Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:
- Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
- Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
- Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
- Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein
Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Aus § 3 Abs.1 S.1 EntgeltFZG ergibt sich, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers maximal für sechs Wochen besteht.
Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Bruttolohn des betroffen Arbeitnehmers, den er erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre (sog. Lohnausfallprinzip).
Darüber hinaus sind jedoch auch u.U. Gratifikationen, Provisionen, Sachbezüge, Tantieme oder Gewinnbeteiligungen weiterhin zu zahlen.
Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt einen Dienstwagen nach Ablauf der 6 wöchigen Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer zurück zu fordern. Und das selbst dann, wenn der Dienstwagen nach dem Arbeitsvertrag zur privaten Nutzung überlassen ist.
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