Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:

  • Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
  • Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
  • Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
  • Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein

Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht.

Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Bruttolohn des betroffen Arbeitnehmers, den er erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre (sog. Lohnausfallprinzip).

Darüber hinaus sind jedoch auch u.U. Gratifikationen, Provisionen, Sachbezüge, Tantieme oder Gewinnbeteiligungen weiterhin zu zahlen.

Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt einen Dienstwagen nach Ablauf der 6 wöchigen Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer zurück zu fordern. Und das selbst dann, wenn der Dienstwagen nach dem Arbeitsvertrag zur privaten Nutzung überlassen ist.

unsplash.com/ Jesper Aggergaard


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: ArbeitsunfallTattoos am ArbeitsplatzFreistellung ohne KündigungGehalt tageweise berechnenFragerecht beim BewerbungsgesprächDrei – Wochen – FristErstberatungArbeitsrecht Sozialplan SunexpressArbeitsrecht Lufthansa TechnikRechtsanwaltgebührenGewerbliche Mitarbeiter 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant: Anwaltliche Hilfe bei Mobbing

Ja, wir bearbeiten Mobbingfälle…

…allerdings nur:

  • in begrenzter Zahl!
  • zu unseren Bedingungen!

Warum?

Weil Mobbingmandate für den Rechtsanwalt sehr beratungsintensiv sind und die persönlichen Umstände und Notlagen, in die die Mandanten oft geraten sind, auch den professionellsten Berater mit nach Hause begleiten.

Weil es nicht um Gerechtigkeit geht. Diese Aussage wirkt auf den ersten Blick für eine Rechtsanwaltskanzlei absurd. Wenn nicht für Gerechtigkeit, wofür kämpft der dicke Anwalt denn? Für eine gute Zukunft seiner Mandanten!… Weiterlesen

Anwaltliche Hilfe bei Mobbing/ Bild; Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitssstätte–  Aussergerichtliche Vergleich Berufung LAG Gericht Erster InstanzKlageverzicht ArbeitsrechtArmenrecht Rechtsmittel Revision Versteuerung Vergütung– Arbeitsgericht Individualarbeitsrecht UrteilsverfahrenAlterSabbaticalWieviel Tage Urlaub stehen mir zuUrlaubsanspruch bei BeendigungSchwerbehinderung Zusatzurlaub Arbeitsrecht Lufthansa


Auch interessant:

Abfindung und die Steuer

Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.

Progressive Einkommenssteuer

Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert…. Weiterlesen

Abfindung und die Steuer/ Bild: Unsplash.com/ Emiliano Vittoriosi


Profis im KündigungsschutzRechtsbeistand bei Kündigung in St. Pauli – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in FlensburgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in AlsterdorfAnwalt bei Kündigungsschutz in BergedorfRechtsbeistand bei Küdnigung in HamburgAnwalt für Arbeitsrecht HamburgKündigung Hamburg Anwalt Was tun bei Kündigung – Lufthansa


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr