Dienstwagen sind Gegenstand der meisten Anstellungsverträge für leitende Angestellte und Mitarbeiter in Führungspositionen und im Außendienst. Die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ist in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.
Dabei ist es häufig so, dass der Mitarbeiter sich im Rahmen von Leasingraten- oder Kaufpreishöchstbeträgen ein Dienstfahrzeug seiner Wahl aussuchen kann und dieses dann für mehrere Jahre zur Nutzung überlassen bekommt. Bis vor einigen Jahren war es üblich, dass Dienstfahrzeuge in 2-Jahres-Leasing-Verträgen genutzt wurden. Im Zuge der überall eingreifenden Kostenersparnis sind heute Leasingverträge mit Laufzeiten von drei bis fünf Jahren üblich.
Die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils erfolgt über die so genannte ein Prozent Regelung. Dabei muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin 1% des Listen-Neupreises des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern. Bei einem PKW mit einem Listenpreis von 30.000 Euro incl. MwSt. incl. aller Sonderausstattungen sind dann monatlich 300 Euro als Bruttoeinkommen zu versteuern. In der Regel also 100-150 Euro. Daneben ist vom Arbeitnehmer noch die Wegstrecke zwischen der Arbeit und zu Hause zu versteuern.
Insgesamt ist eine Dienstwagenregelung mit der Möglichkeit der privaten Nutzung für Arbeitnehmer sehr attraktiv. Das Fahrzeug darf meist auch von angehörigen (Ehegatte / Lebenspartner / Kinder) genutzt werden und oft überwiegt der tatsächliche Anteil der Privatfahrten erheblich.
Es fallen für die Nutzung eines neuen und sicheren Pkw keine gesonderten Kosten an. In den meisten Fällen wird auch das Tanken über eine Firmenkredit oder Tankkarte erledigt.
Arbeitgeber fordern häufig Dienstwagen heraus
In zahlreichen Fällen ist es allerdings so, dass es immer dann Probleme gibt, wenn es im Arbeitsverhältnis insgesamt Probleme gibt. Immer wieder fordern Arbeitgeber dann ohne Grund den Dienstwagen vom Arbeitnehmer heraus, obwohl die Überlassung im Vertrag verbindlich geregelt ist. Auch problematisch ist immer wieder der Fall einer lang andauernden Erkrankung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber das Dienstfahrzeug im Falle einer längeren Erkrankung nach Ablauf von sechs Wochen herausfordern. Dies hat seinen Grund darin, dass nach Ablauf von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit die Vergütung durch den Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen ist. Damit entfällt auch die Verpflichtung, das Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zu überlassen.
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Rider müssen Fahrrad und Handy gestellt bekommen
Hier mal was bestellen. Klick mit der App, bezahlen mit Google Pay, Apple Pay oder Paypal bezahlt und ne halbe Stunde später kommt für 10 Euro ein durchgeschwitzter Radfahrer und liefert das noch halbwegs warme essen. Die Lieferdienste haben in der Pandemie einen riesigen Aufschwung erlebt. Aber: Lieferdienste sind ja nicht bekannt für besonders gute Arbeitsbedingungen. Hier ging es in einer reihe Parallelverfahren um Arbeitgeberpflichten bei Fahrradlieferdiensten.
Hier die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts im Wortlaut:
Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung Nr. 38/21 – Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel…WEITERLESEN
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Pflicht zu Dienstreisen ins Ausland
Dienstreisen sind nicht immer bei allen Arbeitnehmern beliebt. Bei einigen Berufen bleibt es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wird. Doch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch zu Dienstreisen ins Ausland verpflichten?
arbeitsvertragliche Regelungen beachten
Generell regelt der Arbeitsvertrag die Konditionen des Arbeitsverhältnisses.
Ist von Anfang an absehbar, dass Mitarbeiter Dienstreisen antreten müssen, so wird dies meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.
In der Regel wird im Arbeitsvertrag auch ein fester Arbeitsort benannt. Oftmals werden konkrete Arbeitsplatzklauseln allerdings durch andere Klauseln ergänzt. Diese erweitern den Einsatzort unter bestimmten, meist nicht genau formulierten Bedingungen.
Allerdings kann vorab natürlich nicht jede Einzelheit bezüglich einer Dienstreise geregelt werden.
