Rückzahlung von Ausbildungskosten im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Normalerweise ist es Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Fortbildung von Mitarbeitern im laufenden Arbeitsverhältnis zu tragen, ebenso die Kosten der Ausbildung. Es gibt allerdings Fälle, in denen Aus- und Fortbildungen sehr teuer sind und ggf. über längere Zeit erfolgen. Hiermit nicht gemeint sind die klassischen Berufsausbildungsverhältnisse. Diese haben einen eigenen arbeitsrechtlichen Rahmen.

In den Fällen von Rückzahlungsvereinbarungen geht es in der Regel um Zusatzausbildungen. Hier kommen z.B. Meisterausbildung im Handwerksbetrieb, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferausbildung in der Steuerkanzlei, Fachwirte oder Facharztausbildungen in Frage. Hier kann eine bis zu zweijährige Bindungsdauer vereinbart werden.

Daneben sind auch bei kürzeren Ausbildungen Rückzahlungsvereinbarungen möglich, wenn diese z.B. besonders teuer sind. In unserer Kanzlei hatten wir einmal einen Fall aus dem Bereich der Ärztefortbildung, wo eine bestimmte zweitägige Fortbildung, bei der mit Leichen und echten Organen von Toten gearbeitet wurde, über 30.000,00 Euro gekostet hat. Hier ist eine zweijährige Bindung sicherlich nicht möglich, aber eine einjährige Bindung dürfte angemessen sein.

Eine unangemessen lange Bindung des Mitarbeiters durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus ergibt sich, daß der Angestellter keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.

Rückzahlungsvereinbarungen unterliegen immer der AGB-Kontrolle

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, nach denen ein Mitarbeiter zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht der Inhaltskontrolle nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internetversendern, Kaufhäusern und Gebrauchtwagenhändlern.

Voraussetzung für eine rechtlich bindende Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht , dass die Ausbildung für den Angestellten von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Weiterbildung fällt nicht darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Aussichten am Arbeitsmarkt ernsthaft erhöht.

Darüber hinaus darf der Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung nicht über die Maßen lange an den Arbeitsplatz gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht mehr.

Nach einer recht komplizierten Rechtsprechung sind fast alle Reckzahlungsklausel von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein. Im rechtlichen Alltag haben sich die überwiegende Zahl entsprechenden Vertragspunkte als nicht wirksam gezeigt.

1. Rückzahlung von Ausbildungskosten

Rückzahlung von Ausbildungskosten/ Bild: RA Pöppel

Wie erfolgt die Rückzahlung?

In dem seltenen Fall einer wirksamen Rückzahlungsvereinbarung sinkt die Rückzahlungspflicht jeden Monat anteilig bis auf Null. Folgende Beispielrechnung:

Ausbildungskosten: 12.000,00 Euro – Bindungsdauer 24 Monate

Monatliche Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung: 500,00 Euro

Rückzahlungspflicht nach

1 Monat 11.500 Euro

2 Monaten 11.000 Euro

…..

23 Monaten 500 Euro

24 Monaten 0 Euro

Alternative: Darlehensvereinbarung

Insbesondere in der Pilotenausbildung ist es üblich, die ausgesprochen teure Ausbildung über eine Darlehenslösung zu erledigen. Dabei gewähren die Airlines das Ausbildungsdarlehen.

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Rückzahlung von Ausbildungskosten/ Bild: Unsplash.com


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