unaufgefordert über eine wiederholte Einkommenserhöhung bzw. einen Wegfall von Belastungen von mehr als 100 Euro im Monat zu informieren, damit die Prozesskostenhilfe angepasst werden kann.
Die Prozesskostenhilfe ist kein finanzielles Rundum-Sorglos-Paket, denn es deckt nur die eigenen Gerichtgebühren und des Kosten des eigenen Rechtsanwalts ab. Unterliegt die Partei im Prozess, muss sie die gegnerischen Kosten (sowohl Anwaltskosten als auch Gerichtsgebühren) im gleichen Umfang erstatten wie eine Partei ohne Prozesskostenhilfe. Da im Arbeitsrecht aber die Besonderheit herrscht, dass jede Partei in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht– unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nur ihre außergerichtlichen eigenen Kosten trägt, besteht dieses Risiko nur für die Gerichtskosten des Gegners bei Unterliegen des Antragstellers. Bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht entfallen auch diese Gerichtskosten.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe kann jeder Bürger ohne Anwalt beim zuständigen Gericht stellen. Der zuständige Rechtspfleger hilft beim Ausfüllen aller Formulare und bietet Formulierungshilfen für sonstigen Erklärungen an.
Möchten Sie, dass wir Ihre Vertretung in Ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit übernehmen, reichen wir für Sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit ein und kümmern uns darum, dass alle dafür erforderlichen Formulare und Belege vollständig vorliegen, damit Ihr Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden kann.
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