An dieser Stelle greift dann das sogenannte Weisungsrecht des Arbeitgebers…WEITERLESEN
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Arbeitgeber haftet bei Sturmschäden
Gerade im Herbst gibt es immer wieder offizielle Sturmwarnungen. Diese sollten auch Arbeitgeber ernst nehmen, wie jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Mai 2015 seinen privaten PKW auf dem Betriebshof der Arbeitgeberin, einer Gemeinde, geparkt. Die Arbeitgeberin hatte dies den Mitarbeitern ausdrücklich gestattet. Weiterlesen
Rechtsanwalt in Hamburg-Nord Barmbek
Der Stadtteil Barmbek-Süd gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Auf einer Fläche von um 3,1 km³ leben ca. 32.500 Bürger. Bis 1951 war Barmbek-Süd zusammen mit Barmbek-Nord und Dulsberg zu dem Ortsteil Barmbek zusammengefasst. Es lässt sich in Barmbek-Süd das Komponistenviertel finden, dessen Straßennamensgebung zu Beginn jedoch gar nicht auf Komponisten zurückzuführen war.
Respektive wurde die Wagnerstraße in Barmbek-Süd nach dem Grundeigentümer Hans Heinrich David Wagner benannt. Nur wegen der parallel zu der Wagnerstraße verlaufenden Richardstraße erwuchs daher die Vorstellung, es müsse sich bei dem Namensgeber um Richard Wagner handeln. Auch die Bachstraße in Barmbek-Süd ließ den Eindruck erwecken, nach Johann Sebastian Bach benannt zu sein, in Wirklichkeit allerdings führt die Bachstraße nur über den Bach, dem heutigen Osterbekkanal. Dennoch wurden die neuen Straßen in Barmbek-Süd somit alle dann wirklich nach Komponisten wie Gluck, Schumann, Marschner etc. benannt.
Des Weiteren bietet Barmbek-Süd mit der Hamburger Meile, einem Einkaufszentrum, für Bürger und Besucher Möglichkeiten für Shopping, Unterhaltung, und Freizeit. Die Alster-City in Barmbek-Süd ist ein modernes Büroareal mit in der direkten Umgebung neu entstandenen Wohnkomplexen. Die ursprüngliche Redewendung „Barmbek basch“ galt als Benennung des Arbeiterviertels Barmbek und vor allem seiner Bürger, die als derb, dreist und verwegen verschrien waren, da diese dafür bekannt gewesen sind, Konflikte mehr mit den Fäusten auszutragen. Auch kann Barmbek mit dem Lord von Barmbeck einen prominenten Adeligen vorweisen, welcher eigentlich Julius Adolf Petersen hieß und Anfang des 20. Jahrhunderts als berühmtester Krimineller Hamburgs galt. Die von ihm geführte Bande wurde als Barmbecker Verbrechergesellschaft bekannt.
In Barmbek-Süd ist das Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg sowie das Amtsgericht Hamburg-Barmbek ansässig und kann einfach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Ab Bahnhof Richtung Barmbek mit der Linie U3 bis Haltestation Saarlandstraße und danach mit einem kurzen Fußmarsch bis zum Gerichtsgebäude in der Osterbekstraße 96 in Barmbek.
Der Stadtteil Barmbek-Nord gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Barmbek-Nord grenzt an die Stadtteile Ohlsdorf, Steilshoop, Bramfeld, Dulsberg, Barmbek-Süd und Winterhude an, der Stadtpark ist nur wenige hundert Meter entfernt. Auf einer Fläche von in etwa 3,9 km³ leben in Barmbek-Nord rund 40.000 Einwohner. Bis 1951 war Barmbek-Nord zusammen mit Barmbek-Süd und Dulsberg zu dem Stadtteil Barmbek zusammengefasst. Das Einkaufsleben spielt sich in Barmbek-Nord rund um die lange Fuhlsbüttler Straße ab. Gleichfalls an der Fuhlsbüttler Straße liegt der Verkehrsknotenpunkt Barmbek Bahnhof, an dem sich verschiedene Hamburger U-Bahn- und Buslinien treffen. Barmbek-Nord ist daher ideal an das öffentliche Verkehrsnetz in Hamburg angeschlossen.
In der ehemaligen New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie findet man gegenwärtig das Museum für Arbeit sowie das Kulturzentrum Zinnschmelze. Weiter auf dem Gelände ist das Schneidrad des Elbtunnelbohrers „Trude“ (TiefRunterUnterDieElbe) installiert, mit welchem die vierte Elbtunnelröhre gebohrt wurde. Zusätzlich lassen sich auch in Barmbek-Nord vom bekannten Fritz Schumacher entworfene Gebäude wie die Polizeiwache am Hartzlohplatz sowie einige Schulen entdecken.
Fallbeispiel
Abfindungsanspruch
Einen echten Abfindungsanspruch bei Kündigung gibt es für Arbeitnehmer im Deutschen Arbeitsrecht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. In der Praxis ist die Abfindung der Betrag, mit dem sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits freikauft und reine Verhandlungssache.
Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Es hat sich aber über die Jahrzehnte hinweg eine Art Regelabfindung herausgebildet. Diese berechnet sich auf der Grundlage eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung.
Hier geht’s zum Abfindungsrechner
Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung bei Kündigung ist ein Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich Höhere Abfindung das Ergebnis des Verfahrens ist.
Fallbeispiel
Rückzahlung der Ausbildungskosten
Eine unangemessen lange Bindung des Mitabeiters durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus ergibt sich, daß der Angestellter keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.
Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG der Inhaltskontrolle nach den Regeln der AGB-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtswirksame Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG , dass die Ausbildung für den Angestellten von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Schulung fällt keinesfalls darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Aussichten am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht.
Daneben darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht über die Maßen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.
Nach der durchaus komplizierten Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein.
In der Rechtspraxis haben sich sehr viele entsprechenden Regelungen als unwirksam erwiesen.
Fallbeispiel
Kündigung
Sehr viele Kündigungen sind in einer Art fehlerhaft, die eine erfolgreiche Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses erlauben. Dabei sind es oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen auf der Arbeitgeberseite nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.
Zum Schluss gehen für den Chef viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige Formalie nicht gestimmt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine nur einwenig falsche Anhörung des BR zahlreiche Kündigungen kippen.
Diese Angriffspunkte und Schwächen einer Kündigung sind aber häufig nur für die absoluten Arbeitsrechtsfachmännern erkennbar, was den Besuch beim Kündigungssprezialisten grundsätzlich empfehlenswert macht.
Profis bei Kündigung: Kanzlei Arbeitsrecht Eppendorf – Rechtsanwalt Arbeitsrecht St Pauli – Rechtsanwalt Kündigung Winterhude – Drei Wochen Frist – Kanzlei Arbeitsrecht Hamburg– Rechtsbeistand Kündigung Uhlenhorst – Rechtsanwalt Kündigung Hamburg – Rechtsanwalt Kündigung Arbeitsrecht–Arbeitsrecht im Krankenhaus – Arbeitsrecht in der Altenpflege – Betriebliche Übung – Dienstreise
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Zeugnis
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch seinen Arbeitgeber. Seit 2003 folgt dies für die meisten Arbeitnehmer aus § 109 der Gewerbeordnung. Daneben gibt es entsprechende Regelungen in den jeweils geltenden (Mantel-) Tarifverträgen. Für die Beamten gilt die gesetzliche Grundlage des § 85 des Bundesbeamtengesetzes. Der § 109 der Gewerbeordnung regelt zugleich die zwei inhaltlich unterschiedlichen Arten von Zeugnissen: ….WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeistrecht: Regelabfindung – Sprecherausschuss – Schulungsanspruch Betriebsrat – Probezeitkündigung– Rechtsbeistand Arbeitsrecht Hamburg – Heimarbeit – Lebensanwalt– Sperrzeit – Anhörung des BR– Zeugnis angestellte – Zeugnis Leitende– Datenschutzverordnung– Dienstanweisung– Sonderkündigungsschutz– Insolvenz – Wie bekomme ich Insolvenzgeld – Amt für Teilhabe und Integration
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Der Urlaubsanspruch – Wie viele Tage stehen mir zu?
Der Urlaubsanspruch ist in aller Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus einem geltenden Tarifvertrag. Beide Regelungswerke müssen sich aber an eins halten: den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Mindesturlaub.
Der Mindesturlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt gem. § 3 des Bundesurlaubsgesetzes jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktag in diesem Sinne sind die Tage von Montag bis Samstag gemeint. Da das Gesetz also von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von umgerechnet vier Wochen im Jahr. Für Jugendliche und Schwerbehinderte gilt ein höherer Mindesturlaubsanspruch.
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Kündigungsschutz im Minijob
An dieser Stelle muss etwas Grundsätzliches festgehalten werden: Wer in einem Minijob arbeitet, hat genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitjobber. Das gilt für die Regelungen für Urlaub und Krankheit und ebenso für die Kündigung.
Was macht einen Minijob aus?
Eine Anstellung wird dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt und ein monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450€ ab Herbst 2022 sind es 520 € nicht überschritten wird. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass die Beschäftigung nicht als wirtschaftlich unbedeutend eingestuft werden sollte. Der monatliche Verdienst von 450€ kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 450€ aber nicht übersteigen. WEITERLESEN
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